• Skip to main content
  • Zur Hauptsidebar springen
  • Zur Fußzeile springen
+49 (0) 69 / 606 278 – 0
[email protected]
Kontaktformular
Patentanwaltskanzlei

Patentanwaltskanzlei

  • English

+49 (0) 69 / 606 278 – 0

  • Facebook
  • Twitter
  • Instagram
  • LinkedIn
  • xing
  • Email
MENUMENU
  • Leistungen
    • Beratung im Patent- / Markenrecht
    • Anmeldung von Patent oder Marke
    • Durchsetzung Ihres Schutzrechtes
    • Verteidigung gegen Schutzrechtsdurchsetzung
    • Arbeitnehmererfindung
    • Gutachten
    • Kosten
    • Kalkulator zur Erfindervergütung
  • Kanzlei
    • Rechtsgebiete
      • Patentrecht
      • Gebrauchsmusterrecht
      • Arbeitnehmererfinderrecht
      • Markenrecht
      • Designrecht
      • Marken- / Produktpiraterie
    • Unsere Kanzlei
    • Unsere Anwälte
      • Dr. Tim Meyer-Dulheuer
      • Dr. Klaus Zimmermann
      • Zhichao Ying
      • Walter Benjamin Feldheim
    • Engagement
  • Kontakt
    • Rückruf anfordern
    • Anfahrt
    • Beratung
    • Protonet-Kanzleiserver
  • Karriere
  • Blog

EuGH: TIGHA vs. TAIGA und Untergruppe von Waren

6. August 2020

In einem Markenstreit zwischen den beiden Marken TIGHA vs. TAIGA für Kleidung und Fashion beurteilte der EuGH nicht die Ähnlichkeit zwischen den Marken, sondern urteilte zur Bestimmung einer selbstständigen Untergruppe von Waren.

Untergruppen von WarenDer Markenstreit TIGHA vs. TAIGA wurde seit 2015 ausgetragen. Markenanmelder der Unionswortmarke TIGHA ist die ACTC GmbH (DE), Markeninhaber der älteren Unionsmarke TAIGA die Taiga AB (Schweden). Beide Wortmarken sind als Unionsmarken eingetragen für Waren der Nizza-Klasse 25 (vor allem „Bekleidung“).

Die von der Taiga AB gegen die Eintragung der jüngeren Marke TIGHA geltend gemachte Verwechslungsgefahr wurde von der Beschwerdekammer bestätigt. Die ACTC GmbH forderte vergeblich die Aufhebung der Entscheidung vor dem EuG, und auch die Aufhebung des Urteils des EuG vom 13. September 2018, ACTC/EUIPO – Taiga (tigha) (T‑94/17, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2018:539).

Vor dem höchsten Europäischen Gericht (EuGH) legte ACTC allerdings nicht eine Klage gegen die Entscheidung zur Verwechslungsgefahr der beiden Marken ein, sondern stellte die Kriterien in Frage, die das vorinstanzliche Gericht angewandt hatte, um den Begriff der Benutzung „für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen“ im Sinne von Art. 42 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 zu definieren. Konkret habe das Gericht zu Unrecht festgestellt, dass die Bekleidung, für die ein Nachweis der Benutzung der Marke erbracht worden war, keine selbständige Untergruppe von Waren der Klasse 25 des Abkommens von Nizza darstellten.

Dies sei eine Rechtsfrage, die der Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens überprüfen kann, erklärte der EuGH und entschied mit seinem Urteil (EU:C:2020:573) zur Bestimmung einer selbstständigen Untergruppe von Waren.

Bestimmung einer selbstständigen Untergruppe

Der EuGH wies zunächst darauf hin, dass in Bezug auf den Begriff „Teil der Waren oder Dienstleistungen“ im Sinne von Art. 42 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 bereits entschieden hat, dass eine Untergruppe der von einer Anmeldung als Unionsmarke erfassten Waren anhand eines Kriteriums zu bestimmen ist, das es ermöglicht, diese Untergruppe hinreichend genau abzugrenzen. Dies gelte im Rahmen der Anwendung von Art. 43 Abs. 1 und ebenso auch auf die Anwendung von Art. 42 Abs. 2, stellte der EuGH klar.

Auch in Bezug auf das oder die relevanten Kriterien, die zur Bestimmung einer kohärenten Untergruppe von Waren oder Dienstleistungen, die als selbständig angesehen werden kann, anzuwenden sind, gibt es bereits Rechtsvorgaben. Der EuGH hat bereits im Kern festgestellt, dass das Kriterium des Zwecks und der Bestimmung der fraglichen Waren oder Dienstleistungen ein wesentliches Kriterium für die Definition einer selbständigen Untergruppe von Waren darstellt (siehe HABM/Kessel medintim C‑31/14 P, EU:C:2014:2436.)

Und tatsächlich habe das Gericht des angefochtenen Urteils geprüft, ob die in den von Taiga vorgelegten Benutzungsnachweisen bezeichneten Waren in Bezug auf die Waren, für die die ältere Marke eingetragen wurde, eine selbständige Untergruppe darstellen. Des Weiteren habe das Gericht diese Waren zutreffend zu dieser allgemeineren Gruppe in Beziehung gesetzt.

Wichtiges Kriterium: Verwendungszweck

Das Kriterium des Zwecks und der Bestimmung der fraglichen Waren bei der Definition der selbständigen Waren Untergruppe sei jedoch nicht richtig angewandt worden, machte Klägerin ACTC zusätzlich geltend. Auch diesen Einwand wies der EuGH zurück. Das Kriterium ‚Verwendungszweck“ sei in kohärenter und konkreter Weise anzuwenden. Wenn also – wie im vorliegenden Fall – die betreffenden Waren häufig mehrere Zwecke und Bestimmungen haben, kann nicht jeder der Zwecke, die diese Waren haben können, isoliert berücksichtigt werden, um die Existenz einer eigenständigen Warenuntergruppe zu belegen, erklärte der EuGH.

Das Gericht habe daher zu Recht nicht jede der Verwendungen der fraglichen Waren, nämlich den Körper zu bedecken, zu verbergen, zu kleiden oder gegen die Elemente zu schützen, isoliert berücksichtigt, da diese verschiedenen Verwendungen sich beim Inverkehrbringen dieser Waren vereinen.

Ebenso habe das Gericht habe zurecht den Umstand nicht berücksichtigt, sich die fraglichen Waren an verschiedene Verkehrskreise richteten und in unterschiedlichen Geschäften verkauft würden. Denn ein solcher Einwand sei nicht für die Definition einer selbständigen Untergruppe von Waren, sondern für die Beurteilung der maßgeblichen Verkehrskreise relevant, erläuterte der EuGH.

Mit weiteren Rügen eine neue Beurteilung der klanglichen und bildlichen Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen zu erlangen sowie eine neue Beurteilung, ob das Wort „Taiga“ für englischsprachige Verbraucher in der EU eine genaue und unmittelbare Bedeutung habe, damit fand die Klägerin kein Gehör vor dem EuGH. Diese Einwände seien unzulässig, entschied das Gericht, da die Klägerin keinerlei Rechtsfehler des Gerichts geltend machte.

Der EuGH wies daher die Klage vollständig zurück.

 

Möchten auch Sie Ihre Marke oder Ihren Markennamen schützen?

Unsere Anwälte beraten Sie gerne. Nehmen Sie bei Interesse gerne Kontakt zu uns auf – wir freuen uns auf Ihren Anruf!

 

Quellen:

Urteil des EuGH, EU:C:2020:573

Bild:

StockSnap | pixabay.com | CCO License

  • teilen  
  • teilen 
  • teilen 
  • teilen 
  • teilen 

Category iconMarkenrecht Tag iconArt. 42 Abs. 2,  Bekleidung,  EU,  EuGH,  fashion,  Homogene Gruppe,  kohärenten Untergruppe von Waren oder Dienstleistungen,  Markenrecht,  TIGHA vs. TAIGA,  Unionsmarke,  Unionsrecht,  Untergruppe,  Untergruppe von Waren oder Dienstleistungen,  unterschiedlicher Verkauf,  Verwendungszweck,  Warenuntergruppe,  Wortmarke,  Wortmarken

Leser-Interaktionen

Schreiben Sie einen Kommentar Antworten abbrechen

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Primary Sidebar

Mehr Artikel zu: Markenrecht

Alle Artikel

Blogmenü

  • Arbeitnehmererfindung
  • Markenrecht
  • Designrecht
  • Patentrecht
  • Healthcare & Lifesciences
  • Lizenzen
  • News zum geistigen Eigentum
  • Produkt- und Markenpiraterie
  • Unterlassung / Abmahnung
  • Wettbewerbsrecht
  • Aktuelles aus unserer Kanzlei
  • Generell

Rechtsgebiete

  • Patentrecht
  • Gebrauchsmusterrecht
  • Arbeitnehmererfinderrecht
  • Markenrecht
  • Designrecht
  • Marken- / Produktpiraterie

Das könnte Sie auch interessieren:

3. Juni 2024
Was darf die Öffentlichkeit wissen?

Was darf die Öffentlichkeit wissen?

15. März 2022
Marke CULTCAMPER – denkt man da an den VW Bulli?

Marke CULTCAMPER – denkt man da an den VW Bulli?

4. März 2022
Zuschuss für Europäischen IP Schutz: KMU-Fonds 2022

Zuschuss für Europäischen IP Schutz: KMU-Fonds 2022

25. Februar 2022
CODE-X gegen Cody’s: Verwechslungsgefahr bei Getränken?

CODE-X gegen Cody’s: Verwechslungsgefahr bei Getränken?

24. Februar 2022
EuGH: EOS scheiterte an Eintragung 3D-Marke für Lippenbalsam

EuGH: EOS scheiterte an Eintragung 3D-Marke für Lippenbalsam

21. Februar 2022
Steirisches Kürbiskernöl g. g. A. + Bildelemente: geographische Angabe?

Steirisches Kürbiskernöl g. g. A. + Bildelemente: geographische Angabe?

Kontaktieren Sie uns oder fordern Sie einen Rückruf an

+49 (0) 69 / 606 278 – 0
[email protected]
Rückruf vereinbaren

Footer

Kontakt

Hanauer Landstrasse 287
60314 Frankfurt am Main
Deutschland

+49 (0) 69 / 606 278 – 0
+49 (0) 69 / 606 278 – 199
[email protected]

Öffnungszeiten
Montag – Freitag:   08:00-18:00

Rechtsgebiete

  • Patentrecht
  • Gebrauchsmusterrecht
  • Arbeitnehmererfinderrecht
  • Markenrecht
  • Designrecht
  • Marken- / Produktpiraterie

Unternehmen

  • Rückruf anfordern
  • Kanzlei
  • ISO-Zertifikat
  • Datenschutz-Erklärung
  • Datenverarbeitung
  • Impressum

Folgen Sie Uns

  • Facebook
  • Twitter
  • Instagram
  • LinkedIn
  • xing
  • Email

Newsletter Anmeldung

Newsletter

© Meyer-Dulheuer MD Legal Patentanwälte PartG

Contact Form

 

Give us a call, send us an email or fill out the contact form.

+49 (0) 69 / 606 278 – 0
[email protected]

Rückruf INT

Please note: If we deal specifically with your individual case, this is what is known as an initial consultation. In accordance with Section 34 of the Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, this incurs one-off costs of 190 euros plus MwSt. We will be happy to assist you in a personal consultation after our telephone call.

Kontaktformular

 

Rufen Sie uns an, schicken Sie uns eine Mail oder füllen Sie das Kontaktformular aus.

+49 (0) 69 / 606 278 – 0
[email protected]

Rückruf

Um dieses Angebot nutzen zu können, müssen Sie der Speicherung Ihrer personenbezogenen Daten zustimmen. Wir behandeln diese streng vertraulich und verwenden sie nur zur Kontaktaufnahme mit Ihnen. Mehr dazu lesen Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Bitte beachten Sie: Wenn wir uns konkret mit Ihrem Einzelfall befassen, ist dies eine sogenannte Erstberatung. Für eine solche entstehen gemäß § 34 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz einmalige Kosten in Höhe von 190 Euro plus MwSt. Gerne helfen wir Ihnen im Anschluss an unser Telefonat in einem persönlichen Beratungsgespräch weiter.

Datenschutzeinstellungen Datenschutzeinstellungen

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Wenn Sie unter 16 Jahre alt sind und Ihre Zustimmung zu freiwilligen Diensten geben möchten, müssen Sie Ihre Erziehungsberechtigten um Erlaubnis bitten. Wir verwenden Cookies und andere Technologien auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Personenbezogene Daten können verarbeitet werden (z. B. IP-Adressen), z. B. für personalisierte Anzeigen und Inhalte oder Anzeigen- und Inhaltsmessung. Weitere Informationen über die Verwendung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Sie können Ihre Auswahl jederzeit in der Datenschutzerklärung widerrufen oder anpassen.

Datenschutzeinstellungen

Alle akzeptieren

Speichern

Nur notwendige Cookies akzeptieren

Individuelle Datenschutzeinstellungen

Cookie-Details Datenschutzerklärung Impressum

Datenschutzeinstellungen Datenschutzeinstellungen

Wenn Sie unter 16 Jahre alt sind und Ihre Zustimmung zu freiwilligen Diensten geben möchten, müssen Sie Ihre Erziehungsberechtigten um Erlaubnis bitten. Wir verwenden Cookies und andere Technologien auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Personenbezogene Daten können verarbeitet werden (z. B. IP-Adressen), z. B. für personalisierte Anzeigen und Inhalte oder Anzeigen- und Inhaltsmessung. Weitere Informationen über die Verwendung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Hier finden Sie eine Übersicht über alle verwendeten Cookies. Sie können Ihre Einwilligung zu ganzen Kategorien geben oder sich weitere Informationen anzeigen lassen und so nur bestimmte Cookies auswählen.

Alle akzeptieren Speichern Nur notwendige Cookies

Zurück

Datenschutzeinstellungen

Essenzielle Cookies ermöglichen grundlegende Funktionen und sind für die einwandfreie Funktion der Website erforderlich.

Cookie-Informationen anzeigen Cookie-Informationen ausblenden

Name
Anbieter Eigentümer dieser Website, Impressum
Zweck Speichert die Einstellungen der Besucher, die in der Cookie Box von Borlabs Cookie ausgewählt wurden.
Cookie Name borlabs-cookie
Cookie Laufzeit 1 Jahr
Name
Anbieter Eigentümer dieser Website
Zweck Speichert die aktuelle Sprache.
Cookie Name pll_language
Cookie Laufzeit 1 Jahr
Name
Anbieter Cloudflare
Zweck Ein CDN für Auslieferung der Website-Inhalte.
Datenschutzerklärung https://www.cloudflare.com/de-de/privacypolicy/
Host(s) cloudflare.com
Cookie Name __cfduid
Cookie Laufzeit 30 Tage

Cookies die benötigt werden um die volle Funktionalität der Website zu erlauben.

Cookie-Informationen anzeigen Cookie-Informationen ausblenden

Akzeptieren
Name
Anbieter Google LLC
Zweck Schutz vor Spam-Anfragen durch Google reCAPTCHA.
Datenschutzerklärung https://www.google.com/intl/de/policies/privacy/
Host(s) google.com
Cookie Name NID, ANID
Cookie Laufzeit 6 Monate

Statistik Cookies erfassen Informationen anonym. Diese Informationen helfen uns zu verstehen, wie unsere Besucher unsere Website nutzen.

Cookie-Informationen anzeigen Cookie-Informationen ausblenden

Akzeptieren
Name
Anbieter Google Ireland Limited, Gordon House, Barrow Street, Dublin 4, Ireland
Zweck Cookie von Google für Website-Analysen. Erzeugt statistische Daten darüber, wie der Besucher die Website nutzt.
Datenschutzerklärung https://policies.google.com/privacy
Cookie Name _ga,_gat,_gid
Cookie Laufzeit 2 Jahre
Akzeptieren
Name
Anbieter etracker GmbH
Zweck Statistisch Auswertung der Nutzer unserer Website.
Datenschutzerklärung https://www.etracker.com/datenschutzerklaerung/
Host(s) etracker.com
Cookie Name et*
Cookie Laufzeit 480 Tage

Inhalte von Videoplattformen und Social-Media-Plattformen werden standardmäßig blockiert. Wenn Cookies von externen Medien akzeptiert werden, bedarf der Zugriff auf diese Inhalte keiner manuellen Einwilligung mehr.

Cookie-Informationen anzeigen Cookie-Informationen ausblenden

Akzeptieren
Name
Anbieter Google Ireland Limited, Gordon House, Barrow Street, Dublin 4, Ireland
Zweck Wird verwendet, um YouTube-Inhalte zu entsperren.
Datenschutzerklärung https://policies.google.com/privacy
Host(s) google.com
Cookie Name NID
Cookie Laufzeit 6 Monate

Datenschutzerklärung Impressum