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Wird die eingetragene Marke „Black Friday“ gelöscht?

16. November 2016

Nächste Woche Freitag ist es wieder soweit – der „Black Friday“ findet statt. An diesem Tag bietet der Einzelhandel, vor allem online, stark reduzierte Produkte an. Doch in Deutschland ist die Marke seit Dezember 2013 als Marke eingetragen. Kommt es zur Löschung der Marke?

Inhaber der Wortmarke 302013057574 ist die Super Union Holdings Ltd., Hong Kong, die die Wortmarke für verschiedene Einzelhandels-Dienstleistungen hat eintragen lassen. Lizenznehmerin der Marke ist nach eigenen Angaben die in München ansässige Black Friday GmbH, die u.a. Betreiber der Domäne blackfridaysale.de ist.

black-friday-sale-shopping

Schon 2013 freihaltebedürftig oder nicht?

Der Branchen-Kollege, RA Christos Paloubis, schreibt in seinem Blog, dass er vor diesem Hintergrund davon ausfgehe, „dass die Marke „Black Friday“ vom Amt zu Unrecht eingetragen wurde, da schon zum Zeitpunkt der Markenanmeldung ein Freihaltungsbedürfnis bestand und es sich darüber hinaus schon damals nachweislich um eine in Deutschland übliche und daher für den angesprochenen Verkehr beschreibende Angabe gehandelt hat“. Er vergleicht den Black Friday mit ähnlichen „Feiertagen“ wie bspw. dem „Valentinstag“, „Muttertag“ oder „Winterschlussverkauf“.

Sollte das Löschungsverfahren Erfolg haben, wird die Marke „Black Friday“ aus dem Markenregister gelöscht. Abmahnung oder einstweiligen Verfügung im Zusammenhang mit der Wortmarke können dann nicht mehr in Anspruch genommen werden.

 

UPDATE:

Kaum ist der Black Friday 2016 vorbei, schon macht die Markeninhaberin ernst: Die erste Abmahnwelle an Online-Shops und Händler wurde versendet. Die Super Union Holdings Ltd. fordert von den Abgemahnten eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben – mit einer Vertragsstrafe von 10.000 Euro und einem Gegenstandswert von 100.000 Euro inklusive.

>> Hier gibt’s die News

 

Black Friday – der „Shopping-Hype“ ist real

Der Begriff „Black Friday“ kommt ursprünglich aus dem Amerikanischen und bezeichnet den Freitag nach dem traditionellen Familienfest Thanksgiving. In den USA ist der Black Friday seit Jahrzehnten eine feste Institution und bringt jedes Jahr Millionen Amerikaner dazu, sich bereits früh morgens (z.T. bereits um 00 Uhr) in riesigen Schlangen vor den Türen der Einzelhändler zu versammeln, um sich die besten Schnäppchen des Jahres zu sichern.

Sowohl Konsumenten als auch der Einzelhandel freut sich auf das nächste Wochenende samt dem sog. „Black Friday“. Für den einen winken saftige Rabatte, für den anderen klingeln (millionenfach) die Kassen. Obwohl er kein offizieller Feiertag ist, hat der Black Friday etwas von einem Shopping-Feiertag, der auch in Deutschland seit gut 10 Jahren „zelebriert“ wird. Hunderte von Händlern bieten hierzulande tausende von Produkten zu Bestpreisen an. Jedes Jahr zwingen Webseitenbesucher die Server in die Knie und auch beim stationären Einzelhandel kommt es zu tumultartigen Anstürmen. In den USA sind Kämpfe um bestimmte Produkte keine Seltenheit, wie das nachfolgende Video zeigt:

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Halten auch Sie eine Marke für zu Unrecht eingetragen?

Haben auch Sie die Vermutung, dass eine Marke zu Unrecht eingetragen worden ist? Das Deutsche Patent- und Markenamt prüft beim Eintragen einer Marke nur sehr oberflächlich, deshalb kann es durchaus Sinn machen gegen eine bereits eingetragene Marke vorzugehen. Lassen Sie uns diesen Schritt gemeinsam tun und vereinbaren Sie noch heute einen Telefontermin mit uns – unverbindlich und vertraulich.

 

Quelle:

Blogeintrag von Rechtsanwalt Christos Paloubis

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Category iconMarkenrecht Tag iconMarkenrecht,  Wortmarke,  Schutzhindernisse,  302013057574,  beschreibende Angabe,  Black Friday,  Black Friday 2016,  Black Friday Deutschland,  eingetragene Marke,  Freihaltungsbedürfnis

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