Aldi setzte sich erfolgreich im Streit um die EU-Wortmarke ALDI gegen die bulgarische Aldo Supermarkets durch. In seinem heutigen Urteil machte der EuG klar, dass für den Widerspruch auf Basis einer älteren Farbmarke ein Nachweis als schwarz-weiße Kopie nicht anerkannt wird.
Widerspruch des Inhabers der älteren Marke
Gegen die Registrierung einer EU-Marke kann der Inhaber einer älteren Marke Widerspruch einlegen. Im vorliegenden Fall hatte am 31. März 2014 die Streithelferin, die Aldi Einkauf GmbH & Co. OHG, die Eintragung einer EU-Marke für das Wortzeichen ALDI beantragt. Klägerin Aldo Supermarkets mit Sitz in Bulgarien hatten Widerspruch gegen die Eintragung der angemeldeten EU-Wortmarke ALDI für alle im Antrag auf Eintragung genannten Waren in Nizza-Klasse 35 eingelegt (u. a. Werbung; Betriebswirtschaft; rezeptfreie Medikamente, Nahrungsergänzungsmittel, Feuerwerk, elektronische Geräte und Zubehör dafür, Computer und Computerzubehör, Kleidung, Freizeitartikel, Abschluss von Verträgen über den Kauf und Verkauf von Waren und die Erbringung von Dienstleistungen für andere, auch im Internet). Im Widerspruch berief sich die Klägerin auf die ältere ältere bulgarische Bildmarke ALDO, die am 11. März 2004 unter der Nummer 47361 registriert worden war. Die Widerspruchsabteilung des EUIPO befand im August 2014 den Widerspruch für zulässig, aber die von Aldi angerufene Beschwerdekammer des EUIPO hob mit der Entscheidung vom 29. März 2017 („die angefochtene Entscheidung“) die Entscheidung der Widerspruchsabteilung im Wesentlichen auf und wies den Widerspruch vollständig zurück.
Nachweise präzise und vor allem bunt
Denn die Klägerin hatte im September 2014 lediglich eine schwarz-weiße Kopie der Eintragungsurkunde der bulgarischen Marke Nr. 47361 eingereicht- obwohl die Marke in Farbe in Bulgarien eingetragen wurde. Die Kopie der Eintragungsurkunde der älteren Marke habe zwar darauf hingewiesen, dass die geschützten Farben „blau, orange und weiß“ waren, es wurde jedoch keine Aufteilung der Farben festgelegt.
Eine erst am 10. Dezember 2015 eingereichte zusätzliche Wiedergabe der Marke zeigte zwar die Marke in Farbe, enthielt allerdings keine Angabe der Quelle, aus der sie stamme. Die Beschwerdekammer kam daher zu dem Schluss, dass keines der beiden Dokumente die Anforderungen der Regel 19 Absatz 2 Buchstabe a) Ziffer ii) der Verordnung Nr. 2868/95 erfüllte und der Widerspruch daher gemäß Regel 20 Absatz 1 der genannten Verordnung zurückzuweisen war.
Kopie der Eintragsbescheinigung – s/w oder farbig?
Klägerin Aldo Supermarkets argumentierte daher, dass Regel 19 der Verordnung Nr. 2868/95 nicht ausdrücklich ein Farbdarstellung erfordere, sondern verlange eine „Kopie der entsprechenden Eintragungsbescheinigung“.
Der EuG verwies auf ein früheres Urteil von 2017 (20. Juli 2017, Mediaexpert v EUIPO – Mediaexpert (Mediaexpert) (T-780/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:538)), in dem ebenfalls die Darstellung einer älteren Marke in schwarz-weiß nachgewiesen wurde, obwohl die Marke in Farbe eingetragen war. Auch in diesem Fall galt der Nachweis der älteren Marke als nicht erbracht. Aldo Supermarkets habe den Nachweis für die ältere Marke nicht erbracht, da sie gemäß Regel 19 der Verordnung Nr. 2868/95 keine mit dem Original identische Kopie der Eintragungsbescheinigung in Farbe eingereicht habe.
Klägerin Aldo machte auch geltend, dass die Beschwerdekammer das Fehlen von Beweisen als Grundlage für ihre Entscheidung benannt hatten, ohne die Klägerin dazu gehört zu haben. Diese Beschwerde wies der EuG deutlich zurück. Es sei üblich – und in diesem Fall auch erfolgt – üblich, dass der Nachweis der älteren Marke präzise und erschöpfend dargelegt wird, der während des Widerspruchsverfahrens vorgelegt werden muss. Die Widerspruchsabteilung sei aber nicht verpflichtet, den Widersprechenden auf mögliche Mängel im Nachweis hinzuweisen. Denn es sei vielmehr Aufgabe der Beschwerdekammer, weder eine Orientierungshilfe für die Vorlage von Beweismitteln zu geben noch einen Gegner beim Nachweis der Tatsachen, Beweise oder Argumente zu unterstützen, die er vorbringen muss, um das Bestehen seines älteren Rechts nachzuweisen.
Dementsprechend könne die Beschwerdekammer die verspätete Vorlage relevanter Dokumente nur dann zulassen, wenn die umliegenden Umstände die Verzögerung bei der Vorlage von Beweismitteln rechtfertigen können.
Der EuG sah daher den Nachweis für die ältere Bildmarke Aldo als nicht erbracht und wies den Widerspruch der Klägerin vollständig zurück.
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Quellen:
Urteil T:2018:720 Aldo vs Aldi
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