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Off-Label-Nutzung ohne Verkehrsgenehmigung erlaubt

21. November 2018

Pharmakonzern Roche Italia darf Arzneimittel in Off-Label-Nutzung ohne dafür erteilte Verkehrsgenehmigung nutzen, entschied heute der EuGH. Im Mittelpunkt steht das Arzneimittel Avastin, das nicht nur für seine genehmigte Indikation für Tumorerkrankungen, sondern auch als Off-Label-Nutzung für Augenerkrankungen eingesetzt wird.

Die Entscheidung (C:2018:931) ist Teil eines langjährigen Verfahrens zwischen den beiden schweizerischen Pharmakonzernen Novartis Farma SpA und Roche Italia SpA und der italienischen Arzneimittelagentur (AIFA).

Off-Label-Nutzung für Augenerkrankungen des Tumor Arzneimittels

Avastin Off-LabelDenn die Verkehrsgenehmigung für Avastin der Roche AG, die im Jahr 2005 erteilt wurde, erfasst ausschließlich onkologische Indikationen. Dennoch wird Avastin häufig auch für die Behandlung von Augenkrankheiten verschrieben, die nicht in der Verkehrsgenehmigung genannt sind. Zu diesem Zweck muss Avastin umverpackt werden.

Zum Streit darum kam es 2014, als der italienische nationale Gesundheitsdienst (SSN) Avastin in die Liste der erstattungsfähigen Arzneimittel aufnahm. Gegen diese Aufnahme klagte Novartis Farma SpA, die mit dem Arzneimittel Lucentis seit 2007 eine Verkehrsgenehmigung für Augenerkrankungen innehaben. Pikanterweise wurde beiden großen Pharmaherstellern erst Anfang 2018 vom EuGH die gemeinsame rechtswidrigen Kartell-Absprache für diese beiden Augenarzneimittel unterstellt – wir berichteten ( Kartell von Roche-Novartis könnte rechtswidrig sein ).

Im vorliegenden Fall geht es aber nicht um Wettbewerbsrecht. Vielmehr machte Klägerin Novartis AG geltend, dass die Kostenerstattung für das als Off-Label verwendete Arzneimittel Avantis durch den SSN den Anforderungen widerspreche, die sich aus dem Arzneimittelrecht der Europäischen Union in Bezug auf das Inverkehrbringen von Arzneimitteln ergeben. Mit seinem daraus folgenden Vorabentscheidungsersuchen fragte der italienische Staatsrat den EugH vor allem nach der Auslegung der Richtlinie 2001/83/EG im Hinblick auf Off-Label-Nutzung.

Fällt Avastin nach Umpackung unter die Richtlinie 2001/83/EG ?

Grundsätzlich verbietet das Arzneimittelrecht der Union weder die Off-Label-Verschreibung eines Arzneimittels noch die Umpackung eines Arzneimittels im Hinblick auf eine Off-Label-Anwendung. Aber beides ist davon abhängig, dass Voraussetzungen eingehalten werden, die im Arzneimittelrecht der Union geregelt sind, stellte der EuGH heute prinzipiell klar.

Mit der ersten und zweiten Vorlagefrage hatte der EuGH zu entscheiden, ob Art. 3 Nr. 1  und Art. 6 der Richtlinie 2001/83 der nationalen Maßnahme widerspricht, dass Avastin als ophtalmologisches Arzneimittel – und für diese Indikation nicht von seiner Verkehrsgenehmigung erfasst – umverpackt wurde.

Der industrielle Charakter der Herstellung eines Arzneimittels sei entscheidend dafür, ob dieses in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2001/83 fällt (die Verkehrsgenehmigungs- und Herstellungserlaubnispflicht). Explizit ausgenommen von dieser Regelung sind nur die in einer Apotheke zubereiteten Arzneimittel, nämlich die formula magistralis (Arzneimittel, die in einer Apotheke nach ärztlicher Verschreibung für einen bestimmten Patienten zubereitet werden) und die formula officinalis ( in einer Apotheke nach Vorschrift einer Pharmakopöe zubereitete Arzneimittel, die für die unmittelbare Abgabe an die Patienten bestimmt sind, die Kunden dieser Apotheke sind).
Eine solche Ausnahme liege bei Avastin nicht vor, befand das Gericht. Denn es wird nicht in Apotheken oder Krankenhausapotheken hergestellt, sondern industriell in den Laboratorien des Unternehmens Roche, das Inhaber seiner Verkehrsgenehmigung ist.

Für eine für Augenkrankheiten genutzte  Verwendung muss Avastin seiner Originalflasche entnommen werden und in Apotheken in Einmalspritzen mit einem Inhalt von 0,1 ml zur intravitrealen Injektion fraktioniert werden. Aus den dem Gerichtshof vorgelegten Unterlagen gehe hervor, dass die Umverpackung von Avastin, die Zusammensetzung, die Form oder andere wesentliche Elemente dieses Arzneimittels nicht substanziell ändert – und im Einklang mit den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Maßnahmen vorgenommen werde.

Benötigt Avastin nach Umpackung eine neue Verkehrsgenehmigung?

In einer zu dem vorliegenden Fall vergleichbaren Situation hatte der Gerichtshof entschieden, dass das Umpacken von Avastin im Hinblick auf seine Off-label-Anwendung zur Behandlung von Augenkrankheiten keine neue Verkehrsgenehmigung benötigt, sofern der fragliche Vorgang nicht zu einer Veränderung des Arzneimittels führt und nur auf der Grundlage individueller Rezepte mit einer entsprechenden Verschreibung vorgenommen wird (Urteil vom 11. April 2013, Novartis Pharma, C‑535/11, EU:C:2013:226). Entscheidend sei, dass das Umpacken von Avastin von einem Arzt mittels eines individuellen Rezepts verschrieben und von Apotheken für die Verabreichung dieses Arzneimittels im Krankenhaus vorbereitet wird.

Daher erforderte das Umpacken von Avastin in dem vorliegenden Fall keine Verkehrsgenehmigung, die Antwort auf die erste Frage laute also nein, daher setze sich das Gericht auch nicht mit der Nachfrage zur möglichen Rechtfertigung von Ausnahmen auseinander. Auch entfalle damit die Beantwortung der vierten Vorlagefrage, die um Auslegung der Richtlinie 2001/83 insbesondere im Hinblick auf die nationale Kostenerstattung bat für den Fall, dass keine Genehmigung für ein Arzneimittel vorliege – denn Avastin habe ja keine neue Verkehrsgenehmigung benötigt.

Widerspricht die nationale Kostenübernahme und Patientensicherheit der Zuständigkeit der EMA?

Schließlich möchte das vorlegende Gericht mit seiner dritten Vorlagefrage wissen, ob die Verordnung Nr. 726/2004 dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Maßnahme entgegensteht wie die Kostenübernahme, aber auch die Überprüfung der Patientensicherheit wie in der Off-label-Anwendung von Avastin geschehen, weil sie gegen ausschließliche Zuständigkeiten der EMA für dem zentralisierten Verfahren unterworfene Arzneimittel verstoße.

Der EuGH verneint diese Frage. Aus der Antwort auf die anderen Vorlagefragen ergebe sich, dass die Umverpackung von Avastin unter den Voraussetzungen der im Ausgangsverfahren genannten Maßnahmen keine Verkehrsgenehmigung erfordere. Diese Maßnahmen könnten folglich nicht gegen die ausschließliche Zuständigkeit verstoßen, die der EMA für die Prüfung von Anträgen auf Verkehrsgenehmigung im Rahmen des zentralisierten Verfahrens zugewiesen worden ist.

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Quellen:

EuGH C:2018:931 Novartis Farma SpA vs.  Agenzia Italiana del Farmaco (AIFA), Roche Italia SpA, Consiglio Superiore di Sanità

Bild:

PublicDomainPictures /pixabay.com / CCO License  

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Category iconHealthcare & Lifesciences,  Wettbewerbsrecht Tag iconAugenerkrankungen,  Humanarzneimittel,  Vorlagefragen,  EuGH,  Off-Label,  Arzneimittel,  Verkehrsgenehmigung,  Kostenübernahme,  Roche Italia,  Novartis Farma SpA,  Avastin,  Arzneimittelrecht,  Novartis,  Umpackung,  Off-Label-Nutzung,  Richtlinie 2001/83/EG,  Roche,  Rezept,  EMA

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