Das Europäische Gericht lehnte die gewünschte Markeneintragung der Unionsbildmarke #BESTDEAL ab. Klägerin C&A berief sich vergeblich auf Unterscheidungskraft durch das Hashtag Zeichen # und auf andere EU Marken mit dem Wortbestandteil „Best“.
Fehlende Unterscheidungskraft zählt zu den absoluten Eintragungshindernissen. Denn gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung 2017/1001 werden Marken, die keine Unterscheidungskraft haben, von der Eintragung ausgeschlossen. Auch Marken, die als Werbeslogans, Qualitätshinweise oder Ausdrücke verwendet werden, die den Kauf der von diesen Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen fördern, sind nicht grundsätzlich vom Markenschutz ausgeschlossen. Die Unterscheidungskraft solcher Marken wird nach den gleichen Kriterien beurteilt wie die Unterscheidungskraft anderer Marken, stellte das Europäische Gericht (EuG) klar.
Beurteilt wird die Unterscheidungskraft sowohl in Bezug auf die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wurde, als auch in Bezug auf die Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise. Stets sollte die Unterscheidungskraft dazu führen, dass die Herkunft der geschützten Ware oder Dienstleistung klar und eindeutig ist.
Im Übrigen gilt nach der Rechtsprechung, dass bei einer aus mehreren Bestandteilen bestehende Marke jede Unterscheidungskraft teilweise für jeden ihrer Begriffe oder Bestandteile einzeln geprüft werden kann. In jedem Fall aber muss die Beurteilung von einer Prüfung des Ganzen abhängen, führte der EuG in seinem Urteil aus.
Streitmarke #BESTDEAL ohne Unterscheidungskraft
Angewendet auf die Streitmarke #BESTDEAL stellte das Gericht fest, die Verbraucher die Streitmarke als relativ banale Botschaft verstehen würden. Da es keine grafischen Elemente gibt, werde die englischsprachige Öffentlichkeit eine Interpretation des verbalen Elements bevorzugen und diese ist eindeutig.
Die Klägerin, das Mode- und Kleidungsunternehmen C&A (Schweiz), berief sich auf Unterscheidungskraft durch die Verwendung des Hashtag Zeichens und auf andere EU Marken mit dem Wortbestandteil „best“.
Auch der verwendete Hashtag – das Zeichen # – in der Streitmarke führe nicht zur Unterscheidungskraft. Viele Unternehmen verwenden dieses Symbol heute für Werbezwecke, führte das Gericht aus, um in der Vermarktung mehr Sichtbarkeit in sozialen Netzwerken zu erlangen. Zudem werde das Hashtag Zeichen auch häufig zu dekorativen Zwecken auf Produkten verwendet, insbesondere bei Kleidung und Modeaccessoires. Daher verleihe ein Hashtag der angemeldeten Marke keine Unterscheidungskraft.
Auch die Art der Gestaltung der Marke mit dem Hashtag, der zu einer leichten Überlagerung der Wortelemente führt und den Hashtag am Anfang beider Wortelemente arrangiert, gebe dem Zeichen nur eine leichte Stilisierung, die keine Unterscheidungskraft begründe, urteilte der EuG.
Ähnlicher Fall vor dem BGH: #darferdas
In ähnlicher Weise hatte erst vor wenigen Monaten auch der Bundesgerichtshof (BGH) über die Streitmarke #darferdas entschieden. In diesem Verfahren argumentierte der Markenanmelder von #darferdas, dass nicht nur auf die wahrscheinlichste Verwendungsform des Zeichens #darferdas abzustellen sei bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft. Das ist insofern relevant, weil neben einer dekorativen Verwendung auch andere praktisch bedeutsame Möglichkeiten einer Verwendung des Zeichens für die hier in Rede stehenden Waren gebe, beispielsweise auf dem Etikett eines Kleidungsstücks. Der BGH legte diese Frage daher dem EuGH zur Auslegung vor.
Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes?
Als zweiten Klagegrund im Fall #BESTDEAL berief sich die Klägerin auf mehrere Unionsmarken, die das Wort „Best“ enthalten, die der EUIPO zur Anmeldung zugelassen hat. Es sei daher eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes durch die Beschwerdekammer, die Marke #BESTDEAL nicht für schutzfähig zu halten.
Der EuG wies diesen Klagegrund zurück. Die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern seien in der Auslegung ausschließlich durch den Richter der Union zu beurteilen. Daher können die Beschwerdekammern nicht an frühere Entscheidungen der EUIPO gebunden sein, führte der EuG aus. Allerdings müsse die Beschwerdekammer eine Abweichung von Entscheidungen des EUIPO ausdrücklich begründen, wenn eine andere Beurteilung vorgenommen werde als in früheren Entscheidungen über ähnliche Ansprüche, präzisierte das Gericht. Das habe die Beschwerdekammer im vorliegenden Fall aber auch beachtet. Denn die Beschwerdekammer hatte in der Begründung festgestellt, dass sich keine der angeführten Marken auf Waren der Klassen 18 und 25 bezog und dass sich die Praxis der EUIPO seit der Eintragung der von der Klägerin genannten Marken geändert habe.
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Quellen:
Urteil des EuG EU:T:2019:560 „Marke #BESTDEAL“
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