• Skip to main content
  • Zur Hauptsidebar springen
  • Zur Fußzeile springen
+49 (0) 69 / 606 278 – 0
[email protected]
Kontaktformular
Patentanwaltskanzlei

Patentanwaltskanzlei

  • English

+49 (0) 69 / 606 278 – 0

  • Facebook
  • Twitter
  • Instagram
  • LinkedIn
  • xing
  • Email
MENUMENU
  • Leistungen
    • Beratung im Patent- / Markenrecht
    • Anmeldung von Patent oder Marke
    • Durchsetzung Ihres Schutzrechtes
    • Verteidigung gegen Schutzrechtsdurchsetzung
    • Arbeitnehmererfindung
    • Gutachten
    • Kosten
    • Kalkulator zur Erfindervergütung
  • Kanzlei
    • Rechtsgebiete
      • Patentrecht
      • Gebrauchsmusterrecht
      • Arbeitnehmererfinderrecht
      • Markenrecht
      • Designrecht
      • Marken- / Produktpiraterie
    • Unsere Kanzlei
    • Unsere Anwälte
      • Dr. Tim Meyer-Dulheuer
      • Dr. Klaus Zimmermann
      • Zhichao Ying
      • Walter Benjamin Feldheim
    • Engagement
  • Kontakt
    • Rückruf anfordern
    • Anfahrt
    • Beratung
    • Protonet-Kanzleiserver
  • Karriere
  • Blog

Converse verliert im Markenstreit: 3D Marke der Schuhsohle für nichtig erklärt

8. April 2019

Die Form einer Schuhsohle des Converse Herstellers All Star CV wurde als 3D Marke für Schuhe vom EuG für nichtig erklärt. Das Gericht erkannte Screenshots des Online-Shops Zalando als Nachweis bekannter Tatsachen an– die strittige Sohle wurde dem Verbraucher dort von Anfang an nicht präsentiert.

ConverseKlägerin in diesem Fall ist der amerikanische Schuhherstellers All Star CV, berühmt für seine Converse Sneaker. Im Januar 2010 war eine 3D-Marke des Converseherstellers beim Europäischen Markenamt (EUIPO) für die Europäische Union eingetragen worden. Diese Markeneintragung zeigte ein 3-D Muster aus einer Schuhsohle, das für die Nizza-Klassen Klasse 17 (Gummi und Gummiartikel), Klasse 25 (Schuhe und Teile und Komponenten davon) und Klasse 35 (Einzelhandelsdienstleistungen und Online-Einzelhandelsdienstleistungen für Schuhe) eingetragen wurde.

Im März 2011 reichte die Streithelferin Carrefour Hypermarkets beim EUIPO einen Antrag auf Nichtigerklärung der angefochtenen Marke ein. Das EUIPO lehnte die Nichtigkeitserklärung für die  Klassen 17 und 35 ab, erklärte die Marke aber für die Nizza-Klasse 25 für nichtig. Die daraufhin angerufene Beschwerdekammer des EUIPO bestätigte die Nichtigkeit der angefochtenen Marke für Waren der Klasse 25. Die Beschwerdekammer vertrat die Auffassung, dass die von der Klägerin vorgelegten Beweise nicht nachgewiesen hätten, dass die Form der fraglichen Sohle von der Klägerin als Herkunftsindikator verwendet worden sei. Die Form der strittigen Sohle sei eine einfache Variante der bei anderen Sohlenformen üblichen Merkmale. Beispiele für Sohlen mit einfachen erhabenen Mustern für Schuhe, insbesondere für Sport- und Freizeitschuhe, seien üblich und erfüllten andererseits eine technische Funktion.

All Star CV klagt gegen Entscheidung aufgrund bekannter Tatsachen

Die Klägerin All Star CV machte gegen diese Entscheidung geltend, dass die Beschwerdekammer gegen die Bestimmungen von Artikel 76 der Verordnung Nr. 207/2009 verstoßen habe, soweit sie ihre Entscheidung auf bekannte Tatsachen gestützt habe. Vor allem sei den von All Star CV  vorgelegten Beweismitteln nicht genügend Gewicht verliehen worden, da sie nicht als Sachverständigengutachten im Sinne von Artikel 78 der Verordnung Nr. 207/2009 gestuft wurden. Zusätzlich berief sich die Klägerin auf eine Gültigkeitsvermutung ihrer Marke.

Diese Gültigkeitsvermutung gestand der EuG in seinem Urteil (EU:T:2019:210) der Klägerin zu: die Marke der Europäischen Union gelte als gültig, bis sie von der EUIPO nach einem Nichtigkeitsverfahren für ungültig erklärt wird. Dies sei die logische Konsequenz der vom EUIPO im Rahmen der Prüfung eines Registrierungsantrags durchgeführten Kontrolle. Diese Annahme der Gültigkeit schränke jedoch die in Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung Nr. 207/2009 enthaltene Verpflichtung der EUIPO ein, von Amts wegen die relevanten Tatsachen zu prüfen. Der EUIPO habe zur Prüfung der relevanten Tatsachen nicht nur die Nachweise zu berücksichtigen, die von dem Nichtigkeitsantragsteller vorgelegt werden, sondern auch die bekannten Tatsachen, die vom EUIPO im Rahmen des Nichtigkeitsverfahrens festgestellt wurden. Es sei Sache der Person, die den Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit gestellt hat, bei der EUIPO die konkreten Elemente anzufechten, die ihre Gültigkeit in Frage stellen würden.

Screenshots des Online-Shops Zalando gelten als bekannte Tatsachen

strittige 3D Marke der Schuhsohle

Konkret bestätigte der EuG den Nachweis der bekannten Tatsachen, auf deren Grundlage die Beschwerdekammer entschieden hatte. Es handelt sich um Screenshots der Website des Online-Shops Zalando. Da die Sohle dem Verbraucher von dort Anfang an nicht präsentiert wurde, lehnte die Beschwerdekammer die strittige Marke als Indikator für die Herkunft der betreffenden Waren ab. Der EuG erinnerte daran, dass es sich bei Tatsachen, die einer Person wahrscheinlich bekannt sind oder die aus allgemein zugänglichen Quellen bekannt sind, um sogenannte berüchtigte Tatsachen handele. Das einzige relevante Kriterium für die Beurteilung der vorgelegten Beweise sei ihre Glaubwürdigkeit. Konkret Internetseiten seien als allgemein zugängliche Quellen und daher bekannte Tatsachen im Sinne der in Rechtsprechung zu qualifizieren, sofern die betreffenden Informationen nicht als hochtechnisch eingestuft werden. Dies sei bei der strittigen Schuhsohle der Fall.

Das Gericht wies in seinem Urteil darauf hin, dass es sich bei der Kernaussage der Beschwerdekammer – die Form der strittigen Sohle sei eine einfache Variante der bei anderen Sohlenformen üblichen Merkmale – um Schlussfolgerungen handele, die aus der Praxis gezogen werden können, ohne dass andere gegenteilige Beweise vorliegen. Auch war die Beschwerdekammer nicht verpflichtet, die Ansichten der Parteien des vorangegangenen Verfahrens einzuholen. Zwar fordere die Beschwerdekammer die Parteien während der Prüfung der Beschwerde so oft wie nötig auf, innerhalb einer von ihr festzulegenden Frist ihre Bemerkungen zu den von ihr übermittelten Mitteilungen oder zu den Mitteilungen der anderen Parteien abzugeben.
Von der Beschwerdekammer von sich aus erhobenen Beweismittel wie die Screenshots des Zalandoshops stellten jedoch eine bekannte Tatsache dar und gelten damit jeder Person als bekannt. Unter diesen Umständen könne sich die Klägerin nicht wirksam auf ein Recht berufen, in Bezug auf diese Beweismittel gehört zu werden.

Daher wies der EuG die Klage von Converse Hersteller All Star CV ab und bestätigte die Nichtigkeit des 3-D Musters in Form einer Schuhsohle für die Nizza-Klasse 25.

Eintragung einer Schuhsohle schon vom EuGH abgelehnt

Ganz grundsätzlich wies der EuG auch noch auf eine Problematik für die Eintragung von 3D Marken hin. Die Verbraucher seien es nicht gewohnt, die Herkunft von Waren aufgrund ihrer Form oder Verpackung anzunehmen, wenn keine grafischen oder textlichen Elemente vorhanden sind. Daher könne es schwieriger sein, bei einer solchen dreidimensionalen Marke Unterscheidungskraft zu erlangen als bei einer Wort- oder Bildmarke. Dies wurde so auch schon vom höchsten Europäischen Gericht (EuGH) entschieden. Ein 3-D Muster aus sich kreuzenden Wellenlinien kann nicht als Bildmarke geschützt werden, urteilte der EuGH im September 2018 – wir berichteten. Auch dort sollte das Muster einer Schuhsohle als 3D Marke geschützt werden.

 

Möchten auch Sie Ihre Marke oder ihren Markennamen schützen?

Unsere Anwälte beraten Sie gerne. Nehmen Sie bei Interesse noch heute Kontakt auf – wir freuen uns auf Ihren Anruf!
Quellen:

Urteil EuG „3D Marke Schuhsohle“ EU:T:2019:210 (in Französisch)

Bild:

feriona_boom /pixabay.com / CCO License  

  • teilen  
  • teilen 
  • teilen 
  • teilen 
  • teilen 

Category iconMarkenrecht,  News zum geistigen Eigentum Tag icon3D-Marke,  All Star CV,  Beschwerdekammer,  Converse,  Entscheidung der Beschwerdekammer,  EuG,  Internetseite als Beweis,  Schuhsohle,  Screenshot als Beweis,  Urteil,  Zalando

Leser-Interaktionen

Schreiben Sie einen Kommentar Antworten abbrechen

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Primary Sidebar

Mehr Artikel zu: Markenrecht

Alle Artikel

Blogmenü

  • Arbeitnehmererfindung
  • Markenrecht
  • Designrecht
  • Patentrecht
  • Healthcare & Lifesciences
  • Lizenzen
  • News zum geistigen Eigentum
  • Produkt- und Markenpiraterie
  • Unterlassung / Abmahnung
  • Wettbewerbsrecht
  • Aktuelles aus unserer Kanzlei
  • Generell

Rechtsgebiete

  • Patentrecht
  • Gebrauchsmusterrecht
  • Arbeitnehmererfinderrecht
  • Markenrecht
  • Designrecht
  • Marken- / Produktpiraterie

Das könnte Sie auch interessieren:

3. Juni 2024
Was darf die Öffentlichkeit wissen?

Was darf die Öffentlichkeit wissen?

15. März 2022
Marke CULTCAMPER – denkt man da an den VW Bulli?

Marke CULTCAMPER – denkt man da an den VW Bulli?

4. März 2022
Zuschuss für Europäischen IP Schutz: KMU-Fonds 2022

Zuschuss für Europäischen IP Schutz: KMU-Fonds 2022

25. Februar 2022
CODE-X gegen Cody’s: Verwechslungsgefahr bei Getränken?

CODE-X gegen Cody’s: Verwechslungsgefahr bei Getränken?

24. Februar 2022
EuGH: EOS scheiterte an Eintragung 3D-Marke für Lippenbalsam

EuGH: EOS scheiterte an Eintragung 3D-Marke für Lippenbalsam

21. Februar 2022
Steirisches Kürbiskernöl g. g. A. + Bildelemente: geographische Angabe?

Steirisches Kürbiskernöl g. g. A. + Bildelemente: geographische Angabe?

Kontaktieren Sie uns oder fordern Sie einen Rückruf an

+49 (0) 69 / 606 278 – 0
[email protected]
Rückruf vereinbaren

Footer

Kontakt

Hanauer Landstrasse 287
60314 Frankfurt am Main
Deutschland

+49 (0) 69 / 606 278 – 0
+49 (0) 69 / 606 278 – 199
[email protected]

Öffnungszeiten
Montag – Freitag:   08:00-18:00

Rechtsgebiete

  • Patentrecht
  • Gebrauchsmusterrecht
  • Arbeitnehmererfinderrecht
  • Markenrecht
  • Designrecht
  • Marken- / Produktpiraterie

Unternehmen

  • Rückruf anfordern
  • Kanzlei
  • ISO-Zertifikat
  • Datenschutz-Erklärung
  • Datenverarbeitung
  • Impressum

Folgen Sie Uns

  • Facebook
  • Twitter
  • Instagram
  • LinkedIn
  • xing
  • Email

Newsletter Anmeldung

Newsletter

© Meyer-Dulheuer MD Legal Patentanwälte PartG

Contact Form

 

Give us a call, send us an email or fill out the contact form.

+49 (0) 69 / 606 278 – 0
[email protected]

Rückruf INT

Please note: If we deal specifically with your individual case, this is what is known as an initial consultation. In accordance with Section 34 of the Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, this incurs one-off costs of 190 euros plus MwSt. We will be happy to assist you in a personal consultation after our telephone call.

Kontaktformular

 

Rufen Sie uns an, schicken Sie uns eine Mail oder füllen Sie das Kontaktformular aus.

+49 (0) 69 / 606 278 – 0
[email protected]

Rückruf

Um dieses Angebot nutzen zu können, müssen Sie der Speicherung Ihrer personenbezogenen Daten zustimmen. Wir behandeln diese streng vertraulich und verwenden sie nur zur Kontaktaufnahme mit Ihnen. Mehr dazu lesen Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Bitte beachten Sie: Wenn wir uns konkret mit Ihrem Einzelfall befassen, ist dies eine sogenannte Erstberatung. Für eine solche entstehen gemäß § 34 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz einmalige Kosten in Höhe von 190 Euro plus MwSt. Gerne helfen wir Ihnen im Anschluss an unser Telefonat in einem persönlichen Beratungsgespräch weiter.

Datenschutzeinstellungen Datenschutzeinstellungen

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Wenn Sie unter 16 Jahre alt sind und Ihre Zustimmung zu freiwilligen Diensten geben möchten, müssen Sie Ihre Erziehungsberechtigten um Erlaubnis bitten. Wir verwenden Cookies und andere Technologien auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Personenbezogene Daten können verarbeitet werden (z. B. IP-Adressen), z. B. für personalisierte Anzeigen und Inhalte oder Anzeigen- und Inhaltsmessung. Weitere Informationen über die Verwendung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Sie können Ihre Auswahl jederzeit in der Datenschutzerklärung widerrufen oder anpassen.

Datenschutzeinstellungen

Alle akzeptieren

Speichern

Nur notwendige Cookies akzeptieren

Individuelle Datenschutzeinstellungen

Cookie-Details Datenschutzerklärung Impressum

Datenschutzeinstellungen Datenschutzeinstellungen

Wenn Sie unter 16 Jahre alt sind und Ihre Zustimmung zu freiwilligen Diensten geben möchten, müssen Sie Ihre Erziehungsberechtigten um Erlaubnis bitten. Wir verwenden Cookies und andere Technologien auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Personenbezogene Daten können verarbeitet werden (z. B. IP-Adressen), z. B. für personalisierte Anzeigen und Inhalte oder Anzeigen- und Inhaltsmessung. Weitere Informationen über die Verwendung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Hier finden Sie eine Übersicht über alle verwendeten Cookies. Sie können Ihre Einwilligung zu ganzen Kategorien geben oder sich weitere Informationen anzeigen lassen und so nur bestimmte Cookies auswählen.

Alle akzeptieren Speichern Nur notwendige Cookies

Zurück

Datenschutzeinstellungen

Essenzielle Cookies ermöglichen grundlegende Funktionen und sind für die einwandfreie Funktion der Website erforderlich.

Cookie-Informationen anzeigen Cookie-Informationen ausblenden

Name
Anbieter Eigentümer dieser Website, Impressum
Zweck Speichert die Einstellungen der Besucher, die in der Cookie Box von Borlabs Cookie ausgewählt wurden.
Cookie Name borlabs-cookie
Cookie Laufzeit 1 Jahr
Name
Anbieter Eigentümer dieser Website
Zweck Speichert die aktuelle Sprache.
Cookie Name pll_language
Cookie Laufzeit 1 Jahr
Name
Anbieter Cloudflare
Zweck Ein CDN für Auslieferung der Website-Inhalte.
Datenschutzerklärung https://www.cloudflare.com/de-de/privacypolicy/
Host(s) cloudflare.com
Cookie Name __cfduid
Cookie Laufzeit 30 Tage

Cookies die benötigt werden um die volle Funktionalität der Website zu erlauben.

Cookie-Informationen anzeigen Cookie-Informationen ausblenden

Akzeptieren
Name
Anbieter Google LLC
Zweck Schutz vor Spam-Anfragen durch Google reCAPTCHA.
Datenschutzerklärung https://www.google.com/intl/de/policies/privacy/
Host(s) google.com
Cookie Name NID, ANID
Cookie Laufzeit 6 Monate

Statistik Cookies erfassen Informationen anonym. Diese Informationen helfen uns zu verstehen, wie unsere Besucher unsere Website nutzen.

Cookie-Informationen anzeigen Cookie-Informationen ausblenden

Akzeptieren
Name
Anbieter Google Ireland Limited, Gordon House, Barrow Street, Dublin 4, Ireland
Zweck Cookie von Google für Website-Analysen. Erzeugt statistische Daten darüber, wie der Besucher die Website nutzt.
Datenschutzerklärung https://policies.google.com/privacy
Cookie Name _ga,_gat,_gid
Cookie Laufzeit 2 Jahre
Akzeptieren
Name
Anbieter etracker GmbH
Zweck Statistisch Auswertung der Nutzer unserer Website.
Datenschutzerklärung https://www.etracker.com/datenschutzerklaerung/
Host(s) etracker.com
Cookie Name et*
Cookie Laufzeit 480 Tage

Inhalte von Videoplattformen und Social-Media-Plattformen werden standardmäßig blockiert. Wenn Cookies von externen Medien akzeptiert werden, bedarf der Zugriff auf diese Inhalte keiner manuellen Einwilligung mehr.

Cookie-Informationen anzeigen Cookie-Informationen ausblenden

Akzeptieren
Name
Anbieter Google Ireland Limited, Gordon House, Barrow Street, Dublin 4, Ireland
Zweck Wird verwendet, um YouTube-Inhalte zu entsperren.
Datenschutzerklärung https://policies.google.com/privacy
Host(s) google.com
Cookie Name NID
Cookie Laufzeit 6 Monate

Datenschutzerklärung Impressum