Monster Energy hat vor dem EuG den Streit um seine Unionswortmarken MONSTER und MONSTER ENERGY verloren: Diese EU Marken sind für Waren mit dem Bezug auf „Kaffee“ für verfallen erklärt worden – denn die „x-presso monster“-Waren zählen dafür nicht als ernsthafte Benutzung der Marken.
Sogenannte Energy-Drinks sind in den letzten Jahren zum wichtigen Trend geworden, und das US Unternehmen Monster Energy spielt auf dem Markt mit Energie Drinks in der vordersten Liga. Es ist daher nicht verwunderlich, dass das Unternehmen mit seinen Produkten auch Getränke Mischungen mit Kaffee anbietet- und für solche Waren gemäß Nizza-Klassifikation auch Schutzanspruch beansprucht.
Antrag auf Verfall der MONSTER Marken- wegen Nicht-Benutzung
Konkret wurde mit den Unionswortmarken MONSTER und MONSTER ENERGY, beide seit 2010 als EU Marken geschützt, neben anderem auch mit Schutzanspruch für „Kaffeegetränke und milchhaltige Kaffeegetränke“ der Nizza-Klasse 30 und „Alkoholfreie Getränke, nämlich Energy-Drinks und mit Kaffee aromatisierte Energy-Drinks“ der Nizza-Klasse 32. Genau gegen diesen Schutzanspruch ging die Frito-Lay Trading Company GmbH (Schweiz) vor: die Schweizer beantragten den Verfall der EU Marken MONSTER und MONSTER ENERGY für die Kaffee-bezogenen Waren der Nizza-Klassen 30 und 32.
Und hatte damit Erfolg. Sowohl die Nichtigkeitsabteilung als auch die nachfolgend angerufene Beschwerdekammer bestätigten den Verfall der strittigen Marken für die Waren mit dem Bezug auf „Kaffee“. Monster Energy habe nicht nachweisen können, dass die EU Marken MONSTER und MONSTER ENERGY für diese Waren ernsthaft genutzt wurden im relevanten 5-Jahres Zeitraum; dieser Zeitraum berechnet sich vom Zeitpunkt des Antrags auf Verfall an, vorliegend der 25. April 2017, und die letzten fünf Jahren vor diesem Antrag. Konkret musste Monster Energy also die markenmäßige Benutzung nachweisen für die Zeit vom 25. April 2012 bis einschließlich 24. April 2017.
Nachweis der Markennutzung: „x-presso monster“-Waren
Ein solcher Nachweis ist immer wieder ein Problem gerade für bekannte Markenhersteller; denn häufig sind Produktlinien angepasst worden, ändert sich auch durch allgemeine Trends die Einbindung und Präsentation der Hauptmarke. So war es auch im vorliegenden Fall: zum Nachweis der Benutzung der EU Marken für die Waren mit dem Bezug auf „Kaffee“ führte das Unternehmen Beweismittel aus den Dosen der „x-presso monster“-Waren an (konkret Dosen mit dem Aufdruck „espresso coffee drink with milk“) – die neben anderen Zutaten auch Koffein enthalten, sogar einen für Energiedrinks „hohen Koffeingehalt“.
Die Beschwerdekammer hatte dies jedoch nicht als Nachweis zur ernsthaften Benutzung der MONSTER Marken anerkannt. Sie hielt es für erforderlich, zwischen „Getränken auf Kaffeebasis“ in Klasse 30, unabhängig davon, ob sie Milch enthielten oder nicht, einerseits und „Energy Drinks“ in Klasse 32 andererseits zu unterscheiden.
Zudem war sie zu dem Ergebnis gelangt, dass die Angabe „hoher Koffeingehalt“ auf der Verpackung dieser Waren bedeute, dass es sich bei diesen Waren um „Energy Drinks“ und nicht um „Getränke auf Kaffeebasis“ handele, denn das Vorhandensein dieses Warnhinweises vor viel Koffein sei charakteristisch für Energydrinks, nicht aber für Kaffee-Getränke.
Monster Energy klagte gegen diese Entscheidung vor dem Europäischen Gericht (EuG), der jetzt darüber entschied – und mit seinem Urteil die Entscheidung der Beschwerdekammer bestätigte.
MONSTER Drinks mit Coffee: Energy-Drink oder Kaffeegetränk?
Die Beschwerdekammer habe die „x-presso monster“-Waren zurecht als Energie-Drinks eingestuft, entschied das Europäische Gericht. Die Erwähnung von Kaffee in der Zutatenliste auf der Verpackung der Waren „x-presso monster“ verstärke den Eindruck, dass diese Zutat, nämlich „Kaffeeextrakt (1,3 %)“, als solche nur eine von vielen Zutaten ist, aus denen dieser Energy-Drink besteht – die aber gleichzeitig eben nicht üblich sind für Getränken auf Kaffeebasis.
Außerdem stehe fest, dass mit Kaffee aromatisierte Energydrinks in der Regel in denselben Regalen zu finden sind wie Energydrinks mit anderen Geschmacksrichtungen, unabhängig davon, ob es sich um solche der Klägerin oder anderer Hersteller handelt, ergänzte der EuG.
Ein Getränk, das lediglich „mit Kaffee aromatisiert“ und nicht „auf Kaffeebasis“ ist, falle in Klasse 32 und nicht in Klasse 30, entschied das EuG. Zwar sei „coffee energy“ in fetter Schrift und an hervorgehobener Stelle auf den Dosen der „x-presso monster“-Waren platziert, doch dies belege nur den eigentlichen Zweck dieser Waren, als „Energy Drinks“ zu dienen- eben als Varianten mit Kaffeegeschmack und Milch. Die Marke MONSTER dagegen war nur auf der Rückseite, direkt über den Zutaten positioniert, und die die Marke MONSTER ENGERGY überhaupt nicht aufgedruckt auf die vorgelegten Dosen.
Das EuG bestätigte daher die beiden angefochtenen Entscheidungen der Beschwerdekammer und wies die Klage von Monster Energy vollständig ab.
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