Durch gelagerte Waren, die in diesem Mitgliedsstaat der Lagerung ohne Zustimmung des Urhebers mit einem urheberrechtlich geschützten Motiv versehen sind, liegt eine Urheberrechtsverletzung vor – wenn die gelagerten Waren zum Verkauf im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats bestimmt sind.
Im Fokus steht ein schwedisches Warenlager
Herr Syed betrieb in Stockholm (Schweden) ein Einzelhandelsgeschäft für Kleider und Accessoires Motiven von Rockmusikern. Zusätzlich lagerte er die Waren in einem diesem Ladenlokal angeschlossenen Lagerraum und in einem zusätzlichen Warenlager in einem anderen Stadtteil von Stockholm, von wo aus regelmäßig Waren in das Ladenlokal beliefert wurden.
Es wurde festgestellt, dass der Verkauf mehrerer dieser Waren gegen das Markenrecht und das Urheberrecht verstieß, da Herr Syed widerrechtlich Kleider und Stoffe, die mit urheberrechtlich geschützten Motiven von Rockmusikern versehen gewesen seien, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht habe. In der Berufung berief sich Herr Syed darauf, dass er nur in Bezug auf die Waren in seinem Ladenlokal, nicht aber in Bezug auf die Waren in den Lagerräumen gegen das Gesetz verstoßen habe. Der Einkauf und die Lagerung von Waren könne nicht als ein solches aktives Tätigwerden angesehen werden. Das Gericht erster Instantz (Tingsrätt) lehnte diese Argumentation ebenso ab wie der Generalanwalt des Obersten Gerichtshof.
Das vorlegende schwedische Gericht (Högsta domstol, Oberster schwedischer Gerichtshof) wies darauf hin, dass aus dem Urteil Dimensione Direct Sales und Labianca (C‑516/13, EU:C:2015:315) von 2015 hervorgehe, dass das in Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 verankerte Verbreitungsrecht bereits durch dem Abschluss des Kaufvertrags vorausgehende Geschäfte oder Handlungen verletzt sein könne. Es stelle sich jedoch die Frage, ob jemand, der mit einem geschützten Motiv versehene Waren in einem Lager aufbewahre, diese zum Verkauf anbiete, wenn er in seinem Einzelhandelsgeschäft identische Waren zum Verkauf anbiete. In der Vorabentscheidung bat das schwedische oberste Gericht um Auslegung von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 zum ausschließlichen Recht des Urhebers. Liegt ein Verstoß gegen das Urheberrecht auch durch Waren vor, die sich in einem Lager der diese Waren anbietenden Person befinden, die sich der Urheberrechtsverletzung mit den Waren im Laden schuldig gemacht hat?
Urheberrechtsverletzung auch durch gelagerte Waren
Das heutige Urteil stärkt das Urheberrecht und auch das Vorgehen gegen unerlaubte Produktpiraterie und Copyright Verletzungen. Denn der EuGH urteilte heute, dass durch gelagerte Waren, die in diesem Mitgliedsstaat der Lagerung und ohne Zustimmung des Urhebers mit einem urheberrechtlich geschützten Motiv versehen sind, eine Urheberrechtsverletzung vorliegt, sofern die gelagerten Waren tatsächlich zum Verkauf im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats bestimmt sind.
Teile der Waren nicht zum Verkauf vorgesehen?
Es lasse sich nicht ausschließen, dass alle oder ein Teil der unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens gelagerten Waren nicht zum Verkauf im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats bestimmt sind, räumte das Gericht heute ein. In einem solchen Fall würde wäre die tatsächliche Bestimmung der betroffenen Waren nicht berücksichtigt und alle gelagerten Waren würden dadurch gleich behandelt werden, obwohl sie grundsätzlich verschiedene Bestimmungen haben können. Es sei daher Sache des vorlegenden Gerichts, anhand der vorliegenden Beweismittel zu prüfen, ob alle oder nur ein Teil der Waren, die mit den in dem fraglichen Ladenlokal verkauften Waren identisch sind, in diesem Ladenlokal vertrieben werden sollten.
Die Entfernung zwischen Lager- und Verkaufsort sei für die Feststellung, ob die gelagerten Waren zum Verkauf im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats bestimmt sind, für sich allein nicht ausschlaggebend. Es sei Sache des vorlegenden Gerichts, im Licht der ihm vorliegenden Beweismittel zu prüfen, ob alle oder nur ein Teil der Waren, die mit den in dem fraglichen Ladenlokal verkauften Waren identisch sind, in diesem Ladenlokal vertrieben werden sollten. Allerdings könne die Entfernung zwischen Lager- und Verkaufsort ebenso wie regelmäßige Belieferung als Indiz für die Bestimmung des nationalen Gerichts herangezogen werden.
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