Hasbro hat für den einzigartigen Geruch seiner „Play-Doh“ Spielknete vom US Patent- und Markenamt Schutzrechte erhalten. In den USA ist es also praktisch möglich einen Geruch markenrechtlich schützen zu lassen, wenn er für Kunden Unterscheidungskraft besitzt. In der EU sind die Hürden für die Anmeldung einer Geruchsmarke nach der bisherigen Gesetzgebung ungleich höher.
Der süßlich-fruchtig teigige Geruch der bereits 1956 erfundenen und weltweit von Kindern geliebten Knete ist nun offiziell als Geruchsmarke geschützt. Der Spielzeughersteller Hasbro ist damit das 13. Unternehmen in den USA, die beim US Patent- and Trademark Office (USPTO) eine Geruchsmarke registriert haben. Hasbro möchte damit verhindern, dass Konkurrenten ähnliche Produkte mit einem vergleichbaren Geruch auf den Markt bringen können.
USA: Nachweis von Unterscheidungskraft benötigt
Das Beispiel „Play-Doh“ demonstriert erneut, dass es in den USA generell möglich ist, einen Gerüche als Marke schützen zu lassen. Die Voraussetzung: Einzelpersonen oder Unternehmen müssen nachweisen, dass Konsumenten den Geruch mit einem bestimmten Produkt oder einer bestimmten Sache verbinden. Diesen Nachweis zu bringen ist nicht ganz einfach und meistens auch aufwendig. In der Regel führen Unternehmen Befragungen und Studien durch, um das USPTO von der Unterscheidungskraft ihres zu schützenden Duftes zu überzeugen.
Zu den bisher erfolgreich in den USA angemeldeten Geruchsmarken zählen u.a. der blumige Moschusduft der in den Läden des Telekommunikationsanbieters „Verizon“ verwendet wird, verschiedene fruchtige Düfte für ein Schmiermittel von „Manhattan Oil“, das als eine Art Autoparfüm in das Benzin gemischt wird oder auch ein bestimmter Kaugummigeruch, den der brasilianische Hersteller „Grendene“ für das aufpeppen seiner Schuhe und Flip Flops benutzt.
EU: Geruchsmarke musste lange grafisch darstellbar sein
Eine Geruchsmarke in der Europäischen Union anzumelden ist zwar theoretisch möglich, doch in Praxis bisher schwer umzusetzen. Die aktuelle Rechtsprechung basiert auf einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes aus dem Jahr 2002 (Sieckmann gegen DPMA). Dabei wurde festgelegt, dass visuell nicht wahrnehmbare Bezeichnungen – also Düfte – sich nur dann als Marke eintragen lassen, wenn sie grafisch dargestellt werden können.
Die grafische Darstellung muss dabei klar, eindeutig, in sich abgeschlossen, leicht zugänglich, verständlich und dauerhaft objektiv sein. Die Angabe einer chemischen Formel reicht hierbei nicht aus.
Bisher nur eine Geruchsmarke in der EU
Anforderungen, die kein Anmelder zu erfüllen schafft. 2005 hat beispielsweise das Europäische Gericht der 1. Instanz die Anmeldung einer Geruchsmarke abgewiesen, die eine Darstellung mit der Beschreibung „Duft einer reifen Erdbeere“ beinhaltete. Das EuG urteilte, dass die Beschreibung nicht die oben aufgeführten Anforderungen an Eindeutigkeit und Objektivität erfüllt, da es nicht nur einen einzigen Erdbeerduft gebe.
Das höchste Gericht Frankreichs entschied 2006 im Fall „Bsiri-Barbir v. Haarmann Reime“ über die Schutzfähigkeit eines Parfums. Das Ergebnis: Der Duft von Parfum könne nicht geschützt werden, da es „eine Anwendung rein technischer Kenntnisse ohne Anzeichen von Kreativität” sei und der Duft von Menschen jeweils unterschiedlich wahrgenommen wird. Diese Auffassung wurde später in einem ähnlichen Fall bestätigt (Lancôme v. Farque, 2013).
Einen Exoten gibt es aber dann doch: Im Jahr 2000 hat es der „Duft von frisch gemähtem Gras” geschafft als bisher einzige Unions-Geruchsmarke eingetragen zu werden. Die Marke, die einen Grasgeruch beschreibt der an Tennisbällen angebracht wurde, ist jedoch bereits 2007 wegen Nichterneuerungen erloschen.
Der Einsatz von Düften und Gerüchen im Marketing-Bereich von Unternehmen gewinnt immer mehr an Bedeutung. Daher wird es spannend zu beobachten sein, ob die Gesetzgebung in der EU in der Zukunft den Unternehmen entgegenkommt und die Anmeldung von Geruchsmarken, beispielsweise nach amerikanischen Vorbild, erleichtert. Umso mehr, als seit der neuen EU Markenverordnung 2017 die bisher geforderte graphische Darstellung des Schutzbereichs nicht mehr verlangt wird.
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Quellen:
Text: Washington Post, Roedl,de
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