Aldi verlor vor dem Europäischen Gericht (EuG) um die Markeneintragung der in Deutschland bekannten Aldi Marke CUCINA. Vergeblich hatte Aldi eine Unionsbildmarke CUCINCA zum Markenschutz angemeldet. Die Unionsmarke CUCINA ist beschreibend und wurde daher abgelehnt.
Aldi hatte seine in Deutschland durchaus bekannte Marke CUCINA im Oktober 2019 als Unionsbildmarke zum Markenschutz für Europa angemeldet; doch die Markeneintragung wurde abgelehnt, weil sie beschreibend sei für die Waren im Lebensmittelbereich, für die Markenschutz beansprucht wurde. Beschreibend kann im Übrigen nicht nur ein Wort oder Begriff sein, sondern auch eine Bildmarke oder eine Wort- und Bildmarke, man spricht dann von einem absoluten Eintragungshindernis gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001.
Beschreibende Marke – Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c
Eine beschreibende Marke ist gemäß EU Verordnung (Artikel 7 Absatz 2 (EU) 2017/1001) und allgemeiner Rechtsprechung im Übrigen bereits dann vom Markenschutz ausgeschlossen, wenn sie auch nur in einem Teil der Union in ihrer beschreibenden Bedeutung verstanden wird. Daher kann sich die Beschwerdekammer auch beispielsweise nur auf „das maßgebliche Publikum“ eines einzigen EU Landes beziehen bei der Prüfung, ob eine Marke beschreibend ist.
Entsprechend hatte das EUIPO (sowohl das Amt als auch die Beschwerdekammer) die Eintragung der Unionsbildmarke CUC’INA abgelehnt. Das Wort „cucina“ gehöre zum Grundwortschatz der italienischen Sprache und da es sich bei den angemeldeten Waren um Lebensmittel handele, würden die angesprochenen Verkehrskreise CUCINA als Hinweis darauf verstehen, dass diese Waren üblicherweise in der Küche verwendet oder zubereitet würden.
Darüber hinaus sei es auch eine allgemein bekannte Tatsache, dass das deutsche Wort „Küche“ nicht nur den Raum eines Hauses angebe, sondern auch „Art der Speise, des Zubereitens“ bedeute, insbesondere im Sinne der französischen Küche oder der gutbürgerlichen Küche.
Klage um die Aldi Marke CUCINA
Hier setzte die Klage von Aldi gegen dieser Entscheidung an, die heute vor dem Europäischen Gericht entschieden wurde. Aldi argumentierte, die Beschwerdekammer habe eine widersprüchliche Beurteilung vorgenommen habe, indem sie festgestellt habe, dass das Wort „cucina“ auf den Raum des Hauses verweise, in dem üblicherweise gekocht, gebacken oder Speisen zubereitet würden.
Da die angemeldeten Waren zum Verzehr bestimmt seien, werde durch das angemeldete Zeichen nur mitgeteilt, dass es sich um essbare Lebensmittel handele. Es komme also überhaupt nicht darauf an, ob die Waren üblicherweise in der Küche vorbereitet oder verzehrt würden.
Vor allem aber bestreitet Aldi, dass die Unionsbildmarke CUCINA für Verbraucher eine beschreibende Bedeutung hat. Das angemeldete Zeichen erweise sich vielmehr für die angemeldeten Waren als inhaltsleer und damit gerade nicht als Beschreibung ihrer konkreten Eigenschaften. Denn das Wort „cucina“ für sich allein sage für Lebensmittel ohne weitere Zusätze nichts aus, dafür hätte eines Zusatzes bedurft wie beispielsweise „cucina italiana“.
Aldi Marke CUCINA – von EuG abgelehnt
EuG wies die Klage von Aldi zurück. Die Beschwerdekammer habe zu Recht angenommen, dass sich aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise der Wortbestandteil „cucina“ direkt auf den Raum des Hauses bezieht, in dem üblicherweise gekocht, gebacken oder ansonsten Speisen zubereitet werden, nämlich eine „Küche“, entschied das Europäische Gericht. Außerdem unterstützte auch der Bildanteil eine solche Assoziation, denn das Bild entspreche einem Kochtopf – der natürlich ein Gegenstand für die Küche ist.
Vergeblich hatte Aldi andere Assoziationsmöglichkeiten für den Bildanteil in der Marke CUCINA vorgetragen: eine Haube, eine stilisierte Krone, ein Puzzleteil oder ein Gewicht für eine alte Waage sei darin zu erkennen, hatte Aldi argumentiert. Der EuG folgte dem nicht. Schon allein aufgrund seiner Form werde die Unionsbildmarke CUCINA als Kochtopf wahrgenommen, urteilte das Gericht, dies werde durch das Wort CUCINA verstärkt.
Aus diesem Grund, ergänzte der EuG sein Urteil, habe die Aldi Marke CUCINA auch keine Unterscheidungskraft, Denn einem Zeichen, das Merkmale von Waren im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 beschreibt, fehle zwangsläufig die Unterscheidungskraft für diese Waren im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung, erläuterte das Gericht.
Die Klage von Aldi wurde vollständig abgewiesen, die Aldi Marke CUCINA erhält keinen europäischen Markenschutz.
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Quellen:
EuG Urteil Aldi Marke CUCINA, EU:T:2021:433
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