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Dringlichkeit bei einstweiliger Verfügung im Markenrecht

31. Mai 2021

Jemand nutzt Ihr Logo auf öffentlichen Ausstellern und Flyern oder Ihre Marke im Internet? Wehrt man sich gegen eine Verletzung mit Einstweiliger Verfügung, liegt oft Dringlichkeit vor- die aber kann im Markenrecht nur schwieriger geltend gemacht werden als im Wettbewerbsrecht nach UWG.

DringlichkeitIn vielen Fällen kann für Markeninhaber*innen die Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs mit einer einstweiligen Verfügung das effektivste Mittel sein, um gegen eine Verletzung ihrer Markenrechte vorzugehen. Dabei liegt in der Regel Dringlichkeit vor, denn der Unterlassungsanspruch bezieht sich ja bereits auf ein rechtsverletzendes Verhalten, das natürlich schnellstmöglich unterbunden werden soll.

Allerdings unterscheidet sich Dringlichkeit nach Wettbewerbsrecht (UWG) von Dringlichkeit bei einstweiliger Verfügung im Markenrecht (MarkenG): In markenrechtlichen Streitigkeiten sind die Anforderungen an den Erlass einer einstweiligen Verfügung höher als im Wettbewerbsrecht. Vor allem, weil keine Dringlichkeitsvermutung im Markenrecht geltend gemacht werden kann.

So entschied das OLG Nürnberg 2018 in seiner Entscheidung 3W 1932/18 zu einer Frage, die in der Rechtsprechung und in der Fachliteratur längere Zeit diskutiert worden war.

Unterschiede zum Eilrechtsschutz im Markenrecht im Vergleich zum Wettbewerbsrecht 

Im Detail nahm das OLG Nürnberg zu der Frage Stellung, ob die Dringlichkeitsvermutung im Eilrechtschutz aus § 12 Absatz 2 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) bei markenrechtlichen Unterlassungsansprüchen ebenfalls gilt, also der § 12 Absatz 2 UWG analog anzuwenden ist. Denn weshalb sollte es keine generelle Eilbedürftigkeit in Markensachen geben?

Im Ergebnis entschied das Gericht jedoch, dass es keine generelle Eilbedürftigkeit in Markensachen gibt und somit keine Dringlichkeitsvermutung.

Zum einen, so führte das OLG in seiner Beschlussbegründung aus, sähe der Gesetzgeber eine analoge Anwendung von § 12 Absatz 2 UWG in Markenrechtsstreitigkeiten schlicht nicht vor und diese dürfe somit auch nicht durch ein Gericht angenommen werden. Der Gesetzgeber habe bereits ausdrücklich einer Übernahme des § 16 UWG (in seiner alten Fassung) in das Markenrecht widersprochen. Die Pauschalisierung einer analogen Anwendbarkeit wettbewerbsrechtlicher Normen für das Markenrecht sei daher unzulässig.

Zum anderen, so führte das Gericht in seiner Entscheidung aus, läge auch keine vergleichbare Interessenlage im Markenrecht im Vergleich zum Wettbewerbsrecht vor, die eine analoge Anwendung erforderlich mache. Das OLG Nürnberg verwies darauf, dass in markenrechtlichen Streitigkeiten oftmals auch auf Verletzerseite Schutzrechtpositionen gewahrt werden müssten, so dass eine „schematische Dringlichkeitsvermutung weit weniger angebracht“ sei als bei UWG-Verstößen. Dies würde auch dadurch deutlich, dass die Verjährungsfrist für Fälle des UWG gerade einmal sechs Monate beträgt und somit der Gesetzgeber diese als solche als „dringlich“ und „verfolgungsbedürftig“ ansehe. Für das Markenrecht gelte diese Einschätzung jedoch nicht. Hier gilt die gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren.

Dringlichkeit bei einstweiliger Verfügung

Was sind nun die Voraussetzungen für den Erhalt einer einstweiligen Verfügung im Markenrecht im Vergleich zum Wettbewerbsrecht? Dringlichkeit ist sowohl nach dem UWG als auch nach dem Markenrecht oftmals geboten. Und eigentlich gelten für die beiden Rechtsgebiete viele gemeinsame allgemeine Voraussetzungen an den Erlass einer einstweiligen Verfügung:

  1. Der Rechteinhaber muss einen Antrag bei Gericht einreichen (sog. Verfügungsgesuch)
  1. Der Anspruch muss dem Grunde nach bestehen (sog. Verfügungsanspruch)
  1. Die Angelegenheit muss dringlich sein (sog. Verfügungsgrund)

Der herausragende Unterschied zwischen dem Eilrechtsschutz im Markenrecht zu dem im Wettbewerbsrecht liegt in den Anforderungen an das Vorliegen eines Verfügungsgrundes. Und der Verfügungsgrund betrifft genau die Eilbedürftigkeit des Anliegens des Antragstellers, die Dringlichkeit. Im UWG reicht bereits die Dringlichkeitsvermutung als Verfügungsgrund aus (§ 12 Absatz 2 UWG), im Markenrecht jedoch nicht. Das ist ein gravierender Unterschied, denn die besondere Dringlichkeit der Angelegenheit ist eine zentrale Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Liegt diese nicht vor, so wird das Gericht Rechteinhaber*innen mit einem Klageverfahren vertrösten, welches unter Umständen Jahre dauert.

Dringlichkeitsvermutung oder Dringlichkeit: große Unterschiede

Die Dringlichkeitsvermutung ist aber ein entscheidendes Mittel, um wirklich schnell und effektiv gegen etwaige Verletzungen vorzugehen. Denn die Dringlichkeitsvermutung befreit davon, die Eilbedürftigkeit dem Gericht vorab umfassend und anhand von Beweisen darlegen zu müssen. Somit erleichtert die Dringlichkeitsvermutung die erfolgreiche Beantragung einer einstweiligen Verfügung. Das ist ein großer Vorteil für Antragsteller*innen, falls schnell gehandelt werden muss, ist aber nur nach UWG möglich.

Einstweilige Verfügung im Markenrecht erfolgreich beantragen: so geht’s

Wie können Markeninhaber*innen also erreichen, dass eine Unterlassung der Markenrechtsverletzung gerichtlich angeordnet wird, wenn die Zeit knapp ist?

Um einen Eilrechtsschutz bei Markenrechtsverletzungen zu erhalten, müssen die folgenden Voraussetzungen gegeben sein:

  1. Vorliegen eines Verfügungsgesuchs
  2. Vorliegen eines Verfügungsanspruchs, z.B. eines Unterlassungsanspruchs
  3. Vorliegen eines Verfügungsgrundes: die Dringlichkeit der Verfügung muss dargelegt und glaubhaft gemacht werden;
    (es gilt keine generelle Eilbedürftigkeit in Markensachen und somit keine Dringlichkeitsvermutung)

Eine Dringlichkeit kann nicht mit einer generellen Eilbedürftigkeit in Markensachen begründet werden. Es ist dem Gericht mittels eines Tatsachenvortrages und anhand von Beweisen darzustellen, dass eine Eilbedürftigkeit im Einzelfall vorliegt. Insbesondere ist ein umfassender Tatsachenvortrag erforderlich, wenn die Verletzungshandlung bereits beendet wurde.

Denn per se liegt keine Dringlichkeit vor, wenn die Verletzungshandlung zwischenzeitlich beendet wurde. Kommt also der Verletzer der Forderung aus der Abmahnung nach, weigert sich jedoch, eine Unterlassungserklärung abzugeben, dann obläge es der Markeninhaberpartei laut Entscheidung des OLG Nürnberg, mit Tatsachen zu begründen, inwieweit dennoch die Angelegenheit dringlich ist und es dem Betroffenen nicht zugemutet werden kann, eine Entscheidung in der Hauptsache – einem Klageverfahren – abzuwarten.

Auch bereits 2012 stellte das OLG Köln in seiner Entscheidung U 193/11 treffend fest, dass „ein Verfügungsgrund (die Dringlichkeit) in der objektiv begründeten Besorgnis besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Gläubigers vereitelt oder wesentlich erschwert werde, so dass er aufgrund der besonderen Dringlichkeit bis zur Entscheidung in der Hauptsache einer einstweiligen Sicherung seines Anspruches bedarf“.

Sollten Sie die Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs im Eilrechtsschutz in einer markenrechtlichen Angelegenheit in Betracht ziehen, muss vor allem die Dringlichkeit durch gute Tatsachenbegründung und Beweise dargestellt werden. Gerne unterstützen wir Sie dabei.

Benötigen Sie Unterstützung bei Verletzungen von Schutzrechten oder bei einer einstwilligen Verfügung?

Unsere Anwälte beraten Sie gerne. Nehmen Sie bei Interesse gerne Kontakt auf – wir freuen uns auf Ihren Anruf!

 

Quellen: 

OLG Nürnberg, Beschluss vom 12.10.2018 – 3 W 1932/18

OLG Köln, Urteil vom 08.03.2012 – I-15 U 193/11

Bild:

geralt | pixabay | CCO License

 

 

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Category iconAbmahnung,  Markenrecht,  Wettbewerbsrecht Tag iconDringlichkeit,  Unterlassung,  Dringlichkeitsvermutung,  Beweise,  tatsachen,  Eilbedürftigkeit beweisen,  einstweilige Verfügung,  Einstweilige Verfügung Markenrecht,  Markenrecht,  einstweilige Verfügung im Markenrecht,  Unterlassungsanspruch,  Klageverfahren,  Verletzung,  begründet,  Unterlassungserklärung,  Verfügungsgrund,  EV,  OLG Nürnberg

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