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Markenanmeldung ? Wem gehört die Marke rechtlich?

15. September 2015

Designer MarkenanmeldungWill man eine Marke anmelden, muss man sich zu allererst darüber klar werden, was für eine Marke angemeldet werden soll: Wenn Sie ein Firmen- oder Produktlogo schützen wollen, ist eine Wort-Bildmarke oder eine Bildmarke die richtige Wahl. Doch vor der Markenanmeldung müssen Sie natürlich erst einmal einen Entwurf für Ihr Firmenlogo haben. Die meisten Firmen lassen sich dieses von einem Grafikdesigner entwerfen. Doch wem gehört das Logo dann rechtlich gesehen ? dem Designer oder dem Auftraggeber? Sollten Sie sich nicht sicher sein, hilft Ihnen der folgende Beitrag weiter.

Die Frage, wem das Logo gehört, ist nicht so einfach zu beurteilen

Bei der Beurteilung der Frage, wem ein Logo rechtlich gesehen gehört, spielen ganz unterschiedliche Faktoren eine Rolle, u.a. die folgenden:

  • Wer entwirft das Logo? Ein Mitarbeiter Ihrer Firma? Ein freier Mitarbeiter? Eine beauftragte Designfirma?
  • Falls einer Ihrer eigenen Mitarbeiter das Logo entwirft: Gehört das überhaupt zu seinen vertraglich festgelegten Aufgaben?
  • Wie viel Kreativität steckt in dem Logo? Wie ist die Schöpfungshöhe zu beurteilen?

Vielleicht haben Sie bei dem ersten Punkt an das sogenannte Arbeitnehmererfinderrecht gedacht, das für Erfindungen, die unter einem Arbeitgeber gemacht wurden, die Rechte klar festlegt. Dieser Ansatz darf aber nicht einfach so auf eine in einem Arbeitsverhältnis entstandene Marke übertragen werden. Denn anders als technische Erfindungen, die immer Gegenstand des Patentrechts sind, kann eine Marke sogar drei ganz unterschiedliche Rechtsbereiche berühren: Es gilt das Geschmacksmusterrecht oder Markenrecht, manchmal auch das Urheberrecht. Letzteres ist jedoch eher selten der Fall (dazu später mehr).

Wir können also festhalten: Die Frage, wem das Logo rechtlich gesehen gehört, lässt sich nicht immer so einfach beurteilen; im Zweifelsfall liegen die Rechte beim Auftraggeber, d.h. der Firma, die dieses Logo als Marke eintragen lässt. Es gibt trotzdem einige grundsätzliche Dinge, an die Sie sich halten können.

Eine explizite Regelung schützt vor Unsicherheiten und Grauzonen

Um von Anfang an sicher zu gehen, sollten die Verwertungsrechte an Entwürfen von Wort-Bild-Marken, Bildmarken, dreidimensionalen Marken (man denke an die Cola-Flasche) oder gar Jingles (wie dem der Deutschen Telekom) vertraglich mit dem Designer geregelt werden. Ist dieser jedoch Mitarbeiter in Ihrer Firma, müssen Sie darauf Acht geben, ob der Entwurf eines Designs oder gar einer Marke auch zu seinen Aufgaben und Zuständigkeiten gehört, so wie sie auch im Arbeitsvertrag geregelt sind.

Darauf müssen Sie achten, wenn Ihr eigener Mitarbeiter das Logo entwirft

Haben Sie beispielsweise einen Mitarbeiter, der zwar in einem völlig anderen Bereich tätig, aber ein wenig künstlerisch begabt ist? Man könnte auf die Idee kommen, Geld einzusparen, indem man ihn einfach mit der Gestaltung eines Designs oder Firmenlogos beauftragt. Immerhin gibt es mittlerweile viele gute und sogar kostenlose Grafikprogramme, die ähnliches können, wie von Profis genutzte Software. Gerade Firmengründer wollen sparen und lassen sich die Marke z.B. von einem internen Mitarbeiter entwerfen, weil dieser über einige Photoshop- oder 3D-Softwarekenntnisse verfügt.

Doch das übersteigt in der Regel die vertraglich festgelegten Kompetenzen Ihres Mitarbeiters. Für den Arbeitgeber kann dies unangenehme Nachwirkungen haben, beispielsweise wenn das Design sich durch eine gewisse Schöpfungshöhe auszeichnet. Dies nennt man auch Schöpferprinzip. Wenn der Entwurf also besonders kreativ ist und Ihr Mitarbeiter dafür vielleicht sogar eine Comicfigur entworfen hat, dann greift das Urheberrecht: Danach behält derjenige, der den Entwurf gemacht hat, die genuinen Rechte daran. Das Urheberrecht gilt außerdem nur für natürliche Personen und somit nicht für Firmen.

Sie könnten dann zwar eine Marke anmelden, die den Entwurf Ihres Mitarbeiters benutzt ? aber der Nutzung muss der jeweilige Künstler unbedingt zustimmen. Gegebenenfalls sollten Sie auch daran denken, die Frage der Vergütung abzuklären.

Andersherum nehmen viele Firmen an, dass urheberrechtliche Ansprüche auf eine Wort-Bildmarke oder ein Design bestehen, obwohl die für das Urheberrecht erforderliche Schöpfungshöhe vielleicht gar nicht gegeben ist. Oft befürchten diese dann eine Rechtsverletzung, wo eigentlich gar keine ist, beispielsweise wenn jemand eine Bildmarke bloß zu nicht-gewerblichen Zwecken abbildet.

Wenn ein freier Mitarbeiter das Logo entwirft

Gehen wir davon aus, dass Sie Ihr Firmenlogo, welches Sie als Marke anmelden wollen, von einem externen freien Mitarbeiter gestalten lassen wollen. Bei wem liegen nun die Nutzungsrechte? Wenn Ihre Antwort lautet ?Beim Urheber natürlich!?, sind Sie der Frage schon auf den Leim gegangen. Die Urheberrechte an einer kreativen Schöpfung kann nämlich niemand übertragen. Die Nutzungsrechte kann der freie Mitarbeiter dem Arbeitgeber dagegen vertraglich einräumen.

Für, von einem Designer entworfene, Grafiken können bei entsprechender Vergütung Nutzungsrechte in unterschiedlicher Ausprägung vergeben werden:

  • Einfaches Nutzungsrecht: Der Designer behält trotz Erteilung eines einfachen Nutzungsrechts das Recht, das Logo und seine Entwürfe selber zu nutzen, sowie Lizenzen an andere Personen oder Firmen zu vergeben.
  • Ausschließliches Nutzungsrecht: Wenn der Designer seinem Auftraggeber das ausschließliche Nutzungsrecht überträgt, ist anschließend nur der Auftraggeber berechtigt, das Logo zu nutzen oder Unterlizenzen zu vergeben.

Schützen Sie Ihre Marke von Anfang an richtig

Ein Fehler, den Sie vermeiden sollten, ist, sich bei Unternehmensgründung zu sehr auf mündliche Absprachen zu setzen oder darauf, dass Sie in jedem Fall ein uneingeschränktes Nutzungsrecht zugesprochen bekommen. Im Falle zweier Eishersteller aus Berlin beispielsweise kam es jüngst zu einem Rechtstreit aufgrund der Rechte an einer 3D-Marke. Beide hatten in loser Zusammenarbeit eine Idee für eine besondere Eisform. Als einer der beiden früheren Partner später selbstständig eine Firma mit ähnlichem Design für sein Eis gründete, legte der andere Widerspruch gegen die Anmeldung ein. Doch ohne vertragliche Vereinbarung konnte der Kläger nur mit Mühe seine Rechte durchsetzen. Solche Unsicherheiten lassen sich vermeiden, wenn Sie von Anfang an auf eine klare Regelung, in Form eines Vertrages, setzen.

Bei der Markenanmeldung sollten Sie zudem immer im Hinterkopf behalten, dass Markenrecht, Urheberrecht und Designrecht eine Rolle spielen können. Sollten Sie einmal nicht sicher sein, wem ein Entwurf gehört oder ob eine vertragliche Vereinbarung rechtlich sauber formuliert ist, holen Sie sich entsprechenden Rat bei einem spezialisierten Markenanwalt. Ideal ist eine Kanzlei, in der Anwälte beschäftigt sind, die mit allen beteiligten Rechtsgebieten Erfahrung haben.

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Category iconMarkenrecht Tag iconMarkenschutz,  Marke,  Entwurf,  gehört,  Logo,  Markenanmeldung

Reader Interactions

Comments

  1. Nini says

    7. Oktober 2020 at 22:35

    Hallo, wie sieht es aus wenn man in einen arbeitsverhältnis steht und privat (selbstständig nebenher) eine marke anmelden möchte? hat der arbeitgeber recht an der privat angemeldeten marke, auch wenn sie in keiner verbindung zur arbeitsstelle steht?

    Antworten
    • Katja Wulff says

      12. Oktober 2020 at 12:59

      Hallo und guten Tag,

      gerne beantworten wir Ihre Frage: ein klares Nein, der Arbeitgeber hat keinerlei Rechte an einer Markenanmeldung seiner Mitarbeiter. Denn die Gesetze für Arbeitnehmererfindungen gelten ausschließlich für Patente und Gebrauchsmuster. Macht also ein Arbeitnehmer eine Erfindung, liegen die Rechte beim Arbeitgeber.

      Anders bei einer Marke, diese können Sie jederzeit und ohne Rücksprache oder Meldung an den Arbeitgeber anmelden. Allerdings ist eins zu beachten: wenn Sie allerdings die Absicht haben, mit dieser Marke in den Markt einzutreten und letztlich dadurch in Konkurrenz zu ihrem Arbeitgeber treten, könnte dies wettbewerbsrechtliche Probleme für Sie auslösen. Das ist jedoch in Ihrem Fall, wie Sie ihn beschrieben haben, nicht relevant.

      Mit freundlichem Gruß
      Das Team der Meyer-Dulheuer MD Legal Patentanwälte PartG mbB

      Antworten
  2. Daniel Merx says

    10. Dezember 2020 at 11:50

    Hallo zusammen,

    können Sie mir bitte Ihre Einschätzung zu folgender Situation geben:
    Ich bin an einer Universität angestellt und wir sind kurz davor ein Startup auszugründen zu einer Technologie aus der Uni. Die Patentsituation ist schon geklärt. Für das Produkt möchten wir zusätzlich gerne auch eine Marke anmelden. Kann man die Marke privat anmelden oder ist man an das Arbeitnehmererfindergesetz gebunden? Ich würde die Marke gerne privat anmelden und sie später in die Firma transferieren um mögliche Ansprüche der Uni zu umgehen.
    Durch den Eintritt mit der Marke in den Markt stehen wir auch nicht in Konkurrenz zur Universität.

    Dieser Passus auf Ihrer Webseite lässt mich denken, dass es kein Problem sein sollte: „Vielleicht haben Sie bei dem ersten Punkt an das sogenannte Arbeitnehmererfinderrecht gedacht, das für Erfindungen, die unter einem Arbeitgeber gemacht wurden, die Rechte klar festlegt. Dieser Ansatz darf aber nicht einfach so auf eine in einem Arbeitsverhältnis entstandene Marke übertragen werden.“

    Dieser Beitrag sagt allerdings, dass Marken bei der Uni Frankfurt unter deren geistigers Eigentum fallen: https://www.uni-frankfurt.de/59663862/151209_LF_Leitlinie_zum_Umgang_mit_geistigem_Eigentum.pdf
    Ist das so rechtens?

    Danke für Ihre Einschätzung und viele Grüße!

    Antworten
    • Katja Wulff says

      14. Dezember 2020 at 12:38

      Guten Tag, Herr Merx,

      vielen Dank für Ihre interessante Fragenstellung, Sie haben die Fakten gut genannt.

      Das Wichtigste zuerst: Der Patentschutz in Bezug auf ein Produkt ist völlig unabhängig von einer Marke zu diesem Produkt zu sehen; Marken- und Patentrecht sind völlig unterschiedliche Bereiche des Geistigen Eigentums.
      Durch das Arbeitnehmererfindergesetz haben Sie daher kein Hindernis, privat eine Marke anzumelden. Auch ist zunächst einmal jeder dazu berechtigt, eine Marke anzumelden – wenn der Begriff bzw. das Zeichen oder Bild, das zur Marke angemeldet wird, nicht beschreibend ist für die beanspruchte Ware oder Dienstleistung.

      In Bezug auf die Leitlinien der Uni entstehen jedoch mehr Fragen als Antworten, z. B.: In welchem Angestelltenverhältnis stehen Sie zur der Uni? Um welche Erfindung handelt es sich im Detail? Kann in diesem Zusammenhang überhaupt das Urheberrecht von der Uni geltend gemacht werden? Denn das Urheberrecht erfordert ja stets, dass ein „Werk“ mit einer besonderen Originalität vorliegt.

      Kurz gesagt: es ist zwar deutlich durch die Leitlinie, dass die Uni Frankfurt zwar jegliches Geistiges Eigentum, das an der Uni entstanden ist, beansprucht. Auf einen Markenbegriff, der aber gar nicht von der Uni genutzt oder geschützt wird, kann die Uni jedoch sehr wahrscheinlich keinen Anspruch erheben.

      Wenn Sie weitere Beratung in dieser Sache wünschen, wenden Sie sich gerne direkt an unsere Kanzlei.

      Mit freundlichem Gruß
      das Team der Meyer-Dulheuer MD Legal Patentanwälte PartG mbB

      Antworten
  3. Anna Meier says

    1. September 2021 at 10:35

    Guten Tag,

    Ich habe eine Frage bezüglich der eigenen Rechte bei einer Marke. Ich teile mir ein Markenrecht mit meinem früheren Geschäftspartner. Unsere GbR wurde vor 2 Jahren aufgelöst. Die Markenrechte laufen immer noch auf uns beide. Seit 2 Jahren gehen alle Einnahmen die mit der Marke in Verbindung stehen auf das Firmenkonto meinen ehemaligen Partners. Jetzt möchte er mich gern auszahlen. Habe ich denn auch Ansprüche auf das Geld das in den letzten Jahren verdient worden ist oder habe ich hier keine Chance ?
    Ich würde mich über eine Antwort sehr freuen !

    Mit freundlichen Grüßen
    Anna Meier

    Antworten
    • Katja Wulff says

      17. September 2021 at 11:31

      Guten Tag, Frau Meier,

      ein Markenrecht als solches führt nicht grundsätzlich zu Ansprüchen auf Einnahmen – wie dies für Diensterfindungen im Arbeitnehmererfinderrecht gilt.

      Ob Sie also Ansprüche aus ihren Markenrechten haben, speziell auch für die letzten zwei Jahre, hängt ausschließlich von Vertragsvereinbarungen zwischen Ihnen und Ihrer Firma bzw. Ihrem früheren Geschäftspartner ab.

      Gerne überprüfen wir dies im Detail für Sie und in Ihrem Interesse. Lassen Sie uns zu gerne die Detail Informationen zukommen, per E-Mail, per Telefon, wie immer Sie möchten.

      Mit freundlichen Grüßen
      Das Team der Meyer-Dulheuer MD Legal Patentanwälte PartG mbB

      Antworten
  4. AnnJuli says

    15. Februar 2022 at 12:38

    Hallo, wir haben im Reitverein das Problem, dass ein ehemaliges Vorstandsmitglied ein Logo für den Verein entworfen hat. Nach dem Ausscheiden aus dem Vorstand wird nun mit Anwalt gedroht, sollten wir das Logo weiter verwenden.
    Ist die Drohung gerechtfertigt?

    Antworten
    • Katja Wulff says

      15. Februar 2022 at 14:45

      Guten Tag,

      ja, Streitigkeiten zwischen Designern und Auftragsgebern des Designs entstehen häufiger, nicht nur in dem von Ihnen genannten Fall.

      Um Ihre Frage zu beantworten, müssten die damaligen Vereinbarungen mit der Entwerfer des Logos (mündlich wie schriftlich) alle uns bekannt sein, dafür müssten Sie sich bitte offiziell an unsere Kanzlei wenden, gerne per E-Mail und gleich mit verfügbaren Informationen zu diesem Fall.

      Doch soviel gerne schon vorweg: es ist grundsätzlich möglich, dass Ihr ehemaliges Vorstandsmitglied erfolgreich sein könnte mit einer Klage – vor allem, wenn er erfolgreich Urheberrechte geltend machen kann. Um sich dagegen zu wehren – und auch schon adäquat auf die Androhung eines Anwalts antworten zu können – sollten Sie eine Kanzlei wie beispielsweise die unsere damit beauftragen. Das wird aber in jedem Fall Kosten verursachen.
      Kosten, Zeit und Nerven können Sie am sicherersten vermeiden, wenn Sie das Logo verändern oder neu entwerfen.

      Mit vielen freundlichen Grüßen
      das Team der Kanzlei Meyer-Dulheuer

      Antworten
  5. Johannes Waidhas says

    7. März 2022 at 1:03

    Guten Tag,

    Ich habe eine Frage bezüglich der Anmeldung eines Markennamens. Zu meiner Person, ich bin Auszubildender bei einer Firma für Elektronik, bei einer Konferenz würde von einer Werbemaßnahme gesprochen und dabei auch der Name genannt wie diese Werbung heißen soll, nun ist meine Frage ob ich berechtigt bin diesen Namen schützen zu lassen da ich in Besitz einer Information bin die intern ist. Könnte es zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen kommen wenn ich mich entscheide diesen Namen schützen zu lassen?

    Mit freundlichen Grüßen
    XXX

    Antworten
    • Katja Wulff says

      7. März 2022 at 14:21

      Guten Tag,
      wir freuen uns über Ihr Interesse an unserem Beitrag.
      Grundsätzlich können wir Ihre Frage nicht beantworten, da für den von Ihnen geschilderten Fall uns keine Informationen zu allen vertraglichen Regelungen zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber bekannt sind; diese wären zunächst im Einzelfall zu überprüfen.

      Auch müssten uns zunächst einmal die näheren Umstände bekannt sein, ob und inwiefern der angedachte Markenname zum internen Unternehmensbesitz gehört.

      Aber wir geben gerne grundsätzliche Informationen mit Bezug zu Ihrem Fall.
      So möchten wir darauf hinweisen, dass ein Markenname stets gewerblich genutzt werden muss. Es ist nicht zulässig, einen Markennamen zur Verhinderung eines Dritten schützen zu lassen oder einen Markennamen quasi „auf Halde“ zu legen für später. Das hat den Hintergrund, dass ein geschützter Markenname durch fortlaufende Gebührenzahlung letztlich endlos lange geschützt bleiben könnte. Umso mehr achten Ämter und auch Gerichte darauf, dass der Markenname tatsächlich nur im gewerblichen Kontext genutzt wird.

      Auch müssten Sie sich womöglich auf hohe Kosten einstellen, denn wenn Sie unrechtmäßig handelten, wären unter Umständen Schadenersatzansprüche gegen Sie denkbar.

      Wenn Sie also an Ihrem Vorhaben festhalten wollen, sollten Sie uns alle wichtigen Informationen zu diesem Einzelfall per E-Mail zukommen lassen. Wir würden Ihnen dann – nach Prüfung Ihres Falls – eine belastbare Einschätzung zu Ihrem Ansinnen geben.

      Mit freundlichem Gruß
      das Team der Kanzlei Meyer-Dulheuer

      Antworten

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