Seit Mai 2020 war Nestlé gezwungen, seinen „Incredible Burger“ in Holland umzubenennen, das Gericht in Den Haag sah Verwechslungsgefahr mit „Impossible Burger“. Daraufhin stellte Nestlé einen Antrag auf Nichtigkeit gegen ‚Impossible Burger‘ – doch jetzt im Mai lehnte das EUIPO dies ab mit interessanten Überlegungen zu suggestiven Markenmerkmalen.
Im Kampf um vegane Burger und gute Markennamen für die Burger führt Nestlé einen längeren Markenstreit mit dem Wettbewerber Impossible Foods Inc. (USA), der spätestens als ernsthafte Konkurrenz auf dem umkämpften wachsenden Burger Markt für Veggie Burger von Nestlé und Beyond Meat wahrgenommen wurde, als Google dies Unternehmen kaufen wollte.
Markenstreit um Veggie-Burger: Impossible gegen Incredible
Bekannt sind die Burger von Impossible Foods Inc. unter dem gleichnamigen Markenname, nämlich Impossible Burger. Nestlé wurde dies besonders deutlich, als der Schweizer Konzern letztes Jahr in den Niederlanden gezwungen wurde, seinen eigenen „Incredible Burger“ umzubenennen. Denn das Gericht in Den Haag sah Verwechslungsgefahr für Burger zwischen Incredible und Impossible.
Nestlé musste dem folgen und benannte den Incredible Burger um in ‚Sensational Burger‘ – erhob aber gleichzeitig einen Antrag auf Nichtigkeitserklärung beim Europäischen Markenamt (EUIPO) für die EU Marke Impossible Burger. Nestlé argumentierte, das Wort „impossible“ in der Marke sei Teil eines motivierenden Ausdrucks. Die Marke Impossible Burger von Impossible Foods sei eine beschreibende Angabe und zudem eine reine Werbebotschaft und müsse daher für nichtig erklärt werden.
Nichtigkeitsantrag gegen Impossible Burger
Über diesen Antrag entschied das EUIPO im Mai 2021 (Cancellation No C 33 961 (Invalidity)) – und zwar gegen Nestlé. Zwar bewege sich Impossible Foods auf dünnem Eis, erläuterte das EUIPO, indem das Unternehmen ihre Marken mit Werbeaussagen vermische wie „Pflanzen, die das Unmögliche möglich machen“. Aber dennoch würden die Verbraucher die Marke Impossible Burger nicht wahrnehmen als einen Burger, von dem man dachte, dass es ihn unmöglich geben kann.
Vielmehr würden die Verbraucher die Texte und Videos von Impossible Fooods als etwas amüsante Wortspiele ansehen – deren Interpretation auch mehrere gedankliche Schritte erfordere. Genau dann aber kann auch eine Werbeaussage oder ein Slogan eine geschützte Marke sein. Nach Ansicht des EUIPO werden jedenfalls keine besonderen Eigenschaften eines vegetarischen Burgers von Impossible Foods mit der Marke beschrieben und auch keine überlegene Qualität. Denn im allgemeinen Sprachgebrauch habe impossible (= „unmöglich“) keine positive mitgedachte Bedeutung.
Zudem verwies das EUIPO auf die Entscheidung Cine Action, wonach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke (GMV) in Bezug auf die absoluten Eintragungshindernisse nicht auf Begriffe anwendbar ist, die in Bezug auf bestimmte Merkmale der Waren nur angedeutet oder anspielend sind, also suggestive Markenmerkmale.
Der Antrag von Nestlé auf Nichtigerklärung wurde daher in vollem Umfang zurückgewiesen. Allerdings kann Nestlé diesen Fall weiter verfolgen und vor dem Europäischen Gericht klagen. Damit ist auch mit Wahrscheinlichkeit zu rechnen, da es um sehr lukrativen Markt der Veggie Burger geht – und weil Marken, die auch Werbebotschaft sind, immer im Einzelfall entschieden werden.
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