In dem heutigen Urteil des EuGH im Markenverfahren um die Kosmetikmarke SO ’BiO ētic stand die Beurteilung des Gerichts im Urteil vom Juni 2017 zu diesem Verfahren im Mittelpunkt. Das Gericht habe unter Missachtung der ständigen Rechtsprechung zur Verwechslungsgefahr zwischen Marken und der Bekanntheit einer älteren Marke geurteilt, lautete die Klage.
„SO’BiO ētic“ wurde im März 2008 von dem französischen Kosmetikunternehmen Groupe Léa Nature SA als Unionsbildmarke angemeldet. Gegen diese Markeneintragung erhob im September 2008 die Debonair Trading Internacional Lda Widerspruch und berief sich auf die eigene, ältere und bekannte Unionswortmarke Wortmarke „SO….?“ Neben anderen Klassen waren beide Marken für die Nizza-Klasse 3 angemeldet, unter anderem für „Präparate zur Pflege von Haut, Kopfhaut und Körper; Parfüms; Düfte; Rasierwasser, Kometika“. Darüber hinaus war die Unionbildmarke „SO’BiO ētic“ auch für die Warengruppe „Bleichmittel, Reinigungsmittel“ in dieser Nizza-Klasse angemeldet worden.
Verwechslungsgefahr der Kosmetikmarke SO
Das Wortelement „SO“ stand in den folgenden Urteilen in diesem Verfahren im Mittelpunkt. Die Beschwerdekammer wertete die beiden Marken als optisch sehr ähnlich, auch phonetisch ähnlich und dass das Element „SO“ das dominante Element dieser Zeichen sei. Im September 2014 hob das Europäische Gericht die angefochtene Entscheidung der Beschwerdekammer auf (nicht veröffentlicht, EU:T:2014:802 ), jedoch wurde dieses Urteil mit Urteil vom 27. Oktober 2016, Debonair Trading Internacional v EUIPO (nicht veröffentlicht, EU:C:2016:814) („das Berufungsurteil“) aufgehoben und die Rechtssache zurückverwiesen.
Missachtung der Rechtsprechung zur Bekanntheit einer älteren Marke?
Nicht mehr nur das Wortelement „So“ stand nun im Mittelpunkt, sondern auch die Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Bekanntheit einer älteren Marke beeinträchtigenden Benutzungen. Am 8. Juni 2017 (EU:T:2017:381 ) kam es vor dem EuG zu dem Urteil, das Ausgang für das heutige Urteil des EuGH ist. Der EuG stellte in diesem Urteil eine Gefahr fest, dass die Benutzung ohne triftigen Grund für die angemeldete Marke dem Ansehen der älteren Marken schaden könne („Pfändungsgefahr“), eine Bedingung, die die Beschwerdekammer nicht geprüft habe. Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung Nr. 207/2009 stelle sicher, dass eine bekannte Marke für jede Anmeldung einer identischen oder ähnlichen Marke geschützt wird, die ihr Image beeinträchtigen könnte, auch wenn die von der angemeldeten Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen nicht denjenigen ähnlich sind, für die die ältere bekannte Marke eingetragen ist.
Im vorliegenden Fall sei es die Widersprüchlichkeit der von den fraglichen Marken erfassten Waren, die eine Gefahr der Imageschädigung der älteren Marke für kosmetische Mittel bedeute. Denn die Tatsache, dass die angemeldete Marke für Reinigungsmittel verwendet werden soll, erhöhe die Wahrscheinlichkeit, dass die Verbraucher einen negativen Zusammenhang mit den älteren Marken herstellen, die für Kosmetika bekannt sind, da sie der Ansicht sind, dass die unter den älteren Marken vermarkteten Waren giftige oder gesundheitsschädliche Stoffe enthalten.
EuGH bestätigt mit heutigem Urteil Imageschädigung der älteren Marke
Diese Beurteilung des Gerichts im Urteil vom 8. Juni 2017 wurde mit dem heutigen Urteil des EuGH bestätigt. Die Klägerin Groupe Léa Nature SA hatte geltend gemacht, das Gericht habe unter Missachtung der ständigen Rechtsprechung zur Verwechslungsgefahr zwischen Marken (Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) und der Bekanntheit einer älteren Marke geurteilt (Verstoß gegen Art. 8 Abs. 5 ).
Der EuGH wies mit seinem Urteil alle Klagepunkte ab. Das Gericht habe im dem angefochtenen Urteil festgestellt, dass es zu dem Schluss gekommen war, dass die fraglichen Zeichen im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 207/2009 ähnlich seien. Und dies habe zu der Feststellung im angefochtenen Urteil geführt, dass auch die in Artikel 8 Absatz 5 der genannten Verordnung vorgesehene Bedingung hinsichtlich der Ähnlichkeit der fraglichen Zeichen erfüllt sei. Dabei habe das Gericht die Regel der Gesamtbewertung bei der Feststellung, ob eine Verwechslungsgefahr zwischen den fraglichen Marken besteht, korrekt angewandt. Die Dominanz des Wortelements „SO“ sei ebenso in der Beurteilung zu finden wie die Feststellung, dass die Wortbestandteile „bio“ und „ētic“ sowie die grafischen Elemente der angemeldeten Marke keine Unterscheidungskraft haben. Denn nur wenn alle anderen Bestandteile der Marke vernachlässigbar sind, könne die Beurteilung der Ähnlichkeit ausschließlich auf der Grundlage eines dominanten Elements erfolgen.
Auch die Feststellung des Gerichts, dass eine Gefahr der Imageschädigung der älteren Marke vorliege, sei als Gesamtbewertung aller relevanten Faktoren vorgenommen worden. Daher könne nicht behauptet werden, dass das Gericht diese Bewertung nicht ordnungsgemäß begründet hat, urteilte heute der EuGH.
Da keiner der von der Groupe Léa Nature erhobenen Beschwerdegründe anerkannt wurde, wies der EuGH die Beschwerde heute in ihrer Gesamtheit zurück.
Quellen:
Urteil des EuG vom 8. Juni 2017 EU:T:2017:381
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