Ab Samstag, den 17. September 2016 ist es wieder soweit: Das Oktoberfest (oder auch „Wiesn“) findet zum 183. Mal auf der Theresienwiese in München statt. Seit Jahren tobt ein Streit um Eintragung der Marke „Oktoberfest“, doch die Stadt München scheiterte immer wieder. Jetzt will die Stadt München die Wortmarke auf europäischer Ebene eintragen lassen.
Die Stadt München unternimmt seit nun den erneuten Versuch, fast alle wirtschaftlich verwertbaren Waren- und Dienstleistungssegmente für den Namen „Oktoberfest“ europaweit zu monopolisieren. Der Name Oktoberfest ist weltweit bekannt und nach Meinung des Deutschen Patent- und Markenamtes seit einigen Jahren eine nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG als Wort freihaltebedürftige, rein beschreibende Angabe. Unzählige wegen Schutzunfähigkeit abgelehnte Wortmarkenanmeldung zeugen von der immer noch gefestigten Rechtsauffassung des DPMA.
Nun will die Stadt einen Schritt weiter gehen und die Marke als europäische Marke (Unionsmarke) anmelden: Beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) ist am 13.06.2016 die Anmeldung der Wortmarke „Oktoberfest“ eingegangen. Vermutlich wird man beim EU-Markenamt über ein Verkehrsgutachten versuchen, die überragende Bekanntheit des Markennamens „Oktoberfest“ darzulegen („schutzrechtsbedürftig kraft Verkehrsdurchsetzung“). Kann diese Verkehrsdurchsetzung für alle beantragten Waren und Dienstleistungen nachgewiesen werden, kann „Oktoberfest“ als Unionsmarke eingetragen werden.
Update vom 24. September 2018
Bis heute (24.9.2018) hat das EUIPO die angemeldete Unionsmarke „Oktoberfest“ noch nicht als schutzfähig bestätigt, die Anmeldung der Marke befindet sich in Überprüfung („Application under examination“), wie es in der europäischen Markenanmeldung heißt. So kann auch 2018 frei von Markenrechten und möglichen Lizenzzahlungen das Oktoberfest gefeiert werden.
Monopol durch Eintragung in 27 Nizza-Klassen
Die Marke soll für insgesamt 27 Nizza-Klassen eingetragen werden und Schutzrecht genießen. Dadurch hätte die Stadt München eine wahre Monopolstellung. Im Detail beantragt München Schutz für folgende Waren und Dienstleistungen:
• Nizza-Klasse 3: verschiedene Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, wie bspw. Kosmetika; Haarwaschmittel; Hautcremes, Make-up-Präparate
• Nizza-Klasse 4: Kerzen.
• Nizza-Klasse 6: Figuren aus unedlen Metallen; Ziergegenstände; Statuen, Statuetten, Skulpturen und Trophäen
• Nizza-Klasse 9: Geräte zur Aufnahme und/oder Wiedergabe von Bild und/oder Ton; Brillen und Sonnenbrillen, Brillenetuis (nicht aus Edelmetall), belichtete Filme; Videospiele; Videospielautomaten; Videospielkassetten; DVDs und CDs
• Nizza-Klasse 14: Schmuckwaren; Uhren; Medaillen und Münzen; Armbänder; Statuen und Skulpturen aus Edelmetall
• Nizza-Klasse 16: Druckereierzeugnisse; Fotografien; Schreibwaren; Papier; Einladungskarten; Grußkarten; Geschenkverpackungen; Kugelschreiber; Eintrittskarten; Werbeschilder und -banner sowie Materialien aus Papier oder Pappe
• Nizza-Klasse 18: Waren aus Leder und Lederimitationen; Regenschirme, Sonnenschirme; Lederarmbänder; Freizeittaschen; Reisetaschen
• Nizza-Klasse 21: Glaswaren, Porzellan und Steingut, wie bspw. Kunstgegenstände aus Glas, Porzellan und Steingut; Humpen, Becher, Tassen und Trinkgläser; Gläser; Biergläser;
• Nizza-Klasse 24: Textilwaren, nämlich Textilstoffe, Gardinen, Rollos, Haushaltswäsche; Tischwäsche und Bettwäsche; Handtücher; Badetücher; Fahnen; Wimpel;
• Nizza-Klasse 25: Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, wie bspw. Hemden; T-Shirts; Kleider; Mützen; Hüte; Jacken; Handschuhe;
• Nizza-Klasse 26: u.a. künstliche Blumen; Buttons; Schmucknadeln und -abzeichen (nicht aus Edelmetall);
• Nizza-Klasse 28: u.a. Spiele, Spielzeug; Turn- und Sportgeräte, Scherzartikel, Plüschtiere; Spielkarten; Handschuhe, Sporttaschen; Partyhüte (Spielzeug);
• Nizza-Klasse 29: u.a. Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse, Konfitüren, Eier, Milch und Milchprodukte;
• Nizza-Klasse 30: u.a. Kaffee, Tee, Kakao, Brot, feine Backwaren und Konditorwaren; Speiseeis; Honig; Senf, Essig
• Nizza-Klasse 31: u.a. frisches Obst und Gemüse; lebende Pflanzen und natürliche Blumen
• Nizza-Klasse 32: Biere, Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Erfrischungsgetränke; Sirupe und Pulver für die Zubereitung von alkoholfreien Getränken; isotonische Getränke; alkoholfreies Bier
• Nizza-Klasse 33: alkoholische Getränke (ausgenommen Biere)
• Nizza-Klasse 34: Tabak; Raucherartikel; Zigarren- und Zigarettenetuis; Feuerzeuge;
• Nizza-Klasse 35: u.a. werbliche Maßnahmen wie bpsw. Fremdenverkehrswerbung; Dienstleistungen einer Werbeagentur; Werbung über Internet und drahtlose Kommunikationsgeräte; Verbreitung von Werbematerial; Vermietung von Werbeflächen; Vermietung von Werbezeiten in den Filmmedien; Werbung für Fernsehen und Rundfunk;
• Nizza-Klasse 36: u.a. Ausgabe und Verwaltung von Kreditkarten und Reiseschecks; Finanzierungen; Kredit- und Investmentdienstleistungen; finanzielle Unterstützung von Voksfesten;
• Nizza-Klasse 38: Telekommunikationsdienste; Kommunikation mittels Mobiltelefon; Kommunikation über elektronische Computerterminals, Datenbanken und auf das Internet bezogene Telekommunikationsnetze und drahtlose elektronische Kommunikationsgeräte; Fernsehausstrahlungen; Rundfunkdienste; Dienstleistungen einer Presse- und Nachrichteninformationsagentur; Ausstrahlung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen über das Internet oder ein drahtloses elektronisches Kommunikationsgerät; elektronische Nachrichtenübermittlung;
• Nizza-Klasse 39: u.a. Dienstleistungen von Reisebüros, nämlich Organisation von Reisen, Reservierungen für Reisen; Reiseveranstaltung; Vermietung von Fahrzeugen;
• Nizza-Klasse 40: Filmentwicklung für Kinofilme; Vergrößerung von Fotografien, Drucken von Fotografien, Filmentwicklung für Fotografien; Vergrößerung oder Feinbearbeitung von Fotografien; Schneiderarbeiten.
• Nizza-Klasse 41: u.a. Veranstaltung von Volksfesten (Unterhaltung); Volksbelustigung; Betrieb von Vergnügungsparks; Wett- und Glücksspieldienstleistungen in Bezug auf oder im Zusammenhang mit Volksfesten; sportliche und kulturelle Aktivitäten;
• Nizza-Klasse 42: u.a. Erstellung und Pflege von Websites; Installation und Wartung von Computersoftware; Erstellung und Pflege von Websites und von drahtlosen elektronischen Kommunikationsnetzen;
• Nizza-Klasse 43: u.a. Verpflegung von Gästen; Betrieb von Restaurants, durchgehend geöffneten Restaurants und Schnellimbissrestaurants; Cateringdienste; Dienstleistungen von Hotels; Zimmervermietung und Pensionen; Zimmerreservierung in Hotels und Reservierung von Unterkünften.
• Nizza-Klasse 45: u.a. Lizenzierung von geistigem Eigentum; Verwaltung von Urheberrechten an Filmen und Videos und Aufnahmen von Ton und Bild sowie von interaktiven CDs, DVDs, Minidisks, CD-ROMs, Computerprogrammen und Computerspielen;
Exkurs: Rechtssicherheit einer (Wort-)Marke in der EU
Verglichen mit einer Unionsmarke ist eine deutsche Marke weniger störanfällig. Zwar hat eine Unionsmarke im gesamten EU-Gebiet Geltung, allerdings gilt das „Ganz-oder-gar-nicht-Prinzip„.
Besteht in nur einem der 28 Mitgliedsstaaten der EU ein absolutes Eintragungshindernis, kann die Unionsmarke nicht eingetragen werden. Gleiches gilt für das Widerspruchsverfahren.
Schon eine verwechselbar ähnliche, ältere Marke in einem der 28 EU-Mitgliedstaaten reicht aus, um die gesamte Unionsmarke zu Fall zu bringen.
Derartige mögliche Konflikte mit älteren Marken aus dem gesamten EU-Gebiet sind schwer vorhersehbar und einzuschätzen. Eine Unionsmarke kann daher womöglich eher von Konkurrenten angegriffen werden.
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Titelbild: © Susanna Schneider/ Linda Sophia Schultheis | Pressestelle Oktoberfest München
Text: Markenservice.net | DPMA.de
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