Die berühmte Burlington Arcade für Luxusprodukte in der Mitte Londons ist zwar seit über 100 Jahren bekannt, doch markenrechtlich konnte sie sich vor dem EuG nicht durchsetzen gegen die Anmeldung verschiedener Wort- und Bildmarken der Burlington Fashion GmbH. Denn die ältere Marke Burlington Arcade ist lediglich für die Nizza-Klassen 35, 36 und 41 eingetragen.
Die deutsche Streithelferin Burlington Fashion GmbH, in Deutschland auch sehr bekannt als Sockenhersteller FALKE KGaA, meldete sowohl die Wortmarke Burlington als auch Wort- und Bildmarken mit dem Wortbestandteil Burlington an, und zwar in den Nizza-Klassen 3, 14, 18 und 24. Dagegen erhob Klägerin Tulliallan Burlington Ltd, Eigentümer der Burlington Arcade in London, Widerspruch und berief sich auf die eigene ältere Wort- und Bildmarke Burlington Arcade. Zudem machte sie die unlautere Ausnutzung der berühmten eigenen Marke als Synonym für Luxusprodukte geltend. Die ältere Marke Burlington Arcade ist für die Nizza-Klassen 35, 36 und 41 eingetragen.
2013 gab die Widerspruchsabteilung dem Widerspruch statt, doch mit Entscheidung vom 11. Januar 2016 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) hob die Beschwerdekammer des EUIPO dies wieder auf. Die von den jeweiligen Marken beanspruchten Waren und Dienstleistungen seien unterschiedlich und zudem habe Klägerin Tulliallan Burlington Ltd. nicht bewiesen, dass die erforderlichen Voraussetzungen für den Nachweis der irreführenden Präsentationsweise und des Schadens im vorliegenden Fall erfüllt seien. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Widerspruch vor dem Europäischen Gericht (EuG) ein.
Burlington- ein ebenso berühmter wie umkämpfter Name
Die Marke Burlington ist in Deutschland wie in England ein berühmter Markenname. In London ist die historische Einkaufspassage Burlington Arcade als sehr bekannte Einkaufspassage mit Luxusboutiquen ein berühmter Name, ebenso bekannt sind auch die dort umliegenden Burlington Gardens und Burlington House. In Deutschland wiederum wurden unter dem Markennamen Burlington bereits seit den 70ger Jahren Socken produziert in einem dem Stil der schottischen Clans nachempfundenen Muster. Nach wechselnden Lizenzen an den Namensrechten, die zunächst in den USA lagen, hält das deutsche Unternehmen Falke seit Jahren Markenrechte an der Marke Burlington. Die Streithelferin in diesem Fall, die Burlington Fashion GmbH firmiert an dergleichen Firmenanschrift wie auch die FALKE KGaA.
Der EuG bestätigte in seinen heutigen Urteilen zwar die Wertschätzung der älteren Marken in den Nizza-Klassen 36, 41 und – anders als die Beschwerdekammer- auch für die Dienstleistungen der Klasse 35. Dennoch stellte das Gericht fest, dass zwischen den Marken keine Verbindung bestehe. Auch habe die Klägerin nicht bewiesen, dass die Benutzung der beantragten Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marken ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutze oder beeinträchtige.
Auch wenn nämlich die Klägerin auf den „fast einzigartigen“ Charakter ihrer älteren Marken hinweise sowie auf deren „hohe und exklusive“ Wertschätzung, habe sie keine Belege vorgetragen, dass die Benutzung der angemeldeten Marke die Anziehungskraft ihrer älteren Marken beeinträchtigen würde, urteilte der EuG.
Das Fehlen einer genauen Angabe der Waren, die in den verschiedenen Geschäften, die eine Einkaufspassage wie die Burlington Arcade umfassen, verkauft werden können, schließe jede Verbindung zwischen diesen Geschäften und den Waren der angemeldeten Marke aus. Der Gericht fügte hinzu, der Umstand, dass für Waren, die den in der Londoner Passage der Klägerin angebotenen Waren ähnlich sind, eine Marke zu benutzen, die den Begriff „Burlington“ beinhaltet, sei für sich genommen nicht geeignet, die wirtschaftliche Attraktivität dieses Ortes für den Durchschnittsverbraucher zu beeinträchtigen, und wies die Klage ab.
Quellen:
Urteile EuG vom 6. Dezember 2017: EU:T:2017:872, EU:T:2017:871 , EU:T:2017:870
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