Die Unionsmarke Miley Cyrus vom EuG bestätigt, anders als das EUIPO entschied der EuG, es bestehe keine Verwechslungsgefahr mit der älteren EU Bildmarke Cyrus. Die Berühmtheit der Sängerin Miley Cyrus war heute entscheidend – und war vom EUIPO nicht berücksichtigt worden.
Miley Cyrus versus Cyrus: Verwechslungsgefahr?
In dem heute von dem EuG entschiedenen Fall ging es um die amerikanische Songwriterin und Sängerin Miley Cyrus – und die Verwechslungsgefahr zwischen der älteren Marke „Cyrus“ und der jüngeren Markeneintragung „Miley Cyrus“ – letztere anmeldet von der Smiley Miley, Inc. (USA), die auch als Klägerin im heutigen Verfahren auftrat. Kurz gesagt: was lange währt, wird endlich gut – zumindest aus Sicht von Miley Cyrus.
Klägerin und Markenanmelderin Smiley Miley Inc
Über die Smiley Miley Inc (SMI) wurde unabhängig das „Miley Cyrus & Her Dead Petz“ Album von 2015 der amerikanischen Sängerin und Songschreiberin Miley Cyrus veröffentlicht. Ihre Eltern gaben ihr den Spitznamen „Smiley“, den sie später zu „Miley“ verkürzten, weil sie als Kleinkind oft lächelte, berichtet die englische Version von Wikipedia.
Fast zeitgleich, nämlich im April 2014, meldete die Smiley Miley Inc. das Wortzeichen MILEY CYRUS als Unionsmarke an und beanspruchte mit dieser Marke Schutz für zahlreiche Dienstleistungen und Waren im Bereich Video und Video Vermarktung, Videospiele, Shows und Konzerte, Unterhaltung, Sport, vieles im Bereich Multimedia, dazu auch Druckerzeugnisse und Nützliches für Mobiltelefone wie z. B. Klingeltöne und Skins.
Gegen diese Markeneintragung des Wortzeichens Miley Cyrus klagte daraufhin seit September 2014 die Cyrus Trademarks Ltd (USA) und berief sich auf Verwechslungsgefahr mit der eigenen älteren Europäischen Bildmarke Cyrus, die ebenfalls für verschiedene Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 20 geschützt ist.
Markenanmelderin Smiley Miley Inc. (SMI) argumentierte, da Miley Cyrus eine berühmte amerikanische Sängerin sei, seien die Marken begrifflich ausreichend unterscheidbar. Die Widerspruchsabteilung des EUIPO stimmte dem jedoch nicht zu und erachtete Verwechslungsgefahr als gegeben mit Ausnahme der Nizza-Klasse 25, da diese Waren und Dienstleistungen unähnlich seien.
SMI legte daraufhin Beschwerde bei der Beschwerdekammer des EUIPO ein, die aber ebenfalls zurückgewiesen wurde. Die Beschwerdekammer stellte fest, dass die Marke MILEY CYRUS und auch die ältere Marke CYRUS nicht als Namen wahrgenommen würden und dass, selbst wenn dies der Fall wäre, der Bestandteil „Cyrus“ größere Unterscheidungskraft als der Bestandteil „Miley“ habe. Daher sah auch die Beschwerdekammer eine Verwechslungsgefahr zwischen der Marke Miley Cyrus zu der älteren EU Marke „Cyrus“. Diese Entscheidung wurde von SMI vor dem Europäischen Gericht (EuG) angefochten, das heute dazu urteilte.
EuG betont Wahrnehmung des Publikums
Der EuG erinnerte zunächst einmal daran, dass die Verwechslungsgefahr auch die Gefahr einschließt, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird. Von besonderer Bedeutung für die Verwechslungsgefahr ist daher das Publikum und dessen Wahrnehmung der Marken. Hält das Publikum die beiden Streitparteien für wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen?
Klägerin SMI machte zunächst geltend, das die Beschwerdekammer ihre Beurteilung nicht nur auf das englischsprachige Publikum stützen durfte. Doch diesen Einwand wies das Europäische Gericht (EuG) zurück. Für die Ablehnung der Eintragung einer Unionsmarke reicht es aus, dass in einem Teil der Europäischen Union ein relatives Eintragungshindernis im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 besteht, resümierte das EuG.
Berühmtheit der Sängerin Miley Cyrus geltend gemacht
Im Wesentlichen machte SMI zudem geltend, dass die Widerspruchsabteilung die Marken zu Unrecht für verwechselbar ähnlich gehalten habe. MILEY CYRUS sei als Begriff in hohem Maße unterscheidungskräftig, dies beweise die Bekanntheit und Berühmtheit der Sängerin Miley Cyrus wie auch Internetseiten und Bilder aus sozialen Medien belegten.
Mit diesem Einwand war die Klägerin Smiley Miley Inc. (SMI) erfolgreich. Es sei bei der Beurteilung eines Namens einer Person immer zu berücksichtigen, ob die Person, die die Eintragung ihres Vor- und Nachnamens zusammen als Marke beantragt, allgemein bekannt ist (gemäß EuGH Urteil vom Juni 2010, C:2010:368, Rn. 36 und 37).
Daher habe die Beschwerdekammer einen Fehler begangen, urteilte der EuG, als sie ohne gebührende Berücksichtigung der Besonderheiten des vorliegenden Falles automatisch die Regel anwandte, dass sich die Verbraucher in bestimmten Mitgliedstaaten eher an den Nachnamen als an den Vornamen erinnern. Denn mit dieser allgemeinen Regel hatte die Beschwerdekammer begründet, dass der Bestandteil „Cyrus“ größere Unterscheidungskraft habe als der Bestandteil „Miley“ – und daher im direkten Vergleich mit der älteren Marke „Cyrus“ Verwechslungsgefahr vorliege.
Der EuG hob diese Entscheidung der Beschwerdekammer heute vollständig auf. Entgegen der Annahme der Beschwerdekammer sei davon auszugehen, dass die beiden Bestandteile Vor- und Nachname in dem Wortzeichen MILEY CYRUS als gleichermaßen unterscheidungskräftig anzusehen sind, schließlich beziehen sie sich auf die berühmte Sängerin und Schauspielerin, wie der EuG betonte.
Streitmarken begrifflich unterschiedlich
Die Klägerin SMI habe auch zu Recht geltend macht, dass die einander gegenüberstehenden Marken begrifflich unterschiedlich sind, ergänzte der EuG und widersprach damit ebenfalls der Ansicht der Beschwerdekammer.
Gemäß der Rechtsprechung können solche begrifflichen Unterschiede unter bestimmten Umständen klangliche und bildliche Ähnlichkeiten zwischen den fraglichen Zeichen neutralisieren – und eine solcher Umstand liege in diesem Fall vor. Denn die angemeldete Marke MILEY CYRUS hat für die maßgeblichen Verkehrskreise einen eindeutigen und spezifischen Bedeutungsgehalt, da sie sich mit Miley Cyrus auf eine international bekannte Persönlichkeit des öffentlichen Lebens bezieht, fasste das Gericht zusammen.
Daher hob der EuG die angefochtene Entscheidung der Beschwerdekammer des EUIPO vom 2. April 2020 (Sache R 2520/2018-4) vollständig auf.
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Quellen:
Urteil ‚Miley Cyrus‘ des EuG, EU:T:2021:372
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