Dürfen Händler mit dem ÖKO-Test-Label ausschließlich für die konkret getesteten Produkte werben oder auch für fast gleiche Produkte in einer anderer Farbe, Ausführung oder Verpackung? Der Generalanwalt des EuGH stärkt ÖKO-TEST im Markenstreit um das bekannte Testsiegel in seinem heutigen Schlussantrag.
Vorlegendes Gericht ist das OLG Düsseldorf
Die heutige Entscheidung des Generalanwalts beruht auf den Vorlagefragen des OLG Düsseldorf (I-20 U 152/16). Klägerin ÖKO-TEST beruft sich auf seine seit 2012 eingetragene Unionswortmarke und die ebenfalls seit 2012 eingetragene DE Wort/Bildmarke. Sie beruft sich außerdem darauf, Inhaberin identischer nicht eingetragener bekannter älterer Individualmarken zu sein. Die Beklagte vor dem OLG Düsseldorf ist Herstellerin von Zahncremes und schloss 2005 einen Lizenzvertrag mit ÖKO-TEST, um ihr Produkt mit diesem Testergebnis des zu dem damaligen Zeitpunkt aktuellen ÖKO-TEST Labels zu bewerben. Sie nutzte das bekannte Testsiegel aber auch 2014 für eine andere Verpackung des Produkts. ÖKO-TEST klagte und machte geltend, dass dies kein testidentisches Produkt im Sinne des Lizenzvertrages sei.
Mehrere Verfahren in Deutschland zur Werbung mit dem Testsiegel
Dürfen Händler mit dem ÖKO-Test-Label also ausschließlich für die konkret getesteten Produkte werben oder auch für gleiche oder fast gleiche Produkte in einer anderer Farbe, Ausführung oder Verpackung?
Zu dieser Frage sind in Deutschland gleich mehrere Verfahren anhängig. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat dem EuGH die Frage der Werbung mit dem ÖKO-TEST-Siegel im Fall der Zahncreme zur Entscheidung vorgelegt. Der Bundesgerichtshof (BGH) wiederum hat zwei ähnliche Verfahren bis zu einer Entscheidung des EuGH im Verfahren C-690/17 ausgesetzt (Az: I ZR 173/16 und Az: I ZR 174/16). In den Fällen vor dem BGH geht es um die Werbung mit dem ÖKO-TEST-Siegel für gleiche Produkte in anderen Farbgestaltungen und für Produkte mit geringfügigen Unterschieden zum getesteten Produkt (Baby-Trinkflasche in anderer Farbe und Lattenrost in veränderter Größe und Ausführung).
Verbraucher schätzen qualitätssichere Kennzeichnungen wie ÖKO und BIO. Unternehmen werben deshalb gerne mit den besonders authentischen Testsiegeln, wie beispielsweise von der Stiftung-Warentest, vom TÜV oder von ÖKO-Test. Von einem Qualitätssiegel unterscheidet sich ein Testsiegel allerdings dadurch, dass die das Siegel vergebende Organisation Kriterien nicht nur für eine Ware oder eine Warengattung festlegt, sondern die Organisation ohne Einflussnahme der Hersteller die konkret zu testenden Erzeugnisse aus der Vielzahl von Erzeugnissen einer Warengattung auswählt. Die Kriterien sind je nach neuen Testmöglichkeiten laufenden Veränderungen unterworfen. Ein Qualitätssiegel bescheinigt im Allgemeinen nur die Erfüllung der Kriterien.
EuGH entscheidet über Markenrechtverletzung an Testsiegeln
Das OLG Düsseldorf legte dem EuGH folgende Vorlagefrage vor:
Ist es rechtsverletzend, die Individualmarke auf einer Ware anzubringen, für die die Individualmarke nicht geschützt ist, insbesondere bei bekannten Individualmarken wie den Testsiegeln?
Denn die Klagemarken von ÖKO-TEST sind zwar in Nizza-Klasse 35 für „Verbraucherberatung und Verbraucherinformation bei der Auswahl von Waren und Dienstleistungen“ eingetragen, nicht aber beispielsweise für Zahncreme oder Zahncreme ähnliche Waren. Zudem sind die Klagemarken im Inland vor allem als Testsiegel bekannt, sogar sehr bekannt, werden aber nicht als markenmäßig angesehen. Die bisherige europäische Rechtsprechung verlangt bei der Verletzung einer sonstigen Markenfunktion aber eine Identität sowohl hinsichtlich der Marke als auch der betreffenden Ware/Dienstleistung (ECLI:EU:C:2010:159, ECLI:EU:C:2010:163).
Daher ergibt sich auch der zweite Teil der Vorlagefrage:
Handelt es sich um eine Markenverletzung, wenn die sehr bekannte Individualmarke nur als Testsiegel, nicht aber als Marke bekannt ist, und von Dritten als Testsiegel verwendet wird?
Generalanwalt stärkt ÖKO-TEST
Der Generalanwalt hat sich mit seinem heutigen Schlussantrag für die Argumente von ÖKO-TEST ausgesprochen. Der Inhaber einer „Qualitätsmarke“, die zur „Unterrichtung und Beratung der Verbraucher bei der Wahl von Waren und Dienstleistungen, insbesondere unter Verwendung der Ergebnisse von Tests und Analysen sowie von Qualitätsurteilen“ eingetragen ist, sei zu ermächtigen, sich der Benutzung seiner Marke zu widersetzen, die ohne seine Genehmigung benutzt wird. Dies gelte, sobald ein Dritter die Marke auf einem Produkt anbringt, für das sie nicht registriert ist.
Nach Ansicht des Generalanwalts handelt es sich um eine Markenverletzung im Sinne des Markengesetz, weil ÖKO-TEST als Einzel-, National- und Unionsmarke eingetragen ist. Sie müsse daher den Schutz genießen, der dieser Art von Marke gewährt wird, unabhängig davon, ob dem Publikum die Markeneintragung bekannt ist oder nicht. ÖKO-TEST könne sich daher auf den Schutz bekannter Marken berufen, wenn die deutschen Verbraucher dieses Logo kennen. Das sei eine sachliche Beurteilung, die allein Sache des vorlegenden Gerichts ist. Der Generalanwalt weist in diesem Zusammenhang auch darauf hin, dass Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung 2017/1001 einen besonders umfassenden Schutz für bekannte Marken vorsieht.
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Quelle:
OLG Düsseldorf ÖKO-TEST I-20 U 152/16
Bild:
geralt / pixabay.com / CC0 License
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