Die Marke MILAN des deutschen Schreibwaren Herstellers hat sich gegen den berühmten Fußballklub AC MILAN durchgesetzt: AC MILAN kann keinen Schutz für Schreibwaren beanspruchen wegen Verwechslungsgefahr mit der Marke MILAN, urteilte der EuG.
Der AC MILAN (im deutschen auch AC Mailand genannt) gehört zu den absoluten Fußball Spitzenclubs in Europa. Und natürlich beansprucht der AC MILAN für seine gleichnamige Marke Schutzanspruch für viele Bereiche, kurz gesagt, für alles, was im Sinne des Merchandising sinnvoll ist. In diesem Kontext reichte der AC MILAN im Februar 2017 beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) einen Antrag auf internationale Registrierung ein der Wort- und Bildmarke AC MILAN ein, in dem die Europäische Union benannt wurde und Papier- und Schreibwaren der Nizza-Klasse 16 beansprucht wurden.
Diese IR-Marke wurde auch gewährt und veröffentlicht. Daraufhin legte der deutsche Schreibwaren Hersteller InterES Handels- und Dienstleistungs Gesellschaft mbH & Co. KG Widerspruch gegen diese Marke ein wegen Verwechslungsgefahr mit der deutschen Wortmarke MILAN, die für Schreibwaren bereits seit 1984 unter Markenschutz steht. Wie sich zeigte, war dies erfolgreich, denn sowohl die Widerspruchsabteilung als auch die nachfolgend angerufene Beschwerdekammer gaben dem Widerspruch statt. Dagegen klagte der AC MILAN vor dem Europäischen Gericht (EuG).
Klage des AC MILAN vor dem EuG
Vor dem EuG wurde vor allem über den Nachweis der Nutzung der älteren deutschen Marke MILAN disputiert. Denn die Beschwerdekammer hatte nicht nur Rechnungen, Kataloge etc. aus dem maßgeblichen 5-Jahres Zeitraum für ihre Entscheidung berücksichtigt, sondern auch zusätzliche Belege, die nicht aus dem maßgeblichen Zeitraum stammten. Zudem rügte die Klägerin AC MILAN, dass gar nicht der Ort der Benutzung der älteren Marke hinreichend nachgewiesen worden sei, umso mehr weil die zum Nachweis vorgelegten Rechnungen nicht an Endverbraucher, sondern an Einzelhändler gerichtet waren – ein wichtiger Aspekt für diesen Rechtsstreit, da ja eine nationale deutsche Marke der IR-Marke vom AC MILAN entgegensteht. Schließlich machte AC MILAN geltend, es bestehe gar keine Verwechslungsgefahr, denn die deutsche Marke MILAN war auf dem deutschen Markt sowohl als Wortmarke, aber auch in Verbindung mit einem zusätzlichen Bildelement benutzt worden, nämlich mit dem Kopf eines Raubvogels.
Doch der EuG wies die Einwände zurück.
Nachweis einer Benutzung der Marke MILAN im 5-Jahresraum
Auch Kataloge, Rechnungen und Verkaufszahlen, die nicht aus dem maßgeblichen 5-Jahres Zeitraum stammen oder undatiert sind und daher für sich genommen nicht als Nachweis für die ernsthafte Benutzung der älteren Marke im relevanten Zeitraum relevant sind, sind nach Ansicht des EuG dennoch zu berücksichtigen. Der EuG betonte, die Kontinuität der Benutzung sei eines der relevanten Indizien, zudem erstrecke sich die geschäftliche Lebensdauer einer Ware im Allgemeinen über einen bestimmten Zeitraum. Daher seien Dokumente, die außerhalb des maßgeblichen Zeitraums liegen, keineswegs unerheblich, sondern müssen zusammen mit den anderen Beweismitteln berücksichtigt und beurteilt werden.
Das Vorhandensein von in deutscher Sprache verfassten Prospekten und Katalogen sowie von in Euro angegebenen Preislisten lasse auf einen Vertrieb in ganz Deutschland schließen, fuhr der EuG fort und wies damit auch den Vorwurf zurück, der Ort der Benutzung sei nicht nachgewiesen. Vor allem habe auch das Impressum in einem der Kataloge der Streithelferin eindeutig den Namen und die Anschrift in Deutschland gegeben. Das Gericht betonte dabei die ständige Rechtsprechung, demnach sich die tatsächliche Benutzung der Marke auf den Markt bezieht, auf dem der Inhaber der Marke tätig ist und auf dem er seine Marke zu verwerten hofft- und eben nicht in einer auf Endverbraucher gerichteten Benutzung.
Auch den Einwand des AC MILAN in Bezug auf die festgestellte Verwechslungsgefahr wies der EuG zurück. Dass der deutsche Schreibwarenhersteller die Benutzung seiner Marke MILAN auch mit Belegen mit zusätzlichen Bildelement eines Rabenkopfs nachwies, ändere nichts an der bestehenden Verwechslungsgefahr, entschied der EuG.
AC Milan und MILAN: Verwechslungsgefahr
Die für die Feststellung von Verwechslungsgefahr maßgeblichen Verbraucher würden bei der AC MILAN Marke vor allem Aufmerksamkeit richten auf den Wortbestandteil, zumal diese in Großbuchstaben und in einer stilisierten Schriftart wiedergegeben sind. Der Wortbestandteil „Milan“ wiederum werde entweder als Hinweis auf die italienische Stadt Mailand oder auf den männlichen Vornamen Milan oder auf eine Raubvogelart aufgefasst werden, erläuterte das Europäische Gericht. Der Wortbestandteil „ac milan“ stelle dennoch trotz der geringen Unterscheidungskraft des Elements „Milan“ das dominierende Element der angemeldeten Marke dar, und dabei bestehe Verwechslungsgefahr zur Marke MILAN für die beanspruchten Papier- und Schreibwaren.
Vergeblich argumentierte der AC MILAN, dass die Beschwerdekammer im Rahmen der Beurteilung der Verwechslungsgefahr die hohe Bekanntheit des Zeichens AC MILAN und des Fußballvereins AC Mailand nicht berücksichtigt habe. Das EuG wies auch dies zurück. Im Gegenteil sei es sogar so, dass für die Beurteilung der Frage, ob die Ähnlichkeit eine Verwechslungsgefahr begründet, nach Rechtsprechung nur die Bekanntheit der älteren Marke und nicht die der angemeldeten Marke zu berücksichtigen ist (EuGH 2009, Aceites del Sur-Coosur/Koipe, C-498/07 P).
Die Klage des AC MILAN wurde daher vollständig zurückgewiesen. Der berühmte Fußballklub kann keinen Schutz für Schreibwaren beanspruchen wegen Verwechslungsgefahr mit der älteren deutschen Marke MILAN.
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