Der japanische Webseitenanbieter HP Maker gewann vor dem japanischen Patentamt im Markenstreit gegen HP. Es gebe keine Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Marken im Bereich Webseitenerstellung und Computerprogrammierung.
Heute sollte auf dem EU-Japan-Gipfel der lange verhandelte Vertrag Jefta in Brüssel unterzeichnet werden, der größte Freihandelspakt, den die EU je abgeschlossen hat. Aufgrund der schweren Unwetter und Erdrutsche in Japan wurde diese Vertragsunterzeichnung vorläufig auf den 17. Juli verschoben. Das Handelsabkommen zwischen der EU und Japan soll Zölle und Handelsbarrieren abbauen und ein Gegengewicht gegen die Politik von Präsident Trump setzen. Umso interessanter ist es, sich eine kürzliche Entscheidung im IP-Recht in Japan anzusehen.
Markenstreit um HP in der Klasse 42
Im Mittelpunkt des Verfahrens stand die Widerspruchsmarke HP MAKER, die 2017 vom japanischen Patentamt in der Klasse 42 für die „Erstellung und Pflege von Webseiten für Dritte; Computerprogrammierung“ eingetragen wurde. Dagegen hatte Hewlett-Packard als Markeninhaber der Marke HP und als weltweit bekanntes, multinationales Informationstechnologieunternehmen Widerspruch eingelegt. Hewlett-Packard machte Verwechslungsgefahr geltend, und verwies auch darauf, dass die Marke HP in Japan auch der breiten Öffentlichkeit als Kürzel für das amerikanische Unternehmen bekannt sei. Besonders pikant ist die strittige Marke HP MAKER, da MAKER ja ein Hersteller ist – und ein HP-Hersteller würde ja sofort die Assoziation zu Hewlett-Packard auslösen.
Marke muss Quellenindikator sein
Dennoch erkannte die JPO den Widerspruch nicht an. Die Ähnlichkeit zweier Marken wird zwar durch das Aussehen, aber ebenso durch das Konzept und die klangliche Aussprache insgesamt beurteilt. Sind sich zwei Marken zwar in einem der Punkte ähnlich, unterscheiden sich aber in einem anderen, dann wird in der Regel darauf entschieden, dass es keine Verwechslungsgefahr gebe. Eine phonetische Ähnlichkeit würde zwischen HP und HP Maker als Argument nicht anerkannt, da eine Wortmarke nach japanischer Sichtweise immer als Ganzes zu betrachten ist. Außerdem werden Marken und börsennotierte Marken vom JPO häufig als unähnliche Marken angesehen, da sie wahrscheinlich nicht in Bezug auf Aussehen, Benennung und Ideen verwechselt werden können – denn eine völlig andere Idee wird nach Meinung des JPO erzeugt.
Das JPO bestätigte auch durchaus die Berühmtheit von Hewlett-Packard – aber nur im Zusammenhang mit Computer bezogenenen Waren als Quellenindikator, nicht mit Computer bezogenen Dienstleistungen. Insbesondere die in Klasse 42 genannte Webseitenerstellung sei nicht in der allgemeinen Wahrnehmung mit Hewlett-Packard und seiner Marke HP verbunden. Daher lehnte das JPO den Widerspruch ab- HP verlor den Markenstreit.
Fazit
Je größer das bekanntere Unternehmen in einem Markenstreit ist, desto mehr kommt der Verdacht auf, es könne sich bei dem anderen Markenbeantragenden um einen Trittbrettfahrer handeln. Gleiches vermutete auch Apple in einem erst kürzlich entschiedenen Fall um eine Wortmarke (Info Blog: “Apple Assist Center” – Apple scheitert mit Widerspruch) Auch in diesem Fall entschied das JPO für den japanischen gegen den berühmten Smartphonehersteller. In beiden Fällen konnten die berühmten Markeninhaber nicht nachweisen, eine Quellenindikation für die strittige Markeneintragung zu haben. Das wiederum ist in europäischen Markenurteilen ebenso: Markenschutz gilt in der Regel nicht pauschal, sondern bezogen auf das genaue Produkt.
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