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EuGH verneint Rebranding von Waren vor ihrer EU Einfuhr

25. Juli 2018

Der EuGH hat heute dem Rebranding von Waren vor ihrer erstmaligen EU Einfuhr ein Absage erteilt und damit deutlich die Rechte von Markeninhabern gestärkt. In seiner Urteilsbegründung um die Gabelstapler von Mitsubishi widerspricht der EuGH dem Schlussantrag des Generalanwalts.

Rebranding von Mitsubishi-Gabelstaplern im Zolllagerverfahren

GabelstaplerIm vorliegenden Fall erwerben die Beklagten Duma und GSI ohne die Zustimmung von Klägerin Mitsubishi außerhalb des EWR Mitsubishi-Gabelstapler, die sie in das Gebiet des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) einführen, wo sie sie in das Zolllagerverfahren überführen.

Noch während sich diese Waren in diesem Verfahren befinden, entfernen Duma und GSI die mit den Mitsubishi-Marken identischen Zeichen vollständig von den Waren, nehmen Veränderungen vor, um sie in Einklang mit dem geltenden Unionsrecht zu bringen, ersetzen die Kennzeichnungsschilder und Seriennummern, bringen auf den Waren ihre eigenen Zeichen an und führen sie sodann in den EWR ein und vertreiben sie inner- und außerhalb des EWR.

Mitsubhishi und MCFE klagten vor 2008 vor dem Handelsgericht Brüssel und beantragten die Unterlassung des Parallelhandels sowie der Entfernung und Neuanbringung der Marken. Die erste Instanz wies 2010 die Klage ab, dagegen legten die Kläger Berufung ein.

Die Vorlagefragen

Das Berufungsgericht Brüssel (Hof van beroep Brussel) legte dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:

  1. Umfassen Art. 5 der Richtlinie 2008/95/EG und Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (kodifizierte Fassung) das Recht des Markeninhabers, sich dem zu widersetzen, dass ein Dritter ohne seine Zustimmung alle auf den Waren angebrachten, mit den Marken identischen Zeichen entfernt (debranding), wenn es sich um Waren handelt, die — wie in das Zolllagerverfahren überführte Waren — noch nicht im Europäischen Wirtschaftsraum vertrieben worden sind, und die Entfernung durch den Dritten im Hinblick auf die Einfuhr oder das Inverkehrbringen der Waren in den bzw. im Europäischen Wirtschaftsraum erfolgt?Hängt die Beantwortung dieser Frage davon ab, ob die Einfuhr oder das Inverkehrbringen der Waren in den bzw. im Europäischen Wirtschaftsraum unter einem vom Dritten angebrachten eigenen Erkennungszeichen erfolgt (rebranding)?
  2. Wirkt es sich auf die Beantwortung der Frage 1 aus, wenn die so eingeführten oder in den Verkehr gebrachten Waren nach dem äußerem Erscheinungsbild oder Modell vom relevanten Durchschnittsverbraucher noch immer als vom Markeninhaber stammend identifiziert werden?

Es handelt sich um einen kniffligen und wichtigen Fall, in den nicht nur das Markenrecht für Gemeinschaftsmarken, sondern auch zollrechtliche Bestimmungen sowie Regelungen über den unlauteren Wettbewerb hineinspielen.

Heutiges Urteil des EuGH stärkt die Markeninhaber

Der EuGH stellte in seinem heutigen Urteil fest, dass sich der Inhaber der Marke gemäß Art. 5 der Richtlinie 2008/95 und Art. 9 der Verordnung Nr. 207/2009 solch einem Rebranding widersetzen kann. Der Inhaber einer Marke könne sich „dem widersetzen, dass ein Dritter – wie im Ausgangsverfahren – ohne seine Zustimmung auf in das Zolllagerverfahren überführten Waren im Hinblick auf ihre Einfuhr in den oder ihr Inverkehrbringen im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), wo sie noch nie vertrieben wurden, alle mit dieser Marke identischen Zeichen entfernt und andere Zeichen anbringt.“

Im einzelnen beurteilt der EuGH ein solches Verhalten wie folgt:

  • Es nehme dem Markeninhaber die Möglichkeit, durch ein erstmaliges Inverkehrbringen im EWR den wirtschaftlichen Wert der mit der Marke versehenen Ware und somit seine Investition zu realisieren
  • Die maßgeblichen Verbraucher würden die Gabelstapler weiterhin als Mitsubishi-Gabelstapler erkennen, obwohl die mit der Marke identischen Zeichen entfernt und neue Zeichen angebracht worden seien
  • Es verstoße gegen das Ziel, einen unverfälschten Wettbewerb zu gewährleisten, wenn Dritte ohne Zustimmung des Markeninhabers die mit der Marke identischen Zeichen entfernen und neue Zeichen auf den Waren anbringen

Politische Dimension des Urteils

Das heutige Urteil enthält auch eine erhebliche politische Dimension. Die deutsche Regierung spricht sich für eine Verneinung der Vorlagefragen aus, die Europäische Kommission spricht sich für eine Bejahung der Vorlagenfragen aus. Duma und GSI hätten das Zolllagerverfahren benutzt, um die Gabelstapler mit dem Ziel, ihre Einfuhr in der vorgeschriebenen Form abzuwickeln, in den EWR zu verbringen; in diesem Fall sei irrelevant, dass die Entfernung der Marken von den Waren unter dem Gesichtspunkt des unlauteren Wettbewerbs rechtswidrig sein könne, argumentierte die Kommission.

Auch das heutige Urteil des EuGH bejaht die Vorlagenfragen. Es sei unerheblich, dass die Entfernung der mit der Marke identischen Zeichen und die Anbringung neuer Zeichen stattfinden, während sich die Waren noch im Zolllagerverfahren befinden, da diese Vorgänge im Hinblick auf die Einfuhr und das Inverkehrbringen dieser Waren in den bzw. im EWR erfolgen, stellte der EuGH klar.

Benutzung der Marke im geschäftlichen Verkehr

Der Generalanwalt war der Meinung, dass in dem vollständigen Entfernen der Marke keine Benutzung dieser Marke gesehen werden kann (Art. 5 der Richtlinie 2008/95/EG und Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009). Denn die Benutzung einer Marke muss „im geschäftlichen Verkehr“ erfolgen. Die Waren seien zuvor noch nicht im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden, weil sie sich in einem Zolllager befanden.

Der EuGH stellte dazu klar, dass dass die Entfernung von des Markenzeichens dem Markeninhaber das Recht nimmt, das erstmalige Inverkehrbringen der mit der Marke versehenen Waren im EWR zu kontrollieren. Außerdem beeinträchtigen die  Entfernung Marke und die Anbringung neuer Zeichen auf den Waren die Funktionen der Marke. Insofern erfolgt die geschäftliche Benutzung der Marke im Hinblick auf die Einfuhr und das Inverkehrbringen dieser Waren in den bzw. im EWR erfolgen, obwohl sie sich noch in einem Zolllager befanden.

In seiner Urteilsbegründung um die Gabelstapler von Mitsubishi widerspricht der EuGH dem Rebranding vor der Ersteinfuhr – und ebenso dem Schlussantrag des Generalanwalts.

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Quellen:

Curia Europe: Mitsubishi versus Duma

Picture:

pashminu / pixabay.com / CCO License

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Category iconNews zum geistigen Eigentum,  Produkt- und Markenpiraterie,  Wettbewerbsrecht,  Markenrecht Tag iconGSI,  debranding,  unlauterer Wettbewerb,  rebranding,  Paralleleinfuhr,  Parlellimporte,  Zolllager,  EuGH,  Mitsubishi,  Duma

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