Pfingsten ist eng mit dem Namen Petrus verbunden: in seiner berühmten Pfingstrede erklärt Petrus das plötzliche Sprechen der Jünger in anderen Sprachen durch den Heiligen Geist, mehrere Tausend Menschen lassen sich nach seiner Rede taufen – es entsteht die christliche Urgemeinde. Doch Petrus ist auch Mittelpunkt in einem jahrelangen Markenstreit in Frankreich: der Name Petrus ist nicht geschützt, lautet das jüngste Urteil.
Was außerhalb Frankreichs möglicherweise als nachvollziehbar gilt, ist ein Aufschrei im Weinland Frankreich. Denn das berühmte Château Petrus und die Familie Moueix in Pomerol hat den Namen Petrus nicht nur als Bestandteil seines Eigennamens, sondern nutzt ihn auch für die Vermarktung der dort hergestellten Weine. Es handelt sich um absolute Premiumweine, bekannt auch als „Rolls“ von Pomerol.
Petrus für die Vermarktung nutzen wollte wiederum auch die Firma CGM, die beschlossen hatten, ihren Wein „Petrus Lambertini Major Burdegalensis 1208“ nach dem ersten Bürgermeister von Bordeaux im elften Jahrhundert zu benennen. Am 2. Dezember 2010 beantragten Jérôme und Stéphane Coureau von CGM die Eintragung der Marke „Coureau & Coureau Petrus Lambertini Major Burdegalensis 1208“. 2011 bemerkte Château Petrus diesen Wein und erhob eine Klage wegen Fälschung, falscher Werbung und Täuschung.
In erster Instanz hatte Château Petrus gewonnen, daraufhin legte CGM Berufung ein. Im April 2018 nun hob das Berufungsgericht das Urteil auf und entschied gegen das Château Petrus. Nach Meinung des Gerichts sei nicht nachgewiesen worden, dass die fragliche Geschäftspraxis der Angeklagten irreführend gewesen sein könnte und falsche Informationen enthielt. Humorvoll wies das Gericht auch auf die große Preisdifferenz zwischen einem Château Petrus Wein und einem Wein der CGM hin. Es sei schwierig, einen für zehn Euro verkauften Wein mit einem Château Petrus im Wert von Tausenden zu verwechseln.
Das Château Petrus hat aber bereits angekündigt, Berufung beim obersten Gerichtshof einzulegen.
Grundsätzlich sind Personennamen und Pseudonyme als Marke schutzfähig, hat der EuGH bereits 2004 festgelegt (EuGH, 2004, Nichols). Handelt es sich aber um eine bekannte Persönlichkeit, hat in Deutschland der Fall Marlene Dietrich einen zusätzlichen rechtlichen Standard gesetzt (Marlene-Dietrich-Bildnis, 2008). Der Bundesgerichtshof (BGH) präzisierte, dass Name und Bildnis einer bekannten Persönlichkeit für die Eintragung für Waren- und Dienstleistungen ausgeschlossen sind, die sich thematisch mit der jeweiligen Persönlichkeit befassen können. Übrigens prüft das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) bei der Anmeldung nur die allgemeinen Eintragungsvoraussetzungen und das Vorliegen von absoluten Schutzhindernissen. Eine Eintragung gegen den Willen des eigentlichen Namensträgers ist also nicht ausgeschlossen. Dieser kann dann aber jederzeit die Löschung der Marke verlangen. Bei verstorbenen Personen geht das dann postmortale Persönlichkeitsrecht auf die nahen Angehörigen über.
In Deutschland wurde übrigens bereits 2008 der Name Pontifex vom Markenschutz ausgeschlossen. (BPatG, Beschl. v. 23.04.2008 – 26 W (pat) 117/06) Analog zu den französischen Petrus-Weinen sollte Pontifex für verschiedene, auch alkoholhaltige Getränke und Biere eingetragen werden (Klasse 32 und Klasse 33) “. Das Bundespatentgericht wertete es aber als religiös anstößig, die „im Verkehr üblichen Bezeichnungen des Oberhauptes der Katholischen Kirche ausschließlich für sich zu reklamieren und in religiös anstößiger Weise dauerhaft für kommerzielle Zwecke auf dem Getränkemarkt einzusetzen“.
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Quellen:
Petrus deboute par la cour d’appel de Bordeaux
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