In einem Markenstreit zwischen den beiden Marken TIGHA vs. TAIGA für Kleidung und Fashion beurteilte der EuGH nicht die Ähnlichkeit zwischen den Marken, sondern urteilte zur Bestimmung einer selbstständigen Untergruppe von Waren.
Der Markenstreit TIGHA vs. TAIGA wurde seit 2015 ausgetragen. Markenanmelder der Unionswortmarke TIGHA ist die ACTC GmbH (DE), Markeninhaber der älteren Unionsmarke TAIGA die Taiga AB (Schweden). Beide Wortmarken sind als Unionsmarken eingetragen für Waren der Nizza-Klasse 25 (vor allem „Bekleidung“).
Die von der Taiga AB gegen die Eintragung der jüngeren Marke TIGHA geltend gemachte Verwechslungsgefahr wurde von der Beschwerdekammer bestätigt. Die ACTC GmbH forderte vergeblich die Aufhebung der Entscheidung vor dem EuG, und auch die Aufhebung des Urteils des EuG vom 13. September 2018, ACTC/EUIPO – Taiga (tigha) (T‑94/17, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2018:539).
Vor dem höchsten Europäischen Gericht (EuGH) legte ACTC allerdings nicht eine Klage gegen die Entscheidung zur Verwechslungsgefahr der beiden Marken ein, sondern stellte die Kriterien in Frage, die das vorinstanzliche Gericht angewandt hatte, um den Begriff der Benutzung „für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen“ im Sinne von Art. 42 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 zu definieren. Konkret habe das Gericht zu Unrecht festgestellt, dass die Bekleidung, für die ein Nachweis der Benutzung der Marke erbracht worden war, keine selbständige Untergruppe von Waren der Klasse 25 des Abkommens von Nizza darstellten.
Dies sei eine Rechtsfrage, die der Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens überprüfen kann, erklärte der EuGH und entschied mit seinem Urteil (EU:C:2020:573) zur Bestimmung einer selbstständigen Untergruppe von Waren.
Bestimmung einer selbstständigen Untergruppe
Der EuGH wies zunächst darauf hin, dass in Bezug auf den Begriff „Teil der Waren oder Dienstleistungen“ im Sinne von Art. 42 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 bereits entschieden hat, dass eine Untergruppe der von einer Anmeldung als Unionsmarke erfassten Waren anhand eines Kriteriums zu bestimmen ist, das es ermöglicht, diese Untergruppe hinreichend genau abzugrenzen. Dies gelte im Rahmen der Anwendung von Art. 43 Abs. 1 und ebenso auch auf die Anwendung von Art. 42 Abs. 2, stellte der EuGH klar.
Auch in Bezug auf das oder die relevanten Kriterien, die zur Bestimmung einer kohärenten Untergruppe von Waren oder Dienstleistungen, die als selbständig angesehen werden kann, anzuwenden sind, gibt es bereits Rechtsvorgaben. Der EuGH hat bereits im Kern festgestellt, dass das Kriterium des Zwecks und der Bestimmung der fraglichen Waren oder Dienstleistungen ein wesentliches Kriterium für die Definition einer selbständigen Untergruppe von Waren darstellt (siehe HABM/Kessel medintim C‑31/14 P, EU:C:2014:2436.)
Und tatsächlich habe das Gericht des angefochtenen Urteils geprüft, ob die in den von Taiga vorgelegten Benutzungsnachweisen bezeichneten Waren in Bezug auf die Waren, für die die ältere Marke eingetragen wurde, eine selbständige Untergruppe darstellen. Des Weiteren habe das Gericht diese Waren zutreffend zu dieser allgemeineren Gruppe in Beziehung gesetzt.
Wichtiges Kriterium: Verwendungszweck
Das Kriterium des Zwecks und der Bestimmung der fraglichen Waren bei der Definition der selbständigen Waren Untergruppe sei jedoch nicht richtig angewandt worden, machte Klägerin ACTC zusätzlich geltend. Auch diesen Einwand wies der EuGH zurück. Das Kriterium ‚Verwendungszweck“ sei in kohärenter und konkreter Weise anzuwenden. Wenn also – wie im vorliegenden Fall – die betreffenden Waren häufig mehrere Zwecke und Bestimmungen haben, kann nicht jeder der Zwecke, die diese Waren haben können, isoliert berücksichtigt werden, um die Existenz einer eigenständigen Warenuntergruppe zu belegen, erklärte der EuGH.
Das Gericht habe daher zu Recht nicht jede der Verwendungen der fraglichen Waren, nämlich den Körper zu bedecken, zu verbergen, zu kleiden oder gegen die Elemente zu schützen, isoliert berücksichtigt, da diese verschiedenen Verwendungen sich beim Inverkehrbringen dieser Waren vereinen.
Ebenso habe das Gericht habe zurecht den Umstand nicht berücksichtigt, sich die fraglichen Waren an verschiedene Verkehrskreise richteten und in unterschiedlichen Geschäften verkauft würden. Denn ein solcher Einwand sei nicht für die Definition einer selbständigen Untergruppe von Waren, sondern für die Beurteilung der maßgeblichen Verkehrskreise relevant, erläuterte der EuGH.
Mit weiteren Rügen eine neue Beurteilung der klanglichen und bildlichen Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen zu erlangen sowie eine neue Beurteilung, ob das Wort „Taiga“ für englischsprachige Verbraucher in der EU eine genaue und unmittelbare Bedeutung habe, damit fand die Klägerin kein Gehör vor dem EuGH. Diese Einwände seien unzulässig, entschied das Gericht, da die Klägerin keinerlei Rechtsfehler des Gerichts geltend machte.
Der EuGH wies daher die Klage vollständig zurück.
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Quellen:
Urteil des EuGH, EU:C:2020:573
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