In einer Markenanmeldung kann der Anmelder die Waren und Dienstleistungen einschränken- und zwar jederzeit. Dieses Recht auf Einschränkung gilt auch während eines Verfahrens vor der Beschwerdekammer und unabhängig davon, ob eine Beschwerdebegründung eingereicht wurde, entschied das Europäische Gericht in einem Verfahren um die bekannte Bildmarke von mobile, dem bekannten Online Fahrzeugmarktplatz.
Klägerin mobile.de GmbH (Deutschland) hatte beantragt, die angefochtene Entscheidung aufzuheben, in deren Mittelpunkt die Markenanmeldung der Bildmarke des bekannten Online Fahrzeugmarkts stand, ein Auto mit einer Sprechblase. Die Marke sollte in zahlreichen Nizza-Klassen für verschiedene Waren und Dienstleistungen eingetragen werden, die Prüferin des EUIPO lehnte dies jedoch teilweise ab.
In der Entscheidung vom 7. August 2018 (die angefochtene Entscheidung) wies die Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde von mobile gegen einen ablehnenden Bescheid der Prüferin des EUIPO zurück, da nach Ansicht der Beschwerdekammer die Anforderungen an eine Beschwerdebegründung gemäß Art. 22 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2018/625 nicht erfüllt wurden.
Klägerin mobile hatte beim EUIPO zwei Schriftsätze eingereicht: zum einen den Antrag auf Einschränkung des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen für alle Waren und Dienstleistungen, für die die gewünschte Markeneintragung von der Prüferin abgelehnt worden war, gleichzeitig aber auch einen weiteren Schriftsatz als Beschwerdebegründung über die Einschränkung der Markenanmeldung. Da dieser zweite Schriftsatz – die Beschwerdebegründung – lediglich als Anlage dem ersten Schriftsatz beigefügt war, erkannte die Beschwerdekammer ihn nicht an.
EuG gibt Klägerin mobile Recht
Vor dem Europäischen Gericht (EuG) machte mobile daher einen Verstoß der Beschwerdekammer gegen das Recht von mobile geltend, das in der Markenanmeldung enthaltene Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen gemäß Art. 49 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 einzuschränken. Das Europäische Gericht gab Klägerin mobile Recht (EU:T:2019:292).
Gemäß Art. 27 Abs. 5 Satz 1 der Delegierten Verordnung 2018/625 habe die Beschwerdekammer über einen solchen nach Art. 49 der Verordnung 2017/1001 gestellten Einschränkungsantrag spätestens in ihrer Entscheidung über die Beschwerde zu entscheiden, urteilte der EuG. Diese Verpflichtung, über einen solchen Einschränkungsantrag zu entscheiden, bestehe für die Beschwerdekammer unabhängig davon, ob eine Beschwerdebegründung gemäß Art. 22 Abs. 1 Buchst. b der Delegierten Verordnung 2018/625 eingereicht wurde.
Antrag zur Einschränkung musste von der Beschwerdekammer entschieden werden
Das Gericht bestätigte auch, dass die Beschwerdekammer die richtige Stelle für die Entscheidung über den Einschränkungsantrag war. Denn da mobile als Markenanmelder einen Antrag auf Einschränkung der von der betreffenden Marke erfassten Waren und Dienstleistungen zu einem Zeitpunkt gestellt hat, zu dem die Entscheidung der Prüferin über eine Ablehnung der Eintragung dieser Marke vor der Beschwerdekammer angefochten wurde, wurde die Beschwerdekammer dafür zuständig und auch verpflichtet, über einen solchen Einschränkungsantrag zu entscheiden, stellte der EuG klar.
Da die Beschwerdekammer die Beschwerde aber zu Unrecht als unzulässig zurückgewiesen hatte, habe sie einen Verstoß gegen Art. 49 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 in Verbindung mit Art. 27 Abs. 5 der Delegierten Verordnung 2018/625 begangen, indem sie über den Antrag der Klägerin auf Einschränkung des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen nicht entschied, sondern auf die ihrer Meinung nach fehlende Beschwerdebegründung verwies.
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