Hewlett Packard gewann vor dem EuG: das amerikanische Unternehmen darf die beiden Buchstaben HP und ebenso ein Bildzeichen aus den beiden Buchstaben als Unionsmarken eintragen lassen. Wieder einmal ging es auch in diesem Urteil um die Frage, wann ein Begriff beschreibend ist.
Beschreibende Begriffe sind nicht schutzfähig
Grundsätzlich sind beschreibende Begriffe von der Schutzfähigkeit ausgeschlossen. Dahinter steht der Gedanke, dass allgemeine Beschreibungen von Produktmerkmalen oder Dienstleistungen mögliche Mitbewerber nicht benachteiligen sollen. Ebenso ist auch eine Kombination von beschreibenden Elementen und einer nicht unterscheidungskräftigen Grafik als Markenanmeldung abzulehnen.
Im Fall von der Hewlett Packard Group hatte die polnische Gesellschaft Senetic Widerspruch gegen die angemeldeten Unionsmarken eingelegt, weil HP beschreibend für die fraglichen technischen Waren und Dienstleistungen sei und außerdem keine Unterscheidungskraft habe. (ECLI:EU:T:2018:215). Die polnische Gesellschaft argumentierte: „Zwei Buchstaben und ein Kreis werden … von der breiten Öffentlichkeit als technischer Hinweis auf die Art des Produkts wahrgenommen, wie es in der Technik üblich ist.“, daher sei das Bildzeichen HP rein beschreibend. Gleiches gelte auch für den Bereich Finanzdienstleistungen. Die Hewlett Packard Group hatte die strittigen Marken für die Nizzaklassen 2, 7, 9, 16, 35 bis 38 und 40 bis 42 beantragt. Und tatsächlich umfasst die Klasse 36 Finanzdienstleistungen.
Die Beschwerdekammer des EUIPO lehnte diesen Widerspruch jedoch ab, und der Europäische Gerichtshof bestätigte nun diese Entscheidung.
Ist HP beschreibend für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen?
Es sei nicht erforderlich, „dass die genannten Zeichen und Angaben, aus denen die Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung tatsächlich in einer Weise verwendet werden, die für Waren oder Dienstleistungen wie die, für die die Anmeldung eingereicht wird, oder für Merkmale dieser Waren oder Dienstleistungen beschreibend ist.“ Entscheidend sei vielmehr, ob die Zeichen für solche Zwecke verwendet werden können. Dabei reicht es schon aus, wenn eine seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der betreffenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet, so das Gericht. In einem solchen Fall sei die Markenanmeldung abzulehnen. Nach Ansicht des EuG ließen aber die von Senetic vorgelegten Belege keinen hinreichend unmittelbaren und konkreten Zusammenhang zwischen dem Zeichen HP und den fraglichen Waren und Dienstleistungen feststellen.
Konkret führte der EuG aus, es könne aber „nicht allgemein behauptet werden, dass eine Marke nicht unterscheidungskräftig oder beschreibend sei, nur weil sie aus einem oder zwei Buchstaben bestehe“. Maßgebliche Verkehrskreise würden den Begriff “HP” als Hinweis auf die Namen Hewlett und Packard verstehen, die Nachnamen der Unternehmensgründer. Daraus folge auch, dass die angefochtenen Marken ein Mindestmaß an Unterscheidungskraft besitzen.
Es sei also festzuhalten, dass die beiden Buchstaben HP unterscheidungskräftig und nicht beschreibend seien. Auch die Prüfung der kreisförmigen Bildelemente ergebe, dass die Bildelemente nur die Buchstaben ergänzen und daher keinen beschreibenden Einfluss ausüben.
Bösartigkeit in der Anmeldung der HP Unionsmarke?
Schließlich setzte sich EuG auch mit dem Vorwurf auseinander, Hewlett Packard Group habe böswillig gehandelt, als sie die strittigen Unionsmarken beantragten. Denn sie hätten wissen müssen, „dass zweibuchstabige Zeichen üblicherweise zur Bezeichnung eines Typs oder einer Norm“ der fraglichen Dienstleistungen genutzt würden.
Das Gericht stellte zum Thema Bösartigkeit fest:
Ein Anmelder einer Marke, die mit einer bereits bestehenden verwechselt werden kann, handelt erst dann bösartig, wenn bereits die Absicht des Anmelders bei der Anmeldung offensichtlich ist. Die Absicht des Anmelders ist jedoch nur für jeden Fall einzeln festzustellen und „ein subjektiver Faktor“. Als Beispiel nennt der EuG das Urteil von 2009, Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli (C-529/07, EU:C:2009:361). Insbesondere sei eine bösartige Absicht wahrscheinlicher, wenn ein Zeichen als Unionsmarke geschützt werden soll, ohne die Absicht zu haben, es auch zu benutzen.
Im vorliegenden Fall aber habe die Klägerin Senetic „keine direkten oder objektiven Beweise“ für Bösartigkeit seitens HP vorgelegt. Der EuGH hat daher alle Klagepunkte von Senetic abgelehnt und die bisherige Entscheidungen des EUIPO sowie der Beschwerdekammer des EUIPO bestätigt. Die Hewlett Packard Group kann die Buchstaben HP als die gewünschten Unionsmarken eintragen lassen.
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