Die Eintragung einer Marke soll in erster Linie das Produkt oder die Dienstleistung eines Unternehmens schützen. Ebenso sind Marken jedoch ein gutes Werbemittel, das die Wiedererkennung bei Kunden gewährleisten soll. Und das geht auf verschiedene Arten. Die bekanntesten Beispiele sind die Wortmarke, die Wort-Bild-Marke oder Bildmarke. Aber wussten Sie auch, dass man Marken anmelden kann, die nicht nur bloße Grafiken oder Wortschöpfungen sind? Wie solche Marken aussehen und was man bei der Anmeldung beachten muss, lesen Sie hier. Sie werden überrascht sein, welche Arten von Marken möglich sind!
Zu allererst: Die Marke muss grafisch darstellbar sein
Bereits in früheren Blogartikeln berichteten wir über die sogenannten absoluten und relativen Schutzhindernisse bei der Markenanmeldung. Bevor die Anmeldung jedoch überhaupt vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) überprüft werden kann, muss eine wichtige Grundvoraussetzung erfüllt sein, nämlich die grafische Darstellbarkeit. Bei Wort- oder Wort-Bild-Marken sollte dies kein Problem sein. Eine flächige Form lässt sich leicht darstellen und zusätzlich mit Beschreibungen versehen. Ebenso ist es möglich, dreidimensionale Formen anzumelden. Solche sogenannten 3D-Marken kennt man beispielsweise von Lebensmitteln, die durch eine besondere Form ins Auge stechen. So ist die originelle Form und Verpackung der Toblerone-Schokolade eine eingetragene dreidimensionale Marke mit hohem Bekanntheitsgrad.
So weit, so einfach. Es geht aber auch abstrakter. Denn auch Farben lassen sich als Marke anmelden. Hier wird es allerdings bereits etwas schwieriger, an den absoluten Schutzhindernissen vorbei zu kommen. Bei einer einfachen Farbe ist die fehlende Unterscheidungskraft der ausschlaggebende Grund, weswegen die meisten Markenanmeldungen dieser Art vom DPMA zurückgewiesen werden. Aber zumindest lassen sich diese grafisch darstellen und erfüllen somit eine der wichtigsten Voraussetzungen für die Anmeldung. Das Magenta der Telekom ist ein bekanntes Beispiel für eine erfolgreiche Farbmarke. In der Praxis werden Farbmarken jedoch oft angefochten, da ihre explizite Verknüpfung mit dem Produkt besonders stark sein muss, um die Eintragung auch zu rechtfertigen und aufrecht zu erhalten. Ein Rechtsstreit zwischen der spanischen Bank Santander und der deutschen Sparkasse endete so mit der Löschung der für die Sparkasse eingetragenen Farbmarke ?Rot?.
Welche Marken lassen sich noch schützen?
Die obigen Beispiele stellen nur die meistverbreiteten Markenformen dar. Doch es lassen sich auch weitere Marken schützen, die jeweils verschiedene Vorteile haben. Je nachdem, um welches Produkt oder welche Dienstleistung es sich handelt, bieten sich einige interessante Möglichkeiten, eine Marke anzumelden, die nicht unbedingt zu den Wort- oder Wort-Bild-Marken zählt.
1. Hörmarken
Woran merken Sie, dass im Kino der Hauptfilm losgeht? Meistens wird dieser durch das Logo des entsprechenden Studios angekündigt, begleitet von einer kurzen Melodie. Dazu gehört z.B. die berühmte Fanfare des Studios 20th Century Fox. Doch auch das Brüllen des MGM-Löwen zählt zu den sogenannten Hörmarken. Genauso wie bei Bild- oder 3D-Marken muss auch hier bei der Markenanmeldung darauf geachtet werden, dass diese grafisch darstellbar sind. Das DPMA akzeptiert die Darstellung einer Melodie als Notation. Bei Geräuschen (wie bei dem MGM-Löwen) reicht diese allerdings nicht aus. Daher dürfen auch digitale Tonaufzeichnungen, in Form der gängigen Formate MP3 und WAV, als Datenträger beigelegt werden. Und was ist mit einer grafischen Darstellung in Form eines Sonagramms? Laut den Richtlinien des DPMA und auch des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (HABM) ist diese Form der grafischen Darstellung derzeit nicht zulässig.
2. Geruchsmarken
Eine besonders kuriose Marke ist die sogenannte Geruchsmarke. Die gibt es tatsächlich ? zumindest theoretisch. Bisher gelang nur ein Versuch, eine Geruchsmarke eintragen zu lassen. Dabei hatten die jeweiligen Unternehmen, die ihre Marken schützen lassen wollten, sogar verschiedene grafische Darstellungsformen und Beschreibungen eingereicht. Das Hauptproblem ist unter anderem, dass sich objektive Größen, wie zum Beispiel die Länge, Breite und Form einer Bildmarke usw., nicht so einfach auf solche Geruchsmarken übertragen lassen und auch Geruchsproben sich zu schnell verflüchtigen, als dass diese Beständigkeit hätten. Daher genügen auch chemische Formeln nicht diesen Standards, wie der Europäische Gerichtshof in einem Urteil von 2002 entschied.
3. Bewegungsmarken
Die Bewegungsmarke ist eine spezielle Form der Bildmarke. Genauer genommen handelt es sich um eine Bildabfolge, die eine Veränderung oder Bewegung eines dargestellten Objekts zeigt. Die Form der Einreichung erinnert ein wenig an ein Daumenkino und kann, wie bei Bildmarken, durch eine Beschreibung unterstützt werden. Wichtig ist hierbei, die Marke bei der Anmeldung auch explizit als Bewegungsmarke anzugeben. Auf diese Weise lassen sich bestimmte Gesten oder Animationen schützen. Eine mögliche Verwendung sind Logoanimationen, wie sie beispielsweise beim Starten von Softwareanwendungen häufig eingesetzt werden.
4. Positionsmarken
Durch die Anbringung eines Zeichens an einer bestimmten Stelle kann dieses ebenfalls als Marke angemeldet werden. Eine der Voraussetzungen ist, dass die Positionsmarke in gleicher Größe an stets derselben Stelle angebracht werden muss. Besonders im Textil- und Modebereich kommen häufig Positionsmarken vor, in Form von Fähnchen, farbigen Streifen oder ähnlichen Labeln. Problematisch kann hier sein, dass die Marke aufgrund fehlender Unterscheidungskraft abgelehnt oder nachträglich gelöscht wird. Die Firma Steiff verlor beispielsweise den Knopf im Ohr, den sie als Positionsmarke für ihre Stofftiere angemeldet hatte. Das EU-Gericht entschied zu Ungunsten des Unternehmens und begründete in seiner Entscheidung, dass die Marke nicht unterscheidungskräftig gegenüber Stofftieren anderer Hersteller wäre.
Besondere Markenformen sind möglich, aber schwieriger durchzusetzen
Wenn Sie sich für eine dieser Markenformen interessieren, spielen möglicherweise u.a. diese Fragen eine Rolle:
- Gibt es eine vorgeschriebene Länge bei Hörmarken?
- Hat meine Marke genügend Unterscheidungskraft?
- Ist die grafische Darstellung meiner Marke für die Anmeldung zulässig?
Hier ist es ratsam, die Entscheidung mit einem Markenanwalt durchzugehen, der sich mit den speziellen Vorgaben der Ämter auskennt und auch die Recherche durchführen kann. Die Anmeldung einer besonderen Marke kann sich durchaus lohnen, um Ihr Produkt oder Ihre Dienstleistung noch erfolgreicher vom Wettbewerb abzugrenzen und den Verbrauchern eindeutig im Gedächtnis zu bleiben. Und mit der geplanten Reform des europäischen Markenrechts soll auch eine der Hauptbedingungen für die Eintragung von Marken auf europäischer Ebene (EU-Gemeinschaftsmarke) geändert werden: nämlich die grafische Darstellbarkeit. Daher dürfte es gerade in kommender Zeit interessant für Sie sein, eines der obigen Beispiele für eine Markenanmeldung in Betracht zu ziehen.
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