Bacardi gewann heute vor dem Europäischen Gericht im Markenstreit um die Vodka Marke 42 BELOW gegen die Tschechische Markenanmeldung BLEND 42 VODKA. Durch mündliche Bestellungen in Bars reiche auch die kleine klangliche Ähnlichkeit ‚42‘ für Verwechslungsgefahr aus.
Streitparteien sind Bacardi & Co. Ltd. (Schweiz) und Palírna U Zeleného stromu a.s. (Tschechische Republik). Bacardi machte die Markenverletzung der eigenen älteren Marke 42 BELOW (geschützt als EU Wortmarke und als internationale Marke seit 2009) durch Verwechslungsgefahr geltend. Denn 2014 hatte die Klägerin aus der Tschechischen Republik die Unionsbildmarke BLEND 42 VODKA angemeldet und eintragen lassen.
Der Widerspruch von Bacardi war erfolgreich, doch die Tschechischen Markenanmelder legten Beschwerde dagegen ein, zunächst vor der Beschwerdekammer, die jedoch die Verwechslungsgefahr für die Waren der Nizza-Klasse 33 bestätigte. Gegen diese Entscheidung wandte sich die Tschechische Klägerin vor das EuG.
Der bildliche, klangliche und begriffliche Vergleich
Die Beschwerdekammer hatte einen durchschnittlicher Grad an visueller Ähnlichkeit und zumindest ein geringer Grad an klanglicher und begrifflicher Ähnlichkeit festgestellt. Zudem hatte die Beschwerdekammer entschieden, dass Bacardi durch die Benutzung seiner älteren Unionsmarke 42 BELOW eine erhöhte Kennzeichnungskraft erworben habe.
Die Klägerin aus der Tschechischen Republik beanstandete daher vor dem EuG vor allem die festgestellten Unterschiede zwischen den Wortelementen sowie bestritt eine erhöhte Unterscheidungskraft der Bacadi Marke durch Benutzung.
EuG: klangliche Ähnlichkeit hat besondere Bedeutung
Doch das Europäische Gericht (EuG) wies die Klage aus der tschechischen Republik heute in vollem Umfang ab.
Es sei völlig zutreffend von der Beschwerdekammer festgestellt worden, dass hinsichtlich der Waren der Nizza-Klasse 33 der klanglichen Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken besondere Bedeutung beizumessen sei, erläuterte das Gericht. Denn bei einer mündlichen Bestellung in Bars, Restaurants oder Diskotheken, die für Vodka üblich sind, reiche allein schon die grundsätzliche klangliche Ähnlichkeit aus, um eine Verwechslungsgefahr zu begründen.
Daher müsse auch keine durch Benutzung erhöhte Unterscheidungskraft der älteren Unionsmarke belegt werden oder vorliegen, ergänzte der EuG, es genüge der Hinweis, dass die Beschwerdekammer der älteren Bacadi Marke 42 BELOW zu Recht zumindest eine durchschnittliche originäre Unterscheidungskraft zuerkannt hat.
Bacadi Marke 42 Below: originäre Unterscheidungskraft
Diesen Punkt erläuterte das Gericht noch etwas genauer: wenn die Verbraucher die Zahl 42 eher als Angabe des Alkoholgehalts der Vodka Getränke auffassten, könne der Bacardi Marke 42 BELOW zwar nur eine geringe originäre Unterscheidungskraft zugesprochen werden; es ist auch nicht auszuschließen, dass dies einige der maßgeblichen Verbraucher tun.
Doch für die übrigen maßgeblichen Verkehrskreise, die diese Zahl „42“ nicht als Hinweis auf den Alkoholgehalt wahrnehmen werden, besitzt die ältere Unionsmarke jedoch eine durchschnittliche originäre Unterscheidungskraft, stellte das Gericht fest. Denn das Vorhandensein einer Zahl in einer Marke ist grundsätzlich nicht geeignet, urteilte der EuG, von den maßgeblichen Verkehrskreisen unmittelbar als Beschreibung eines bestimmten Merkmals der betreffenden Waren, nämlich des Alkoholgehalts, aufgefasst zu werden – wenn sie mit keiner der zur Messung dieses Gehalts üblicherweise verwendeten Einheiten verbunden ist.
Da die ältere Bacadi Marke also von Haus aus eine mindestens durchschnittliche Kennzeichnungskraft besitzt und die fraglichen Waren identisch und die fraglichen Zeichen ähnlich sind, ist für diesen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise davon auszugehen, dass zumindest im UK eine Verwechslungsgefahr zwischen den fraglichen Marken besteht, fasste der EuG seine Entscheidung zusammen.
Eine Verwechslungsgefahr liegt daher in diesem Fall vor, urteilte der EuG, trotz eines geringen Grades der klanglichen Ähnlichkeit. Denn die große Ähnlichkeit, ja sogar Identität der beanspruchten Waren gleiche eine geringe Ähnlichkeit im Vergleich der Zeichen aus.
Damit nahm das Gericht Bezug auf die globale und allgemeine Rechtsprechung bezüglich Verwechslungsgefahr, demnach eine Wechselbeziehung besteht zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere zwischen der Ähnlichkeit der Marken und derjenigen der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. Ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen kann durch einen hohen Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und ebenso auch umgekehrt.
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Quelle:
Urteil EuG, Bacadi Marke 42 Belo, EU:T:2021:20
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