Wer schon einmal in einem türkischen Restaurant oder einen türkischstämmigen Gastgeber hatte, der könnte die Bekanntschaft mit einem Mangal (oftmals als einfacher „Grill“ verstanden) gemacht haben. „Mangal“ wurde 2008 als Marke in die Nizza-Klassen 32,33 und 43 eingetragen. Doch ein Mangal ist viel mehr als nur ein Grill und sei nicht mit dem deutschen Begriff „Grill“ gleichzustellen. Ob der Begriff daher als rein beschreibend gewertet werden muss oder nicht und eine teilweise Löschung der Marke rechtfertigt, musste das Bundespatentgericht (BPatG) Anfang dieses Jahres klären …
Beschreibende Zeichen sind von der Markeneintragung ausgeschlossen. Probleme gibt es immer wieder mit Markenanmeldungen, die in einer Fremdsprache einen eher beschreibenden Charakter haben. So auch im Falle von „Mangal“ über das das Bundespatentgericht am 28. April 2016 entschieden hat.
Der Sachverhalt
Die Antragsgegnerin ist Inhaberin der Marke Mangal, die in den Nizza-Klassen 32,33 und 43 für diverse Getränke, sowie Verpflegungs- und Beherbergungsdienstleistungen eingetragen ist.
Auf Antrag der Antragsstellerin hat das Deutsche Patent- und Markenamt dem Antrag statt gegeben und die teilweise Löschung der angegriffenen Marke für Klasse 43 beschlossen, den Löschungsantrag für die beiden übrigen Klassen jedoch zurückgewiesen.
Das DPMA stütze sich dabei auf den Umstand, dass die Bezeichnung „Mangal“ im Türkischen als „Grill“ verstanden werde und deshalb rein beschreibenden Charakter aufweise. Daraufhin legte die Antragsgegnerin Beschwerde gegen diese teilweise Löschung ein und begehrt die Aufhebung der Entscheidung des DPMA vor dem Bundespatentgericht.
Die Entscheidung des BPatG
Dem vom DPMA statt gegebenen Antrag auf teilweise Löschung hob das Bundespatentgericht wieder auf.
Es sei zwar richtig, dass das arabisch-türkische Wort „Mangal“ ein kaminähnliches Heizgerät, bei dem die Holzkohle außerhalb des Hauses zum Glühen gebracht und anschließend hineingetragen werde, zum Garen von Lebensmittel bezeichne, es aber nicht mit dem deutschen Begriff „Grill“ gleichzusetzen werden kann. Anders als das deutsche Wort „Grill“ bedeute Mangal allerdings nicht zugleich auch „Imbiss“ oder „Grillrestaurant“. Ein Grill im Sinne eines Restaurants werde mit „Izgara lokantasi“ bezeichnet.
Bereits aus diesem Grund komme ihr für die Dienstleistung der Klasse 43 kein beschreibender Charakter zu. Darüber hinaus führt der Umstand, dass ein „Mangal“ in einem türkischen Grillrestaurant zum Einsatz kommen könne, für sich gesehen noch nicht genüge, da hierdurch kein unmittelbarer Dienstleistungsbezug begründet werde.
Im übrigen sei die Marke auch deshalb nicht löschungsreif, da die Bedeutung des Zeichens „Mangal“ lediglich von einem kleinen, letztlich nicht mehr relevanten Teil des inländischen deutschen Verkehrs erkannt werde. Es wird festgestellt, dass die ca. 4,2 Mio. türkischen oder türkischstämmigen Kunden, die zum Anmeldejahr (2008) in Deutschland lebten, keinen abgrenzbaren Verkehrskreis darstellten, zumal das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Marke nicht speziell auf solche Personenkreise ausgerichtet sei. Dass auch nicht-türkische Verbraucher die Bezeichnung „Mangal“ verstünden, sei nicht nachgewiesen. Auch deshalb nicht, weil Türkisch keine Welthandelssprache sei.
Das Vorliegen des weiteren Schutzhindernisses der Bösgläubigkeit (gem. § 8 II Nr. 10, MarkenG) lehnt das Bundespatentgericht unter Verweis auf den bereits festgestellten, nicht rein beschreibenden Charakter der Zeichnung „Mangal“ ab.
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