Apple verlor heute vor dem europäischen Gericht im Markenstreit um seinen berühmten Apfel. Im Mittelpunkt stand die Ähnlichkeit der bekannten älteren Bildmarke mit der angefochtenen Bildmarke einer stilisierten Birne. Äpfel und Birnen sind aber nicht vergleichbar, urteilte der EuG.
Apple widersprach der Markeneintragung
Die angefochtene Bildmarke in Form einer stilisierten Birne war von der chinesischen Pear Technologies Ltd, mit Sitz in Macao (China), im Juli 2014 für die Nizza-Klassen 9, 35 und 42 angemeldet. Dies umfasst unter anderem die Warengruppen Computer, Laptops, Digitales Marketing, Software und Datenmanagement. Apple legte gegen diese Markeneintragung im Januar 2015 Widerspruch ein und berief sich auf die eigene ältere und bekannte Unionsbildmarke in Form eines angebissenen Apfels.
Die Beschwerdekammer gab Apple Recht und sah eine Verwechslungsgefahr und mögliche Ausnutzung der älteren bekannten Marke aufgrund von konzeptioneller Ähnlichkeit der beiden Marken. Die Beschwerdekammer argumentierte, dass das anspielende und „etwas spottende“ Bild der in der angemeldeten Marke dargestellten Birne aufgrund der Einzigartigkeit und des hohen Ansehens der älteren Marke bei Verbrauchern eine geistige Verbindung zur älteren Marke herstellen würde. Umso mehr, als die Verwendung eines Fruchtstücks in den betroffenen Warengruppen sehr ausgeprägt und ungewöhnlich sei.
EuG hebt die Entscheidung der Beschwerdekammer auf
Der EuG widersprach mit seinem heutigen Urteil diesen Argumenten und hob die Entscheidung vom 18. Januar 2017 („die angefochtene Entscheidung“) der Beschwerdekammer auf. Die Beschwerdekammer habe sich offenbar von dem den Ruf der älteren Marke leiten lassen, stellte der EuG fest. Der Ruf der älteren Marke sei aber kein relevanter Faktor für die Beurteilung der Ähnlichkeit der widerstreitenden Marken. Nur wenn eine solche Ähnlichkeit vorliege, werde der Ruf der älteren Marke relevant für die Beurteilung, ob eine Verbindung zwischen den streitigen Marken vorliegt.

Die Ähnlichkeit an sich sei aber sehr gering, stellte der EuG klar. Äpfel und Birnen seien schon sprichwörtlich nicht vergleichbar. Die fraglichen Marken würden sofort als verschiedene Früchte wahrgenommen werden, auch die Formen der Bildelemente und der abgebildeten Früchte seien insgesamt ungleich, präzisierte das Gericht und wies auf die unterschiedliche Darstellungen hin (stilisierte Quadrate unterschiedlicher Größe in der Birne, der Apfel ein festes Bild). Im übrigen weise die angefochtene Birnen Bildmarke auch keine Spur eines Bisses auf. Daher hebt der EuG mit seinem heutigen Urteil die angefochtene Entscheidung der Beschwerdekammer in Bezug auf die Ähnlichkeit der beiden Marken auf.
Weitere Teile des Klagegrunds wurden nicht geprüft
Im vorliegenden Fall wurden noch weitere Teile des Einwands geltend gemacht: erstens eine Verbindung zwischen den streitigen Marken, zweitens die Wahrscheinlichkeit, dass die Unterscheidungskraft oder der Ruf der älteren Marke ausgenutzt wird, und drittens das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Benutzung der angemeldeten Marke. Da jedoch der Klagegrund der Ähnlichkeit der Marken begründet ist, sei die angefochtene Entscheidung aufzuheben, ohne dass die übrigen Teile des Klagegrundes geprüft werden müssen, erklärte der EuG.
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