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Firmennamen wählen und schützen – Darauf sollten Sie achten

17. Oktober 2016

Sie haben vor eine Firma zu gründen und befinden sich im Findungsprozess für den Firmennamen? Auch wenn die erste Idee vielleicht schon wunderbar klingt – wir zeigen Ihnen, worauf es wirklich ankommt. Mit diesen Tipps können Sie Ihren Firmennamen sofort eintragen lassen.

Wir haben Ihnen bereits beschrieben, wie Sie einen Namen schützen lassen können. Erfahren Sie hier, worauf es beim Schutz eines Firmennamens zu achten gilt.

Die 4 (+3) Grundsätze bei der Wahl des Firmennamens:

  1. Unterscheidungskraft von bestehenden Firmen
  2. Verbot der Irreführung
  3. Erkennbarkeit der Gesellschaftsverhältnisse
  4. Offenlegung der Haftungsverhältnisse
  5. Leicht auszusprechen und aussagekräftig
  6. Hoher Wiedererkennungswert
  7. Unternehmenstätigkeit wiederspiegeln

 

Diese Grundsätze gelten zunächst einmal erst nur für im Handelsregister eingetragene Unternehmen.

Gewerbetreibende und Freiberufler

schloss-firmennamen-schuetzen

Diejenigen Gewerbetreibenden und Freiberufler, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, müssen immer auch ihren Vor- und Nachnamen integrieren. Gleiches gilt für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), auch als BGB-Gesellschaft bekannt. Der Vor- und Nachname jedes Gesellschafters muss in diesem Fall genannt werden.

Außerdem dürfen zu Werbezwecken auch Branchenbezeichnungen (wie Max Mustermann Blumenhandel) verwendet werden. Etablissement- oder Geschäftsbezeichnungen (wie Britta Beispiel, Friseur) dürfen auch verwendet werden, sind jedoch nicht Bestandteil des offiziellen Unternehmensnamens. Sie dürfen nicht wie eine eingetragene Firma wirken und nicht bereits von einem branchengleichen Unternehmen benutzt werden.

 

Im  Handelsregister eingetragene Firmen

Im  Handelsregister eingetragene Firmen sind in ihrer Namenswahl um einiges freier. Diese Firmen können unter anderem folgende sein: der eingetragene Kaufmann (e.K.), die offene Handelsgesellschaft (oHG), die Kommanditgesellschaft (KG), die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) (UG (haftungsbeschränkt)) oder die Aktiengesellschaft (AG).

Diese können eine Namens-, Sach- oder eine Fantasiefirma oder eine Kombination aus diesen wählen. Folgende Regeln sind dennoch zu beachten, um keine Fehler zu begehen:

Namensfirma

Der Name einer natürlichen Person wird in den Firmennamen aufgenommen. Hier darf es keine Verwechslungsgefahr mit einer bestehenden Firma geben. Existiert der Name bereits, müssen weitere Bestandteile hinzugefügt werden (z.B. Vorname, Branchenbezeichnung, Name einer gesellschaftsfremden Person – diesen jedoch nur nach deren Einwilligung). Auch ausländische Namen sowie fremde Schriftzeichen  sind nutzbar, solange sie in das deutsche Schriftsystem umgeschrieben werden können.

 

Sachfirma

Diese Form des Firmennamens enthält Hinweise auf das Tätigkeitsfeld des Unternehmens. Wichtig ist hierbei, dass eine Irreführung über die Tätigkeit ausgeschlossene ist. Außerdem muss sie dem Gesellschaftszweck  der Firma entsprechen.

 

Fantasiefirma

Abgekürzte Familiennamen, Pseudonyme, Künstlernamen oder reine Fantasienamen sind auch erlaubt bei der Firmenbildung. Hier gilt, wie bei jeder Form, die Bedingung, dass die Bezeichnung nicht irreführend sein darf. Unzulässig sind reine Branchen-, Produkt- und Gattungsbezeichnungen sowie geografische Angaben. Weiterhin muss der Name aus mindestens zwei Buchstaben oder Zahlen bestehen. Außerdem müssen mindestens zwei Buchstaben oder Zahlen anders lauten, als bei einer ähnlichen, bereits eingetragenen Firma. Die Unterscheidung zu eingetragenen Firmen muss (auch phonetisch) deutlich sein.

Geschützte Berufs- oder Institutionsbezeichnungen wie Rechtsanwalt, Ingenieur, Architekt, Versicherung oder Bank dürfen nur verwendet werden, wenn es sich um die genannte Institution oder einen Berufsträger handelt. Auch Zusätze wie „Group“ oder „Holding“ durfen nur verwendet werden, wenn sie tatsächlich erfüllt sind.

 

Das gibt es in jedem Fall zu beachten

Markeneintragung-Firmenname

In jedem Fall muss ein Rechtsformzusatz angegeben werden, der auf die Geschäfts- und Haftungsverhältnisse hinweist. Häufig ist dieser in der Praxis am Ende des Firmennamens zu finden, er kann jedoch an jeder beliebigen Stelle stehen.

Letzten Endes darf der Firmenname keine bestehenden Markenrechte verletzen. Andernfalls droht die Gefahr, auf Unterlassung der Verwendung des Firmennamens verklagt zu werden und den Namen ändern zu müssen.

TIPP: Recherchieren Sie im Gemeinsamen Registerportal der Länder sowie beim DPMA, ob der, von Ihnen gewählte oder ein ähnlicher Name bereits geführt wird.

 

Möchten Sie Ihren Firmennamen schützen lassen?

Möchten auch Sie Ihren (Firmen-)Namen schützen? Vermeiden Sie unnötigen Zeit- und Geldverlust und lassen Sie uns die Anmeldung übernehmen. In einem ersten Gespräch können wir uns näher über Ihre bevorstehende Markenanmeldung unterhalten und Begrifflichkeiten klären.

Fordern Sie noch heute einen unverbindlichen Rückruf von uns an:

 

 

 

Textquelle: IHK Frankfurt am Main

Bildquelle: pixabay.com

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Category iconMarkenrecht,  Generell Tag iconFirmenname schützen,  Freiberufler,  Gewerbetreibender,  Handelsregister,  Markenrecht,  Name,  Name patentieren,  Marke,  Name schützen,  Firmenname

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