• Skip to main content
  • Zur Hauptsidebar springen
  • Zur Fußzeile springen
+49 (0) 69 / 606 278 – 0
[email protected]
Kontaktformular
Patentanwaltskanzlei

Patentanwaltskanzlei

  • English

+49 (0) 69 / 606 278 – 0

  • Facebook
  • Twitter
  • Instagram
  • LinkedIn
  • xing
  • Email
MENUMENU
  • Leistungen
    • Beratung im Patent- / Markenrecht
    • Anmeldung von Patent oder Marke
    • Durchsetzung Ihres Schutzrechtes
    • Verteidigung gegen Schutzrechtsdurchsetzung
    • Arbeitnehmererfindung
    • Gutachten
    • Kosten
    • Kalkulator zur Erfindervergütung
  • Kanzlei
    • Rechtsgebiete
      • Patentrecht
      • Gebrauchsmusterrecht
      • Arbeitnehmererfinderrecht
      • Markenrecht
      • Designrecht
      • Marken- / Produktpiraterie
    • Unsere Kanzlei
    • Unsere Anwälte
      • Dr. Tim Meyer-Dulheuer
      • Dr. Klaus Zimmermann
      • Zhichao Ying
      • Walter Benjamin Feldheim
    • Engagement
  • Kontakt
    • Rückruf anfordern
    • Anfahrt
    • Beratung
    • Protonet-Kanzleiserver
  • Karriere
  • Blog

Ferrero gewinnt im Tic Tac Verpackungsstreit

7. März 2019

Ferrero gewinnt vor dem EuGH im Markenstreit um Verpackungen. In seinem gestrigen Urteil bestätigte das Europäische Gericht die bisherigen Entscheidungen, mit denen eine 3D Marke auf ähnliche Verpackung im Stil von Tic Tac Dosen für nichtig erklärt wurde.

Ein Rechtsstreit über ähnliche Verpackungen von Ferrero gegen BMB wurde entschieden: Ferrero wurde gestern vom höchsten Europäischen Gericht (EuGH) Recht gegeben im Verfahren um das ähnliche Design der Verpackung im Stil der bekannten Tic Tac Dosen. Der EuGH wies eine Klage von BMB  gegen ein gleichlautendes Urteil des EuG vom 3. Oktober 2017 (T:2017:684) zurück.

Der Sachverhalt

BMB Marke im Tic Tac StilGegenstand der Klage sind zwei eingetragene Marken. Ferrero SpA beruft sich auf die internationale Registrierung Nr. 405 177 einer dreidimensionalen Marke, die am 12. März 1974 mit Wirkung insbesondere in Frankreich eingetragen wurde. Die Registrierung ist für Waren der Klasse 30 der Nizzaer Klassifikation geschützt. Bekannt ist die Marke durch Tic Tac Süßwaren.

Gegner und Kläger im gestrigen Verfahren ist BMB sp. z o. o. o., ist ein polnischer Süßwarenhersteller und Inhaber des angefochtenen Designs. Es handelt sich um Kartons und Behälter, die am 15. November 2007 zum Eintrag in die Klasse 09.03 des Abkommens von Locarno eingereicht und am selben Tag beim Amt für geistiges Eigentum der Europäischen Union (EUIPO) unter der Nummer 826 680-0001 eingetragen wurden. Ferrero sah dadurch seine ältere dreidimensionale Marke als verletzt an und reichte im Juli 2011 beim EUIPO einen Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit des angefochtenen Geschmacksmusters ein (gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung Nr. 6/2002).

Phasen des Antrags auf Nichtigkeit

2012: Die Nichtigkeitsabteilung hat dem Antrag auf Nichtigkeit stattgegeben.

2015: Die EUIPO-Berufungsstelle hat den Antrag auf Nichtigkeit bestätigt.

2017: URTEIL des EuG bestätigt den Antrag auf Nichtigkeit (T:2017:684 )

Urteil des EuG sah Verwechslungsgefahr im Design und visueller Wirkung

Der EuG stellte in seinem Urteil vom 3. Oktober 2017 fest, dass es sich um einen Standardcontainer handelt und er daher eine schwache Unterscheidungskraft aufweise. Darüber hinaus sei die Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise angesichts der Tatsache, dass es sich bei den betreffenden Waren um Süßwaren handelt, eher gering: Denn Süßes habe einen niedrigen Preis und werde sehr häufig gekauft. Nur unverwechselbare Elemente aber haben einen unverwechselbaren Charakter, stellte der EuG klar.

Klägerin BMB machte vor dem EuG Unterscheidungsmerkmale geltend: das Etikett, das MIK MAKI-Logo und die sehr klare Krümmung der Kanten des Behälters seien unterscheidungskräftig. Dies wies der EuG zurück.

Der EuG urteilte im Detail:

  • dass die in Frage gestellte Marke nicht optisch rechteckig ist.
  • dass die abgerundete Form nicht sofort erkennbar ist.
  • und keine Unterscheidung zwischen den eingetragenen Marken
  • dass das Etikett ein reines Detail bleibt, da es als reines Etikett betrachtet wird, das an einem Behälter für Süßwaren befestigt wird. Daher dominieren weder das angefochtene Designlabel noch das MIK MAKI-Logo das Gesamtbild der in Frage gestellten Marke. Die Wirkung der dreidimensionalen Dose ist charakteristisch für die Wahrnehmung der Öffentlichkeit.

BMB machte vor dem EuG auch geltend, dass die Marke mit Süßigkeiten gefüllt präsentiert wurde, aber nicht in den visuellen Vergleich der Anmeldungen einbezogen wurde. Dem Gericht wurde vorgeworfen, in dieser Angelegenheit nicht konsequent zu sein. Die BMB-Marke ist jedoch nur für die Dose oder den Behälter dieser Süßwaren eingetragen. Angesichts der Elemente, die den Gesamteindruck der diskutierten Marke dominieren, sei Süßwaren kein spezifischer Bestandteil dieser Eintragung und könne daher nicht berücksichtigt werden, so urteilte das Gericht.

Urteil des EuGH bestätigt vorherige Entscheidungen

In dem gestrigen Verfahren in diesem Verpackungsstreit stellte Klägerin BMB nicht das angefochtene Urteil vom 3. Oktober 2017 als solches in Frage, sondern machte einen Beurteilungsfehler in diesem Urteil geltend. Dabei bezog sich BMB auf einen von der Beschwerdekammer des EUIPO begangenen Fehler. Die Beschwerdekammer hatte  Artikel L713-3 des französischen Gesetzbuches für geistiges Eigentum in seiner Entscheidung angewandt.  BMB machte geltend, dass es nicht notwendig war, die französische nationale Rechtsprechung zu der früheren internationalen Registrierung bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen. Dies wurde jedoch bereits vom EuG und nun auch erneut vom EuGH abgewiesen.

Es genüge, die Verwechslungsgefahr im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auszulegen, stellte der EuG 2017 klar. Artikel L713-3 des französischen Gesetzbuches für geistiges Eigentum setze die Bestimmungen zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken um. Außerdem habe die Beschwerdekammer auch die europäische Rechtssprechung für die Entscheidung herangezogen.

Der EuGH ergänzte in seinem gestrigen Urteil, dass BMB nur das Argument aus der ersten Instanz wiederholte, ohne jedoch die Begründung des EuG ausdrücklich anzufechten, dass der von der Beschwerdekammer von EUIPO begangene Fehler als formaler Fehler anzusehen sei. Für einen Antrag auf Überprüfung dieses Arguments sei der EuGH aber nicht zuständig, betonte der Europäische Gerichtshof.

Der EuGH wies daher die Klage von BMB gegen das Urteil vom 3. Oktober 2017 ab und bestätigte damit Ferreros Antrag auf Nichtigkeit der angefochtenen BMB Marke – mit diesem Urteil nun zum vierten Mal.

Möchten auch Sie Ihre Marke oder ihren Markennamen schützen?

Unsere Anwälte beraten Sie gerne. Nehmen Sie bei Interesse Kontakt auf – wir freuen uns auf Ihren Anruf!

Quelle für Bild und Text:

EuGH Urteil BMB vs. Ferrero C:2019:176

  • teilen  
  • teilen 
  • teilen 
  • teilen 
  • teilen 

Category iconMarkenrecht,  Produkt- und Markenpiraterie Tag icon3 D,  3D,  3D-Marke,  Antrag auf Nichtigkeit,  BMB,  Design,  Ferrero,  Formmarke,  MIK MAKI,  nichtig,  Tic Tac,  Unterscheidungskraft,  Verpackung,  visuelle Wirkung

Leser-Interaktionen

Schreiben Sie einen Kommentar Antworten abbrechen

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Primary Sidebar

Mehr Artikel zu: Markenrecht

Alle Artikel

Blogmenü

  • Arbeitnehmererfindung
  • Markenrecht
  • Designrecht
  • Patentrecht
  • Healthcare & Lifesciences
  • Lizenzen
  • News zum geistigen Eigentum
  • Produkt- und Markenpiraterie
  • Unterlassung / Abmahnung
  • Wettbewerbsrecht
  • Aktuelles aus unserer Kanzlei
  • Generell

Rechtsgebiete

  • Patentrecht
  • Gebrauchsmusterrecht
  • Arbeitnehmererfinderrecht
  • Markenrecht
  • Designrecht
  • Marken- / Produktpiraterie

Das könnte Sie auch interessieren:

3. Juni 2024
Was darf die Öffentlichkeit wissen?

Was darf die Öffentlichkeit wissen?

15. März 2022
Marke CULTCAMPER – denkt man da an den VW Bulli?

Marke CULTCAMPER – denkt man da an den VW Bulli?

4. März 2022
Zuschuss für Europäischen IP Schutz: KMU-Fonds 2022

Zuschuss für Europäischen IP Schutz: KMU-Fonds 2022

25. Februar 2022
CODE-X gegen Cody’s: Verwechslungsgefahr bei Getränken?

CODE-X gegen Cody’s: Verwechslungsgefahr bei Getränken?

24. Februar 2022
EuGH: EOS scheiterte an Eintragung 3D-Marke für Lippenbalsam

EuGH: EOS scheiterte an Eintragung 3D-Marke für Lippenbalsam

21. Februar 2022
Steirisches Kürbiskernöl g. g. A. + Bildelemente: geographische Angabe?

Steirisches Kürbiskernöl g. g. A. + Bildelemente: geographische Angabe?

Kontaktieren Sie uns oder fordern Sie einen Rückruf an

+49 (0) 69 / 606 278 – 0
[email protected]
Rückruf vereinbaren

Footer

Kontakt

Hanauer Landstrasse 287
60314 Frankfurt am Main
Deutschland

+49 (0) 69 / 606 278 – 0
+49 (0) 69 / 606 278 – 199
[email protected]

Öffnungszeiten
Montag – Freitag:   08:00-18:00

Rechtsgebiete

  • Patentrecht
  • Gebrauchsmusterrecht
  • Arbeitnehmererfinderrecht
  • Markenrecht
  • Designrecht
  • Marken- / Produktpiraterie

Unternehmen

  • Rückruf anfordern
  • Kanzlei
  • ISO-Zertifikat
  • Datenschutz-Erklärung
  • Datenverarbeitung
  • Impressum

Folgen Sie Uns

  • Facebook
  • Twitter
  • Instagram
  • LinkedIn
  • xing
  • Email

Newsletter Anmeldung

Newsletter

© Meyer-Dulheuer MD Legal Patentanwälte PartG

Contact Form

 

Give us a call, send us an email or fill out the contact form.

+49 (0) 69 / 606 278 – 0
[email protected]

Rückruf INT

Please note: If we deal specifically with your individual case, this is what is known as an initial consultation. In accordance with Section 34 of the Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, this incurs one-off costs of 190 euros plus MwSt. We will be happy to assist you in a personal consultation after our telephone call.

Kontaktformular

 

Rufen Sie uns an, schicken Sie uns eine Mail oder füllen Sie das Kontaktformular aus.

+49 (0) 69 / 606 278 – 0
[email protected]

Rückruf

Um dieses Angebot nutzen zu können, müssen Sie der Speicherung Ihrer personenbezogenen Daten zustimmen. Wir behandeln diese streng vertraulich und verwenden sie nur zur Kontaktaufnahme mit Ihnen. Mehr dazu lesen Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Bitte beachten Sie: Wenn wir uns konkret mit Ihrem Einzelfall befassen, ist dies eine sogenannte Erstberatung. Für eine solche entstehen gemäß § 34 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz einmalige Kosten in Höhe von 190 Euro plus MwSt. Gerne helfen wir Ihnen im Anschluss an unser Telefonat in einem persönlichen Beratungsgespräch weiter.

Datenschutzeinstellungen Datenschutzeinstellungen

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Wenn Sie unter 16 Jahre alt sind und Ihre Zustimmung zu freiwilligen Diensten geben möchten, müssen Sie Ihre Erziehungsberechtigten um Erlaubnis bitten. Wir verwenden Cookies und andere Technologien auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Personenbezogene Daten können verarbeitet werden (z. B. IP-Adressen), z. B. für personalisierte Anzeigen und Inhalte oder Anzeigen- und Inhaltsmessung. Weitere Informationen über die Verwendung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Sie können Ihre Auswahl jederzeit in der Datenschutzerklärung widerrufen oder anpassen.

Datenschutzeinstellungen

Alle akzeptieren

Speichern

Nur notwendige Cookies akzeptieren

Individuelle Datenschutzeinstellungen

Cookie-Details Datenschutzerklärung Impressum

Datenschutzeinstellungen Datenschutzeinstellungen

Wenn Sie unter 16 Jahre alt sind und Ihre Zustimmung zu freiwilligen Diensten geben möchten, müssen Sie Ihre Erziehungsberechtigten um Erlaubnis bitten. Wir verwenden Cookies und andere Technologien auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Personenbezogene Daten können verarbeitet werden (z. B. IP-Adressen), z. B. für personalisierte Anzeigen und Inhalte oder Anzeigen- und Inhaltsmessung. Weitere Informationen über die Verwendung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Hier finden Sie eine Übersicht über alle verwendeten Cookies. Sie können Ihre Einwilligung zu ganzen Kategorien geben oder sich weitere Informationen anzeigen lassen und so nur bestimmte Cookies auswählen.

Alle akzeptieren Speichern Nur notwendige Cookies

Zurück

Datenschutzeinstellungen

Essenzielle Cookies ermöglichen grundlegende Funktionen und sind für die einwandfreie Funktion der Website erforderlich.

Cookie-Informationen anzeigen Cookie-Informationen ausblenden

Name
Anbieter Eigentümer dieser Website, Impressum
Zweck Speichert die Einstellungen der Besucher, die in der Cookie Box von Borlabs Cookie ausgewählt wurden.
Cookie Name borlabs-cookie
Cookie Laufzeit 1 Jahr
Name
Anbieter Eigentümer dieser Website
Zweck Speichert die aktuelle Sprache.
Cookie Name pll_language
Cookie Laufzeit 1 Jahr
Name
Anbieter Cloudflare
Zweck Ein CDN für Auslieferung der Website-Inhalte.
Datenschutzerklärung https://www.cloudflare.com/de-de/privacypolicy/
Host(s) cloudflare.com
Cookie Name __cfduid
Cookie Laufzeit 30 Tage

Cookies die benötigt werden um die volle Funktionalität der Website zu erlauben.

Cookie-Informationen anzeigen Cookie-Informationen ausblenden

Akzeptieren
Name
Anbieter Google LLC
Zweck Schutz vor Spam-Anfragen durch Google reCAPTCHA.
Datenschutzerklärung https://www.google.com/intl/de/policies/privacy/
Host(s) google.com
Cookie Name NID, ANID
Cookie Laufzeit 6 Monate

Statistik Cookies erfassen Informationen anonym. Diese Informationen helfen uns zu verstehen, wie unsere Besucher unsere Website nutzen.

Cookie-Informationen anzeigen Cookie-Informationen ausblenden

Akzeptieren
Name
Anbieter Google Ireland Limited, Gordon House, Barrow Street, Dublin 4, Ireland
Zweck Cookie von Google für Website-Analysen. Erzeugt statistische Daten darüber, wie der Besucher die Website nutzt.
Datenschutzerklärung https://policies.google.com/privacy
Cookie Name _ga,_gat,_gid
Cookie Laufzeit 2 Jahre
Akzeptieren
Name
Anbieter etracker GmbH
Zweck Statistisch Auswertung der Nutzer unserer Website.
Datenschutzerklärung https://www.etracker.com/datenschutzerklaerung/
Host(s) etracker.com
Cookie Name et*
Cookie Laufzeit 480 Tage

Inhalte von Videoplattformen und Social-Media-Plattformen werden standardmäßig blockiert. Wenn Cookies von externen Medien akzeptiert werden, bedarf der Zugriff auf diese Inhalte keiner manuellen Einwilligung mehr.

Cookie-Informationen anzeigen Cookie-Informationen ausblenden

Akzeptieren
Name
Anbieter Google Ireland Limited, Gordon House, Barrow Street, Dublin 4, Ireland
Zweck Wird verwendet, um YouTube-Inhalte zu entsperren.
Datenschutzerklärung https://policies.google.com/privacy
Host(s) google.com
Cookie Name NID
Cookie Laufzeit 6 Monate

Datenschutzerklärung Impressum