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DPMA und Corona: Wiedereinsetzung von Fristen – Besucherverkehr zu

16. März 2020

Neuesten Corona Update des DPMA: Alle Fristen in allen laufenden Schutzrechtsverfahren, die vom DPMA erteilt werden, werden von Amts wegen bis zum 4. Mai 2020 verlängert; gesetzlich festgelegte Fristen nicht, aber ihre Wiederherstellung ist möglich:

DPMA und Corona Situation

Update vom 30. April 2020

Aufgrund der ständigen Nachjustierung der Ämter und Behörden haben wir eine wöchentliche Übersicht in unseren Blog gestellt, die alle neuen Updates der Ämter und Behörden berücksichtigt. Die Erklärungen im vorliegenden Artikel gelten weiterhin, die aktuellsten Daten für Fristenverschiebung oder Fristen Wiederherstellung entnehmen Sie bitte unserem wöchentlichen Corona Update – HIER.

Das DPMA

Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) informiert mit Blick auf die aktuelle Corona Situation, wie das DPMA diese Situation bei der Führung der Schutzrechtsverfahren angemessen zu berücksichtigen versucht.

Fristen vor dem DPMA

Nach letztem Update vom 30. April 2020 werden sämtliche Fristen in allen laufenden Schutzrechtsverfahren, die vom Deutschen Patent- und Markenamt gewährt wurden, von
Amts wegen bis zum 4. Mai 2020 verlängert bzw. es wird bis dahin nicht aufgrund des Fristablaufs entschieden. Es ergehen keine gesonderten Mitteilungen
über die Fristverlängerungen.

Gesetzlich bestimmte Fristen dagegen können vom Deutschen Patent- und Markenamt nicht verlängert werden, noch nicht einmal in einer besonderen Situation wie durch die augenblickliche Corona Situation. Das DPMA verweist aber darauf, dass nach Antrag eine Wiedereinsetzung von Fristen in den vorherigen Stand möglich ist.

In Bezug auf Fristen im Zusammenhang mit Anträgen auf internationale Registrierung oder nachträgliche Benennung unter dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen (PMMA) verweist das DPMA auf die Regelungen des WIPO. Auch im Hinblick auf nachträgliche Benennungen zu einer international registrierten Marke wird dringend empfohlen, die Anträge (MM4) unmittelbar bei der WIPO einzureichen.

Wer also eine gesetzlich bestimmte Frist aufgrund der aktuellen Umstände unverschuldet versäumt, dessen Verfahren kann auf Antrag in den vorherigen Stand eingesetzt werden. Jeder Antrag wird als Einzelfall vom Amt geprüft. Wenn die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung von Fristen vorliegen, wird der Antragsteller so gestellt, als wenn er die Frist eingehalten hätte, informiert das DPMA über sein Vorgehen in der Corona Situation.

Besonders wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass dies auch für die Bewilligung von Anträgen auf Verlängerung von Fristen gilt, die vom Deutschen Patent- und Markenamt bestimmt wurden.

Mündliche Verhandlungen

Das DPMA wird bis auf Weiteres nicht mehr zu Anhörungen oder zu mündlichen Verhandlungen laden; dies gilt sowohl für einseitige wie auch für mehrseitige Verfahren. Voraussichtlich bis zunächst zum 30. Juni 2020 wird nicht zu Anhörungen oder zu mündlichen Verhandlungen eingeladen.

Besucherverkehr im DPMA vorerst geschlossen

Der Besucherverkehr im DPMA bleibt vorerst geschlossen, ebenso sind auch Auskunftsstellen und Recherchesäle des DPMA bis auf Weiteres für Besucher geschlossen. Auch alle Schalter- und Abholstellen des DPMA sind bis auf Weiteres geschlossen, dies gilt vom Mi, 18. März, 15.00 Uhr. Sämtliche Brief- und Packetsendungen sollen möglichst postalisch zugesendet werden, allerdings werden die Nachtbriefkästen derzeit noch geleert und sind auch den ganzen Tag geöffnet.

Das bedeutet auch, dass durch die Corona Situation keine Beratungen vor Ort und auch keine Erfindererstberatung mehr im DPMA stattfinden kann. Das Amt bittet um Verständnis für diese besonderen Maßnahmen, um der Ausbreitung des Coronavirus entgegenzutreten.

Wir möchten an dieser Stelle darauf hinweisen, dass zwar die Patentinformationszentren vorübergehend eine telefonische Erfindererstberatungen anbieten. Dennoch sollten Sie Verständnis aufbringen, wenn dieses Angebot überlastet sein sollte.

Auch wenn es kein vollständiger Ersatz für eine Erfindererstberatung ist, finden Sie vielleicht ja auch beim Lesen unserer Blogartikel schon manche Antwort auf mögliche Fragen. Und sollte das nicht so sein, können Sie auch gerne Kontakt mit uns aufnehmen: Unsere IP Kanzlei arbeitet weiterhin im vollständigen Geschäftsbetrieb.


 

Quelle: 

Heutige Mitteilung des DPMA

Bild:

analogicus | pixabay.com | CCO License

 

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Category iconDesignrecht,  Markenrecht,  Patentrecht Tag iconBesucherverkehr,  Corona,  Corona Situation,  DPMA,  Erfinderberatung,  Ersterfinderberatung,  versäumte Fristen,  Wiedereinsetzung von Fristen

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