Ferrero gewinnt vor dem EuGH im Markenstreit um Verpackungen. In seinem gestrigen Urteil bestätigte das Europäische Gericht die bisherigen Entscheidungen, mit denen eine 3D Marke auf ähnliche Verpackung im Stil von Tic Tac Dosen für nichtig erklärt wurde.
Ein Rechtsstreit über ähnliche Verpackungen von Ferrero gegen BMB wurde entschieden: Ferrero wurde gestern vom höchsten Europäischen Gericht (EuGH) Recht gegeben im Verfahren um das ähnliche Design der Verpackung im Stil der bekannten Tic Tac Dosen. Der EuGH wies eine Klage von BMB gegen ein gleichlautendes Urteil des EuG vom 3. Oktober 2017 (T:2017:684) zurück.
Der Sachverhalt
Gegenstand der Klage sind zwei eingetragene Marken. Ferrero SpA beruft sich auf die internationale Registrierung Nr. 405 177 einer dreidimensionalen Marke, die am 12. März 1974 mit Wirkung insbesondere in Frankreich eingetragen wurde. Die Registrierung ist für Waren der Klasse 30 der Nizzaer Klassifikation geschützt. Bekannt ist die Marke durch Tic Tac Süßwaren.
Gegner und Kläger im gestrigen Verfahren ist BMB sp. z o. o. o., ist ein polnischer Süßwarenhersteller und Inhaber des angefochtenen Designs. Es handelt sich um Kartons und Behälter, die am 15. November 2007 zum Eintrag in die Klasse 09.03 des Abkommens von Locarno eingereicht und am selben Tag beim Amt für geistiges Eigentum der Europäischen Union (EUIPO) unter der Nummer 826 680-0001 eingetragen wurden. Ferrero sah dadurch seine ältere dreidimensionale Marke als verletzt an und reichte im Juli 2011 beim EUIPO einen Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit des angefochtenen Geschmacksmusters ein (gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung Nr. 6/2002).
Phasen des Antrags auf Nichtigkeit
2012: Die Nichtigkeitsabteilung hat dem Antrag auf Nichtigkeit stattgegeben.
2015: Die EUIPO-Berufungsstelle hat den Antrag auf Nichtigkeit bestätigt.
2017: URTEIL des EuG bestätigt den Antrag auf Nichtigkeit (T:2017:684 )
Urteil des EuG sah Verwechslungsgefahr im Design und visueller Wirkung
Der EuG stellte in seinem Urteil vom 3. Oktober 2017 fest, dass es sich um einen Standardcontainer handelt und er daher eine schwache Unterscheidungskraft aufweise. Darüber hinaus sei die Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise angesichts der Tatsache, dass es sich bei den betreffenden Waren um Süßwaren handelt, eher gering: Denn Süßes habe einen niedrigen Preis und werde sehr häufig gekauft. Nur unverwechselbare Elemente aber haben einen unverwechselbaren Charakter, stellte der EuG klar.
Klägerin BMB machte vor dem EuG Unterscheidungsmerkmale geltend: das Etikett, das MIK MAKI-Logo und die sehr klare Krümmung der Kanten des Behälters seien unterscheidungskräftig. Dies wies der EuG zurück.
Der EuG urteilte im Detail:
- dass die in Frage gestellte Marke nicht optisch rechteckig ist.
- dass die abgerundete Form nicht sofort erkennbar ist.
- und keine Unterscheidung zwischen den eingetragenen Marken
- dass das Etikett ein reines Detail bleibt, da es als reines Etikett betrachtet wird, das an einem Behälter für Süßwaren befestigt wird. Daher dominieren weder das angefochtene Designlabel noch das MIK MAKI-Logo das Gesamtbild der in Frage gestellten Marke. Die Wirkung der dreidimensionalen Dose ist charakteristisch für die Wahrnehmung der Öffentlichkeit.
BMB machte vor dem EuG auch geltend, dass die Marke mit Süßigkeiten gefüllt präsentiert wurde, aber nicht in den visuellen Vergleich der Anmeldungen einbezogen wurde. Dem Gericht wurde vorgeworfen, in dieser Angelegenheit nicht konsequent zu sein. Die BMB-Marke ist jedoch nur für die Dose oder den Behälter dieser Süßwaren eingetragen. Angesichts der Elemente, die den Gesamteindruck der diskutierten Marke dominieren, sei Süßwaren kein spezifischer Bestandteil dieser Eintragung und könne daher nicht berücksichtigt werden, so urteilte das Gericht.
Urteil des EuGH bestätigt vorherige Entscheidungen
In dem gestrigen Verfahren in diesem Verpackungsstreit stellte Klägerin BMB nicht das angefochtene Urteil vom 3. Oktober 2017 als solches in Frage, sondern machte einen Beurteilungsfehler in diesem Urteil geltend. Dabei bezog sich BMB auf einen von der Beschwerdekammer des EUIPO begangenen Fehler. Die Beschwerdekammer hatte Artikel L713-3 des französischen Gesetzbuches für geistiges Eigentum in seiner Entscheidung angewandt. BMB machte geltend, dass es nicht notwendig war, die französische nationale Rechtsprechung zu der früheren internationalen Registrierung bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen. Dies wurde jedoch bereits vom EuG und nun auch erneut vom EuGH abgewiesen.
Es genüge, die Verwechslungsgefahr im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auszulegen, stellte der EuG 2017 klar. Artikel L713-3 des französischen Gesetzbuches für geistiges Eigentum setze die Bestimmungen zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken um. Außerdem habe die Beschwerdekammer auch die europäische Rechtssprechung für die Entscheidung herangezogen.
Der EuGH ergänzte in seinem gestrigen Urteil, dass BMB nur das Argument aus der ersten Instanz wiederholte, ohne jedoch die Begründung des EuG ausdrücklich anzufechten, dass der von der Beschwerdekammer von EUIPO begangene Fehler als formaler Fehler anzusehen sei. Für einen Antrag auf Überprüfung dieses Arguments sei der EuGH aber nicht zuständig, betonte der Europäische Gerichtshof.
Der EuGH wies daher die Klage von BMB gegen das Urteil vom 3. Oktober 2017 ab und bestätigte damit Ferreros Antrag auf Nichtigkeit der angefochtenen BMB Marke – mit diesem Urteil nun zum vierten Mal.
Möchten auch Sie Ihre Marke oder ihren Markennamen schützen?
Unsere Anwälte beraten Sie gerne. Nehmen Sie bei Interesse Kontakt auf – wir freuen uns auf Ihren Anruf!
Quelle für Bild und Text:
Schreiben Sie einen Kommentar