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NEYMAR - böswilliger Markeneintrag
Markenrecht 14. Mai 2019 · Lesezeit 3 Minuten

Böswilliger Markeneintrag: Neymar gewinnt im Namensstreit

Weltfußballer Neymar gewann heute vor dem Europäischen Gericht im Markenstreit um den eigenen berühmten Namen. Das Wortzeichen NEYMAR war 2012 als Marke angemeldet worden – aber nicht von Neymar. Das heutige Urteil bestätigt die Nichtigkeitserklärung dieser Marke und stellt auch böswillige Absicht des Markenanmelders fest.

NEYMAR als Wortzeichen eingetragen

NEYMAR - böswilliger MarkeneintragDer Fall begann 2012, als Herr Carlos Moreira das Wortzeichen NEYMAR beim Europäischen Amt für (EUIPO) anmeldete – in der Nizza-Klasse 25 für „Bekleidung, Schuhe, Kopfbedeckung“. Die gewünschte Markenanmeldung wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken veröffentlicht. Gegen die Eintragung der angemeldeten Marke legte der berühmte Fußballer Neymar Da Silva Santos Júnior, bekannt als Neymar, einen Antrag auf Nichtigerklärung gemäß Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 207/2009 ein.

Die Widerspruchsabteilung des EUIPO bestätigte diesen Widerspruch, und dies wurde auch durch die Beschwerdekammer der EUIPO bestätigt.

Urteil des EuG

Mit seinem heutigen Urteil (EU:T:2019:329) bestätigt das Europäische Gericht (EuG) die bisherigen Entscheidungen und stellt fest: der Markenanmelder hat bei der Beantragung auf Eintragung dieser Marke Neymar böswillig gehandelt. Dies war der einzige Klagegrund, den der Markenanmelder geltend gemacht hatte, der eine böswillige Markenanmeldung von sich wies.

Böswilliger Markeneintrag erfordert Auslegung

Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 207/2009 sieht vor, dass eine EU-Marke auf Antrag bei der EUIPO oder auf Widerklage in einem Verletzungsverfahren für ungültig erklärt werden muss, wenn der Anmelder der Eintragung bei der Einreichung des Antrags auf Eintragung dieser Marke bösgläubig gehandelt hat. Der in dieser Verordnung genannte Begriff des bösen Willens ist jedoch nicht definiert, abgegrenzt oder gar beschrieben, sondern erfordert die rechtliche Auslegung.

Besondere Klarheit gab in dieser Frage das Urteil Lindt & Sprüngli von 2009 (EU:C:2009:361). Der EuGH urteilte darin, dass die Absicht des Anmelders zur Eintragung zum jeweiligen Zeitpunkt ein subjektiver Faktor ist, der unter Bezugnahme auf die objektiven Umstände des Einzelfalls zu bestimmen ist. Der Begriff des Böswilligen beziehe sich somit auf eine subjektive Motivation der Anmelderin, nämlich eine unehrliche Absicht oder ein anderes unheimliches Motiv. Es handele sich um ein Verhalten, das von den anerkannten Grundsätzen ethischen Verhaltens oder ehrlicher Geschäfts- und Geschäftspraktiken abweicht, präzisierte der EuG in seinem heutigen Urteil.

War Neymar 2012 ein bekannter Fußballer?

Im vorliegenden Fall argumentierte der Markenanmelder, er habe bei der Markenanmeldung Neymar gar keine Verbindung zu dem Weltfußballer gesehen, sondern die Marke nur wegen des phonetischen Klangs gewählt. Denn erst 2013 war Neymar zum FC Barcelona gewechselt.

Das Gericht wies dieses Argument zurück. Neymar sei bereits als vielversprechender Fußballspieler anerkannt und mit den renommiertesten Fußballspielern zum jeweiligen Zeitpunkt verglichen worden, bevor er 2013 zum FC Barcelona wechselte, stellte das Gericht klar. Vollkommen unglaubwürdig machte sich der Markenanmelder mit der Behauptung, nur wenige Kenntnisse in der Fußballwelt zu besitzen, man habe gar nicht gewusst, dass Neymar 2012 ein bekannter Nachwuchsfußballer war. Denn am gleichen Tag, an dem die Wortmarke NEYMAR angemeldet wurde, beantragte Herr Moreira auch die Eintragung der Wortmarke IKER CASILLAS – ebenfalls ein berühmter Fußballspieler.

Der EuG sah daher die unehrliche Absicht des Markenanmelders zum maßgeblichen Zeitpunkt als erwiesen und stellte eine böswillige Handlung in der Markenanmeldung fest. Das Gericht bestätigte mit seinem Urteil auch die Nichtigkeitserklärung der Marke NEYMAR.

Quellen:

Europäisches Gericht “NEYMAR” EU:T:2019:329

Bild:

Karlnapp75 /pixabay.com / CCO License  

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