Die Löschung der Marke Black Friday wurde durch die mündliche Verhandlung Ende September vor dem Bundespatentgericht eher unwahrscheinlich. Händler müssen den Markenschutz für Black Friday auch im November 2019 auf jeden Fall beachten.
Im Mittelpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Bundespatentgericht (BPatG), die am 26. September 2019 stattfand, stand die Streitmarke „Black Friday“ (Aktenzeichen: 30 W (pat) 26/18).
Nach vorläufiger Einschätzung des Gerichts könnte die Wortmarke «Black Friday» weitgehend Bestand haben, berichtete die Tageszeitung „ Die Welt „ . Andererseits könnte das Urteil ein zukünftiges Freihaltebedürfnis, vor allem für den Elektrohandel, enthalten.
Das Urteil wurde bisher noch nicht veröffentlicht (Stand 1. November 2019), es ist letztlich auch noch offen, wann es getroffen wird. Denn der Fall hat eine umfangreiche Aktenlage. Zudem geht es um einen sehr hohen Streitwert, da es sich um einen international bekannten Verkaufstag handelt.
Kurz gesagt: das Urteil des BPatG nach der Verhandlung vom 26. September kann zur teilweisen oder überwiegenden Aufhebung der Löschung der Marke Black Friday führen. Dies würde einen Beschluss des deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) aufheben, das im letzten Jahr die Löschung der Marke „Black Friday“ entschieden hatte. Für den diesjährigen Black Friday bedeutet dies: Händler müssen den Markenschutz für Black Friday auch im November 2019 auf jeden Fall beachten.
Update 27. November 2019:
Der Markenstreit um die Wortmarke „Black Friday“ erhält eine neue Erweiterung des bisherigen Rechtsstreits. Das Portal Black-Friday.de hat am 27. November 2019 eine Löschungsklage wegen Verfalls (§ 49 Abs. 1 MarkenG) gegen die Inhaberin der Wortmarke „Black Friday“ beim Landgericht Berlin eingereicht. In der Klage wird die geschützte Wortmarke „Black Friday“ im Hinblick auf über 900 Waren und Dienstleistungen angegriffen. Die Kläger machen geltend, das die Marke für diese Waren und Dienstleistungen niemals ernsthaft auf dem deutschen Markt benutzt wurden, so dass die Marke insoweit gelöscht werden muss.
Dies ist eine neue Klage gegen die strittige Markeneintragung, die mit dem Landgericht Berlin nun in eine erste Instanz geht. Auch jetzt gilt für den Black Friday 2019: Händler, die über das Händlerportal www.black-friday.de die Rabattaktion nutzen, sind zunächst rechtlich gegen etwaige Abmahnungen der Super Union Holdings abgesichert.
Widerstand gegen die Markeneintragung
Im November 2017 gab es Widerstand gegen die Markeneintragung der ebenso bekannten wie beliebten Verkaufsaktion. Der Betreiber der Internetseite “Black-Friday.de”, Herr Simon Gall, ging gerichtlich vor gegen die Super Union Holdings Ltd. Die Betreiber der Webseite black-friday.de, die Gall Performance Marketing, erwirkte im November 2017 vor dem Düsseldorfer Landgericht eine einstweilige Verfügung gegen die Markeninhaber. Diese einstweilige Verfügung ist rechtskräftig. Dadurch waren und sind auch derzeit alle Händler, die über das Händlerportal www.black-friday.de die Rabattaktion nutzen, zunächst rechtlich gegen etwaige Abmahnungen der Super Union Holdings abgesichert. Dies gilt auch vorerst nach der heutigen Verhandlung.
Komplizierter wird die Situation durch die österreichische Gesellschaft Black Friday GmbH. Sie bezeichnet sich als „ausschließliche Lizenznehmerin“ an der angefochtenen Wortmarke Black Friday, deren Inhaberin die genannte Gesellschaft Super Union Holdings ist, und betreibt ebenfalls ein Webportal namens https://www.blackfridaysale.de/. Auch die Black Friday GmbH ist an dem Gerichtsverfahren beteiligt, sie ist eine von zwei Antragsgegnerinnen in dem Verfahren.
Zurzeit ist zusätzlich zu der rechtskräftigen Verfügung gegen die Markeninhaber auch noch ein Hauptsacheverfahren gegen beide Antragsgegnerinnen ebenfalls vor dem LG Düsseldorf anhängig, das Verfahren ist noch nicht entschieden. Üblich ist einem solchen Fall ohnehin, dass diese Verfahren ausgesetzt ist bis zum rechtskräftigen Urteil über die Löschung der angefochtenen Marke.
Auf Löschung der Marke Black Friday schon 2018 entschieden
Umso mehr Beachtung fand die Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) im April 2018. Das DPMA entschied auf Löschung der Wortmarke “Black Friday” nach Löschungsantrag durch die Betreiber der Internetseite “Black-Friday.de und auch durch andere Parteien. Das DPMA begründete die Löschung damit, dass der Bezeichnung “Black Friday” jegliche Unterscheidungskraft fehle und dass es sich bei dem Begriff „Black Friday“ um eine allgemeine Bezeichnung handele, die nicht als Marke eingetragen werden könne. Daraufhin legte die Super Union Holdings Ltd. beim Bundespatentgericht Beschwerde ein.
Weitere vorläufige Etappe im Markenstreit Black Friday
Mit dem Urteil des BPatG zu der Verhandlung vom 26. September 2019 wird die Löschungsentscheidung des DPMA zu der Marke „Black Friday“ vermutlich ganz oder teilweise aufgehoben. Dennoch handelt es sich sehr wahrscheinlich um eine weitere und vorläufige Etappe in diesem Markenstreit. Denn wenn Beschwerde vor dem BGH eingelegt werden kann gegen das Urteil des BPatG (was zu erwarten ist), wären damit weder der Löschungsbeschluss (des DPMA) noch die etwaige Aufhebung des Löschungsbeschlusses (das erwartete Urteil des BPatG) rechtskräftig.
Für Händler bedeutet dies, dass die Super Union Holdings Ltd. auch in diesem November 2019 auf jeden Fall noch die Markeninhaber sind und auch andere abmahnen könnten.
Etwaige weitere Abmahnungen des Black Friday Markeninhabers könnten möglicherweise angefochten werden – je nach Ausgang einer finalen Entscheidung vor dem BGH. Denn würde die Löschung in dem nachfolgenden möglichen Beschwerdeverfahren – nach dem Urteil des BPatG – bestätigt werden, könnten etwaige Abmahnungsschreiben der Super Union Holdings Ltd., Hong Kong dann als unberechtigte Abmahnungen gewertet werden und es würden sogar entsprechende Schadenersatzforderungen ermöglicht. Im Einzelfall nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf.
Wurden auch Sie abgemahnt? Wir stehen Ihnen jederzeit zur Seite!
Haben Sie eine Abmahnung der Super Union Holdings Ltd. (bzw. der beauftragten Kanzlei Hogertz LLP) erhalten? Dann lassen Sie uns miteinander telefonieren und besprechen, wie man am besten vorgeht. Aufgrund des hohen Streitwerts in einem jetzt schwebenden Verfahren sollten Sie umgehend handeln. Wir beraten Sie gerne.
Quellen:
Bild:
eigene Bildcollage aus mohamed_hassan/pixabay.com / CCO License und ElisaRiva /pixabay.com / CCO License
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