Mit einem kuriosen Namensstreit musste sich Ende 2016 das Landgericht Köln auseinandersetzen. Der Vorwurf: Verbraucher könnten „Weißgold“ (Wein-Cuvée Spezialitäten der Boos von Waldeckschen Hofkellerei aus dem Hause Klostermühle) und „Weiss-Gold“ (ein Bier der Allgäuer Brauerei Meckatzer) nicht auseinander halten und verletze dadurch die Marken der Brauerei. Wein ist eben nicht gleich Bier …
Die Brauerei Meckatzer aus dem Allgäu wollte dem Weingut Klostermühle aus Odernheim an der Nahe untersagen, einen Cuvée-Wein „Weißgold“ zu nennen. Die Brauerei argumentierte, dass die Verbraucher die beiden Markennamen (Weißgold – Weiss-Gold) nicht unterscheiden könne.
Der Name „Weiss-Gold“ geht auf die Gründerfamilie der Brauerei, Familie Weiss zurück. Die Bier-Marke aus Heimenkirch ist bereits seit über 50 Jahren geschützt.
Mögliche Verwechslungsgefahr – Brauerei stellt sechsstellige Geldstrafe in Aussicht
Auf Antrag der Brauerei erließ das Landgericht Köln zunächst eine Unterlassungsverfügung, laut der ein Vertrieb des „Weißgold“-Cuvées“ vorübergehend nicht mehr erlaubt war.
Im Falle von Zuwiderhandlung wurde eine sechsstellige Geldstrafe in Aussicht gestellt. Was die Brauerei nicht wusste, ist, dass der Geschäftsführer des Weinguts Anwalt und Partner einer Kölner Kanzlei ist. Entsprechend schnell hat das Weingut gehandelt.
Bis zur Klärung der Auseinandersetzung überklebte das Team der Klostermühle Odernheim die Etiketten auf den Weißgold-Flaschen, die an Kunden geliefert wurden. Dort, wo normalerweise der Schriftzug „Weißgold“ steht, prangte nun ein weißer Aufkleber mit dem Hinweis W……. Cuvée (Name im Rechtsstreit).
Das jemand schnell handelt und gegen die Anschuldigung vorgeht, war dem Geschäftsführerer des Weinguts, Christian Held, besonders wichtig. „Meckatzer hat zuvor in vergleichbaren Prozessen andere Weingüter verängstigt und zur Namensaufgabe durch Gerichtsverfahren gebracht.“, sagt er.
Der Fall Weißgold / Weiss-Gold: LG Köln sieht keine Verwechslungsgefahr
Im ausführlichen Schriftverkehr vor dem Landgericht Köln wurde dann die entscheidende Frage aufgeworfen: Kann ein Verbraucher ernsthaft nicht zwischen einem üblichen Bierprodukt und einer Weinspezialität unterscheiden? Vor allem, wenn die Markenbezeichnungen „Weiss-Gold“ für das Bier und „Weißgold“ für die Cuvée-Spezialität noch nicht einmal identisch sind und sich in ihrer Bedeutung von Grund auf unterscheiden!?
Auch die Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln erkannte diesen Umstand und sah keine Verwechslungsgefahr. Die Kammer legte der Klägerin nahe, den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückzunehmen. Die Vollstreckung aus der zuvor erlassenen Verfügung wurde zudem untersagt. Diesem Votum des Gerichts beugte sich die Brauerei und nahm den Antrag zurück. Ab sofort darf das Weißgold-Cuvée der Klostermühle wieder ohne überklebten Namen in alle Welt geliefert werden.
Weißgold bleibt Weißgold! Wein ist eben nicht gleich Bier.
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Quelle:
Pressemitteilung Weingut Klostermühle
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