Eine EU Bildmarke aus vier sich kreuzenden Linien habe keine Ähnlichkeit mit einer älteren Bildmarke der bekannten Sportmarke Asics aus ebenfalls vier sich kreuzenden Linien, urteilte der EuGH. Der visuelle Gesamteindruck der jeweiligen Bildmarken sei völlig unterschiedlich.
Asics Widerspruch gegen Markeneintragung des EUIPO
Klägerin in diesem Fall ist die Rechteinhaberin an der älteren Bildmarke, die Asics Corporation mit Sitz in Kobe (Japan). Im Juli 2013 beantragte die Streithelferin Van Lieshout Textielagenturen BV mit Sitz in den Niederlanden die Eintragung einer EU-Bildmarke beim Amt für geistiges Eigentum der Europäischen Union (EUIPO) in den Nizzaklassen Klassen 18, 24 und 25. Diese Bildmarke zeigte vier sich kreuzende dünne Linien, angeordnet wie in einem Rautezeichen, mit je zwei parallel angeordneten und diagonal verlaufenden Linien, die sich kreuzen. Gegen diese Markeneintragung erhob die Klägerin Asics Corporation im Oktober 2013 Widerspruch. Die Widerspruchsabteilung und dann im 27. Juni 2017 (“die angefochtene Entscheidung”) auch die Beschwerdekammer der EUIPO wiesen den Widerspruch ab, da der visuelle Gesamteindruck der jeweiligen Bildmarken völlig unterschiedlich sei. Asics klagte gegen diese Entscheidung.
Schutzrecht und das Verfahren im Fokus vor dem EuG
Erste Einwendung
Die Klägerin stützt sich im Wesentlichen auf zwei Einwendungen. Mit dem ersten Klagegrund warf Asics der Beschwerdekammer vor, es habe zu Unrecht darauf verzichtet, einen Vergleich zwischen Asics älterer spanischen Marke und der angemeldeten Marke durchzuführen. Denn der Widerspruch der Klägerin stützte sich auf die EU-Bildmarke für die Nizzaklassen 18, 25 und 28 sowie eine spanische Bildmarke für Waren der Klasse 25, ein Vergleich fand aber nur zwischen der EU-Bildmarke und der angemeldeten Marke statt. Das Gericht wies diesen Klagegrund aber deutlich zurück. Die Beschwerdekammer habe das Bestehen der älteren spanischen Bildmarke nicht außer Acht gelassen hat, sondern für den Vergleich mit der angemeldeten Marke ignoriert. Dies begründete die Beschwerdekammer mit geringfügigen Unterschiede zwischen Asics beiden älteren Marken, daher habe sie korrekt gehandelt.
Zweite Einwendung
Mit dem zweiten Klagegrund macht Klägerin Asics geltend, dass die Beschwerdekammer zu Unrecht festgestellt habe, dass die fraglichen Zeichen insgesamt unterschiedlich seien. Da beide Bildmarken vier sich kreuzenden Linien darstellen, seien sie sich erheblich ähnlich. Insbesondere könne die Form, in der die angemeldete Marke auf den erfassten Waren erscheinen kann, nicht vom Vergleich ausgeschlossen werden. Damit bezog sich Asics unter anderem auf Sportschuhe der bekannten Marke, auf denen das Asics Logo in der Tat leicht verbogen wahrgenommen wird.
Der EuG wies diesen Einwand zurück. Der Vergleich, wie die ältere Bildmarke auf Sportschuhen erscheinen könnte, sei irrelevant für den Vergleich mit der angemeldeten strittigen Marke. Denn aus Rechtsprechung gehe hervor, dass die Beurteilung der Verwechslungsgefahr durch einen Vergleich der Zeichen, wie sie eingetragen wurden oder wie sie in der Markenanmeldung erscheinen, zu erfolgen hat.
Die Konvergenz und Kreuzung der Geraden und der geschwungenen Linien in den älteren Bildmarken von Asics vermittele einen Eindruck von Bewegung, den ein Verbraucher keineswegs mit dem angemeldeten Zeichen mit seinen geraden und parallelen Linien verwechseln könne.
Vorwurf der Ausnutzung der älteren bekannten Marke
Asics hatte ebenfalls geltend gemacht, dass eine Verwechslungsgefahr gegeben sei insbesondere wegen der erhöhten Unterscheidungskraft der bekannten älteren Marken. Das Gericht stellte aber klar, dass, wenn es keine Ähnlichkeit zwischen den älteren Marken und der angemeldeten Bildmarke gebe, damit die Grundlage für eine Verwechslungsgefahr zwischen den fraglichen Zeichen fehle. Es spiele dann auch keine Rolle, ob eine erhöhte Unterscheidungskraft der älteren Marken bestehe oder dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen identisch oder ähnlich seien. Der Widerspruch von Asics wurde daher vollumfänglich abgewiesen.
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