Eine Marke soll sich in erster Linie von anderen abheben und das Besondere an einem Unternehmen hervorheben. Dies kann eine Dienstleistung sein, eine bestimmte Philosophie oder ein Produkt. Doch so manch scheinbar pfiffige Idee für eine Marke wurde nach der Markenanmeldung vom Deutschen Patent- und Markenamt ausgebremst, weil sie nicht an den sogenannten absoluten oder relativen Schutzhindernissen vorbei kam. Welche diese Schutzhindernisse sind und warum man sich nicht nur auf die Prüfung durch das Amt verlassen sollte, können Sie zusätzlich in diesem Artikel nachlesen. Heute nennen wir Ihnen einige Beispiele, damit Sie sich ein genaueres Bild davon machen können, welche Ideen für eine Marke vermutlich zum Scheitern verurteilt sind.
1. Eine gute, einfache Idee zahlt sich aus ? aber zu einfach sollte es auch nicht sein
Der Schutz einer Marke dient dazu, Ihre Produkte und/oder Dienstleistungen zu kennzeichnen und Ihr Unternehmen vor Nachahmern zu schützen. Ähnlich wie die Firmenphilosophie, auch Mission Statement genannt, stellt eine Marke die Besonderheit Ihres Produkts dar, nur eben auf verkürzt symbolhafte oder ikonische Weise. Nehmen wir beispielsweise die Wort- bzw. Bildmarke des Konzerns Apple. Steve Jobs? Idee für das Logo, das er entwerfen ließ, hat verschiedene Ursprünge. Einer ist ganz besonders wichtig, und zwar, dass Jobs früher in einem Apfelgarten als Pflücker arbeitete. Dieses biografische Detail passt gut zu unserem Bild von Steve Jobs, der seine Präsentationen, anstatt im Anzug, mit Jeans und Rollkragenpulli hielt und somit immer sehr bodenständig wirkte. Und dies ist schließlich auch das Produkt, das Apple bietet: technisch hochwertige Computer und digitale Angebote, deren einfache Zugänglichkeit und Bedienbarkeit die Hauptfaktoren des Erfolgs des Konzerns sind.
Der schmale Grat zwischen Einfachheit und Originalität, auf dem man bei der Markenanmeldung wandert, äußert sich vor allem in der Unterscheidungskraft. Diese muss, gegenüber bereits eingetragenen Markenzeichen usw., groß genug sein, um die angemeldeten Schutzrechte auch wirklich erteilt zu bekommen. Vor einiger Zeit klagte der Pay-TV-Sender Sky gegen die Eintragung des Markennamens für die Chat-Software Skype. Der Europäische Gerichtshof stimmte dem zu, weil die beiden Markennamen, trotz unterschiedlicher Schreibweise, zu ähnlich klangen. Dies ist ein klassischer Fall fehlender Unterscheidungskraft. Ebenso gilt diese Regelung für Grafiken, Wörter und Wortkombinationen, die keine besondere Hervorhebung der angebotenen Ware oder Dienstleistung aufzeigen, beispielsweise einfache englische Übersetzungen.
2. Ordnungs- und sittenwidrige Marken
Gerade jüngere Unternehmen wollen durch provokante Marken Aufmerksamkeit erregen. Doch ordnungs- und sittenwidrigen Marken kann das DPMA ebenfalls die Erteilung von Schutzrechten verweigern. Dies passiert beispielsweise bei Marken, die religiöse Gefühle verletzen. So wies das DPMA die Anmeldung einer Marke namens ?Budha? ab, weil sie zu sehr an den Beinamen von Siddhartha Gautama, den Begründer des Buddhismus, angelehnt war. In der Begründung machte die entsprechende Markenstelle darauf aufmerksam, dass die beabsichtigte Verwendung solcher religiösen Namen in der betreffenden Nizza-Klasse, nämlich Juwelierwaren, Schmuckwaren und Uhren, zu anstößig gegenüber religiösen Gefühlen wirke.
3. Vorsicht auch bei Wappen oder Stadtlogos
Bei der Verwendung staatlicher Hoheitszeichen und kommunalen Wappen müssen Sie nachweisen können, dass Sie die ausdrückliche Erlaubnis haben, diese zu verwenden. Denn die autoritäre Befugnis, die mit solchen Zeichen in Verbindung steht, muss vorhanden sein, um vor Missbrauch zu schützen. Eine solche Erlaubnis bei der Markenanmeldung mit einzureichen sollten Sie auf keinen Fall versäumen ? So wie in dem Fall der Anmeldung der Bildmarke für die Landesstiftung ?Miteinander in Hessen?, die ein Maskottchen mit den Farben und dem Landeswappen Hessens darstellte. Das DPMA lehnte die Erteilung der Schutzrechte daher zunächst ab, erst vor dem Bundespatentgericht konnte die Sache endgültig geklärt werden. In einem anderen Fall bewilligte das Bundespatentgericht einen Löschungsantrag auf die Marke ?Stadtwerke Hamburg?, obwohl kein kommunales Wappen o.ä. verwendet wurde. Was war also der ausschlaggebende Grund? Hier lag eine Täuschung vor, denn die Marke erwecke den Eindruck, dass es sich hier um ein von einer Stadt betriebenes Unternehmen handle.
4. One more thing?
? und somit wieder zurück zu Apple. Denn derzeit ärgert sich das kalifornische Unternehmen über die schweizerischen Swatch Group SA, weil diese die Verwendung des Spruchs ?One more thing? hat schützen lassen, speziell im Zusammenhang mit Elektronik. Diesen, sowie den Slogan ?Tick different? (in Anlehnung an Apples ?Think different?), will Swatch nämlich für eine eigene Produktlinie verwenden. Doch darf der Uhrenhersteller das? Die Fachpresse munkelt, beide Markenanmeldungen seien erneut Versuche von Swatch, den neuen Konkurrenten im Uhrenmarkt zu verdrängen. In diesem Fall würde es sich um eine böswillig angemeldete Marke handeln. Was steckt dahinter? Unter böswillig angemeldeten Marken versteht man eine Anmeldung, die zu Sperrzwecken durchgeführt wurde, also um einem Konkurrenten die Chance zu nehmen, mit seiner Marke in neue Märkte einzusteigen. Zielt eine Markenanmeldung jedoch nicht auf eine tatsächliche Benutzung, besteht zurecht der Annahmegrund einer böswilligen Anmeldung, was zu einer Löschung dieser führen kann. Daher bleibt Swatch nichts anderes übrig, als die bereits eingetragenen Marken tatsächlich zu benutzen.
Unsere Beispiele zeigen, dass bei der Markenanmeldung viel schief gehen kann. Daher sollten Sie gründliche Vorkehrungen treffen. Dazu gehören Recherchen, ordentlich durchgeführte Anmeldungen und Einreichung der dazugehörenden grafischen Darstellungen. Diese benötigt man übrigens auch für Hörmarken (z.B. in Form einer Notation). Lassen Sie es daher bei der Markenanmeldung nicht auf den Zufall ankommen und holen Sie sich den entsprechenden Rat bei einem Patent- und Markenanwalt. So ersparen Sie sich hinterher viel Ärger.
Schreiben Sie einen Kommentar