In einem Fall von einer Anmeldung zum Schutz eines Designs entschied der EuG jetzt über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach verpasster Frist für Mängelbeseitigung beim EUIPO. Indirekte Beweise sind möglich, aber es besteht zwingend eine Sorgfaltspflicht.
Jeffrey Scott Crevier (USA) meldete im September 2018 ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster an, also ein für das Gebiet der EU registriertes und geschütztes Design. Das Design zeigte einen Lufterfrischer. Der Anmeldung waren sieben Ansichten des Geschmacksmusters beigefügt, und sie beanspruchte die Priorität der amerikanischen Geschmacksmusteranmeldung Nr. 29 641 525.
Im Verlauf des Anmeldeverfahrens wurde Mr. Crevier schriftlich vom Europäischen Amt (EUIPO) mitgeteilt, dass Mängel in den Ansichten des Designs bestünden und auch in Bezug auf die Nachweise zur Beanspruchung der früheren Priorität; er wurde aufgefordert, diese Mängel fristgerecht zu beseitigen.
Frist für Mängelbeseitigung
Das EUIPO gibt eine klare Frist für eine Mängelbeseitung vor, die sowohl für Unionsmarkenanmeldungen wie auch für die Anmeldung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters gilt. Erfüllt eine Anmeldung nicht die Erfordernisse, fordert das Amt den Anmelder auf, die Mängel oder den Zahlungsverzug innerhalb von zwei Monaten nach Mitteilung des Mangels zu beheben.
Im vorliegenden Fall endete die Frist für die Behebung von Mängeln in Bezug auf die beigefügten Ansichten des Designs am 17. Februar 2019, und dies beinhaltete schon die für den Fall einer Übermittlung auf elektronischem Wege vorgesehenen Verlängerung um fünf Kalendertage, eine offizielle Regelung des EUIPO.
Frist verpasst für Mängelbeseitigung
Mr. Crevier erbrachte daraufhin eine beglaubigte Kopie der US-Anmeldung des Designs, damit war der Mangel in Bezug auf den Prioritätsanspruch behoben, und dies teilte ihm das Amt am 12. Dezember 2018 auch mit.
Im Folgenden benannte Mr. Crevier einen zugelassenen Vertreter (dies wurde dem EUIPO elektronisch mitgeteilt). Allerdings ging diese elektronische Mitteilung erst am 28. Februar 2019 ein – und damit nach Fristende für die Mängelbeseitigung -, und zwar über den Benutzerbereich eines beim EUIPO eröffnetes Kontos.
Diese elektronische Mitteilung teilte außerdem mit, dass der zugelassene Vertreter bereits am 21. und 22. Januar 2019 beim EUIPO angerufen habe, um zunächst mit dem Prüfer zu sprechen, dann zu erfahren, wie er auf die Mängelanzeige reagieren könne, da es im „Benutzerbereich“ seines EUIPO-Kontos keine mit der Mitteilung verbundene Schaltfläche „Click to reply“ gebe, und um Rückruf zu erbitten. Da es keinen Rückruf gab, habe er am 22. Januar 2019 per Luftpost an das EUIPO gesandten auf die Mängelrüge geantwortet, behauptete der Vertreter und belegte dies mit einer Kopie des Schreibens.
Mehr als diese elektronisch übermittelte Kopie des Schreibens gibt es nicht als Nachweis für das angeblich per Luftpost versandte Schreiben.
Daraufhin lehnte das EUIPO die Anmeldung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters ab. Klägerin Crevier wollte dies nicht akzeptieren und forderte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beim EUIPO gemäß Art. 67 der Verordnung Nr. 6/2002. Dieser Fall wurde jetzt vom Europäischen Gericht (EuG) entschieden.
EuG betont die Sorgfaltspflicht
Der EuG wies die Klage ab. Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei die Sorgfaltspflicht, betonte das Gericht. Grundsätzlich sei davon auszugehen, dass ein wirksames System der internen Überwachung und Kontrolle der Einhaltung von Fristen stattfindet, wenn die Einlieferung von Postsendungen mit normaler Post als Kommunikationsmittel verwendet wird. Dies müsse auch die Überprüfung des Empfangs dieser Sendungen durch den Empfänger umfassen, entschied das Gericht.
Ein solches Erfordernis verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, ergänzte das Gericht. Beispielsweise hätte der Vertreter auch das Faxgerät benutzen können, um seine Antwort auf die Mängelrüge zu übermitteln.
Zudem wirft es auch Fragen auf, dass er das Luftpost Schreiben in aller Eile abgeschickt habe, ohne es in das Postausgangsprotokoll einzutragen, obwohl Ende Januar bis zum Ablauf der gesetzten Frist noch fast drei Wochen verblieben.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nur bei außergewöhnlichen und damit erfahrungsgemäß nicht vorhersehbaren Ereignissen gewährt werden, betonte das Gericht.
Vergleichbare Entscheidung lag anders
Vergeblich verwies Kläger Crevier auf die vergleichbare und anderslautende Entscheidung SunPark Holidays/Sunparks (R 1928/2011-4, Sun Park Holidays v Sunparks, 2012), in dem die Beschwerdekammer indirekte Beweise akzeptiert hatte. Dieser Fall SunPark Holidays sei gänzlich anders gelagert, urteilte der EuG, denn in dem Fall war das Vorliegen von Unregelmäßigkeiten in der Funktionsweise der deutschen Post nachgewiesen worden. Zudem hatte der Angestellte des Vertreters im Fall Sun Park Holidays/Sunparks eine eidesstattliche Erklärung abgegeben.
Daher wurde die Klage von Mr. Crevier in vollem Umfang abgewiesen und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt.
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