Le Sac versus Le Sac wurde heute vor dem Europäischen Gericht zugunsten der älteren nationalen Marke ‚Le Sac‘ entschieden. Die jüngere Armani Marke ‚Le Sac‘ führe zu Verwechslungsgefahr, trotz des berühmten Markennamens.
Heute entschied das Europäische Gericht (EuG) über den Fall Le Sac versus Le Sac, bei der es um Verwechslungsgefahr durch die jüngere Armani Marke ‚Le Sac‘ gegenüber der älteren nationalen spanischen Marke ‚Le Sac‘. Ein Wortelement, das einen berühmte Markennamen wie Armani enthält, wird trotz Berühmtheit nicht zum dominierenenden Element.
Der Sachverhalt
Klägerin Armani meldete eine Unionsbildmarke an, die drei Elemente zeigt: das stilisierte Wortelement „le sac“, darüber in mit einem kleineren Wortelement „giorgio armani“ und darunter die noch kleiner geschriebene Zahl 11.
Dagegen legte Felipe Domingo Asunción (Spanien) Widerspruch ein und berief sich auf eigene, ältere nationale Wort- und Bildmarken ‚Le Sac‘.
Die Widerspruchsabteilung gab dem Widerspruch statt. Darauf legte Armani gegen die Entscheidung Beschwerde bei der Beschwerdekammer des EUIPO ein, die mit Entscheidung vom 13. August 2018 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) zurückgewiesen wurde. Sie begründete die Entscheidung damit, dass die strittigen Marken zwar in begrifflicher Hinsicht nicht ähnlich seien, bildlich und klanglich jedoch eine durchschnittliche Ähnlichkeit aufwiesen. Zwischen den Streitmarken bestehe Verwechslungsgefahr.
Mit seinem heutigen Urteil bestätigte das Europäische Gericht (EuG) diese Entscheidung und entschied auf Verwechslungsgefahr gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung 2017/1001.
Bildliche und klangliche Ähnlichkeit entscheidend
Das Gericht erläuterte, es bestehe ein durchschnittliche Grad der bildlichen und klanglichen Ähnlichkeit zwischen den fraglichen Zeichen, da sie der Bestandteil „le sac“ in den umstrittenen Marken teilweise übereinstimmt. In dem durch die angemeldete Marke hervorgerufenen Gesamteindruck seien zum einen das Wortelement „le sac“ wegen seiner Größe, seiner Stilisierung und seiner zentralen Position und zum anderen das Wortelement „giorgio armani“ wegen seiner Größe die wichtigsten Elemente sind. Das Gericht betonte, dass die Ähnlichkeit in bildlicher und klanglicher Hinsicht im vorliegenden Fall allein von Bedeutung seien; denn der begriffliche Vergleich sei in diesem Fall irrelevant, da die Zeichen wegen ihrer Bedeutungslosigkeit keine begriffliche Ähnlichkeit aufweisen (denn das französische Wort „sac“ wird durch das Wort „bolsa“ ins Spanische übersetzt).
Armani hatte argumentiert, dass das Wortelement „giorgio armani“ aufgrund der Berühmtheit das unterscheidungskräftigste und damit dominierende Element der angemeldeten Marke sei. Der EuG bestätigte auch tatsächlich, dass ein Element, wenn es einer zusammengesetzten Marke selbst eine bekannte Marke ist, eine wichtigere Rolle in einer zusammengesetzten Marke spielen könne. Daraus folge jedoch nicht, dass sich der Vergleich zwischen den fraglichen Zeichen darauf beschränken kann, nur diesen Bestandteil im Vergleich zu den älteren Marken zu berücksichtigen, auch der Bestandteil „le sac“ sei für den Gesamteindruck bildlich wichtig und habe durchschnittliche Kennzeichnungskraft.
Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen
Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der fraglichen Waren oder Dienstleistungen alle relevanten Faktoren zu berücksichtigen, die sich auf diese Waren oder Dienstleistungen beziehen. Zu diesen Faktoren gehören insbesondere deren Art, Verwendungszweck und Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren oder Dienstleistungen, ebenso auch Vertriebswege.
Es bestehe ein geringer bis durchschnittlicher Grad der Ähnlichkeit zwischen den fraglichen Waren und Dienstleistungen, erklärte der EuG.
Das ist relevant, denn für die Beurteilung einer Verwechslungsgefahr wird zuerst die Ähnlichkeit zwischen den Zeichen in Wechselwirkung mit der Ähnlichkeit zwischen Waren und Dienstleistungen bewertet. Diese können übrigens auch über die Klassifizierung nach den Nizza-Klassen hinaus Ähnlichkeit aufweisen, wie wir schon mehrfach berichteten. Ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen kann durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt.
Durchschnittlicher Grad der Unterscheidungskraft
Die Unterscheidungskraft einer angefochtenen Marke wird erst nach der Beurteilung der Ähnlichkeit berücksichtigt. Im vorliegenden Fall beurteilte der EuG, dass die angefochtene Armani Marke Le Sac einen durchschnittlichen Grad der Unterscheidungskraft aufweise. In der Bekleidungsbranche sei es keine ungewöhnliche Praxis, eine Marke unterschiedlich zu gestalten, erläuterte das Gericht.
Daher habe die Beschwerdekammer keinen Fehler in seiner Beurteilung gemacht, urteilte der EuG und bestätigte eine Verwechslungsgefahr durch die angefochtene Armani Marke Le Sac.
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Quellen:
Urteil EuG Armani ‚Le Sac‘, EU:T:2020:121
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