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Freiheitsgrad im Design eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters

4. Dezember 2018

In einem aktuellen Urteil des EuG in einem Nichtigkeitsverfahren um ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster präzisierte das Gericht den Freiheitsgrad des Designers und damit auch, wie unterschiedlich Lackierpistolen sein müssen, die durch geltende Konstruktionskonzepte und eine Sättigung des technischen Standards im Design eingeschränkt sind.

Design einer SpritzpistoleViele Designmöglichkeiten sind durch technische oder konstruktionsbestimmte Vorgaben beschränkt. Darauf berief sich im vorliegenden Fall die Klägerin Sata GmbH & Co. KG (Deutschland), die 2011 ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster für Spritzpistolen für Farben angemeldet hatte. Gegen diese Schutzeintragung ging die Beklagte Zhejiang Auarita Pneumatic Tools Co.Ltd (China) vor und beantragte die Nichtigkeitserklärung. Sie berief sich auf zwei ältere Gemeinschaftsgeschmacksmuster sowie ein US-Geschmacksmuster für die gleiche Wareneintragung.

Wie unterschiedlich können Farbspritzpistolen sein?

Die fraglichen Geschmacksmuster unterschieden sich in kleinen Details:

  • die Verwendung der Farben Grün und Gelb
  • die Form und Position des Farbsystems am Boden des Griffs und der Düse
  • die Form der Endstücke der beiden Schrauben (abgeflacht vs. konisch)
  • die Öffnung unter dem Haken (quadratisch vs. Kreisförmig)
  • die Form des Griffs (schlanker u. leicht vorstehend vs. breiter und flach)

Die Beschwerdekammer des EUIPO erkannte diese Unterschiede als „zwar nicht als unwesentlich“, aber als nicht ausreichend, den Gesamteindruck des angefochtenen Geschmackmusters im Vergleich zu den älteren abzuheben. Daher erklärte sie am 12. Juli 2017 („die angefochtene Entscheidung“, R 914/2016-3) das strittige Geschmacksmuster für nichtig.

Freiheitsgrad des Designs beschränkt durch Konstruktion

Klägerin Sata GmbH machte zwei Klagegründe gegen diese Entscheidung für dem Europäischen Gericht (EuG) geltend. Vor allem warf sie der Beschwerdekammer vor, zu Unrecht entschieden zu haben, dass das angefochtene Geschmacksmuster keinen anderen Gesamteindruck als das frühere Geschmacksmuster hervorgerufen habe und daher keine Eigenart habe. Denn der Freiheitsgrad des Designers sei durch konstruktionsspezifische Vorgaben eingeschränkt und auch durch eine Sättigung des Stands der Technik zusätzlich sehr begrenzt.

Dieser Aspekt ist von großer Wichtigkeit für die Schutzfähigkeit von Geschmacksmustern. Denn nach bisheriger Rechtsprechung gilt,  je mehr die Freiheit des Designers bei der Entwicklung eines Designs eingeschränkt ist, desto wahrscheinlicher ist es, dass kleine Unterschiede zwischen den zu vergleichenden Designs zur Begründung des Schutzes ausreichen. Umso interessanter ist die Urteilsbegründung des EuG in diesem Fall.

Das Gericht differenzierte den Freiheitsgrad im Design einer Farbpistole genau. Wesentliche Bestandteile einer Farbspritzpistole seien eingeschränkt: der Griff, der Abzug, die Mündung, die Vorrichtungen zur Einstellung des Farbflusses und der Abzugsbewegung sowie die Verbindungsteile für die Farbe und die Druckluft. Aber dennoch sei ein hohes Maß an Gestaltungsfreiheit gegeben hinsichtlich des Aussehens (Form des Griffs und des Sprühkopfes, Gewicht) und ihrer spezifischen Anordnung sowie der Befestigung (Form des Abzuges, des Hakens und der Vorrichtungen zur Einstellung des Farbflusses).

Teile dieser Gestaltungsfreiheit wurden ja auch tatsächlich in dem angefochtenen Geschmacksmuster ausgeschöpft. Aber beispielsweise sei die etwas schlankere Form nicht deutlich genug unterschiedlich von den älteren Geschmackmustern, dass ein Verbraucher dies im Gesamteindruck so wahrnehme, urteilte der EuG. Gerade weil das Erscheinungsbild aller Komponenten variieren könne,  habe der informierte Nutzer keinen Grund, das spezifische Aussehen im Gesamteindruck zu ignorieren –  obwohl er dem aufgrund der technischen Funktion kein großes Gewicht beimesse.

Freiheitsgrad auch durch Sättigung des technischen Stands beschränkt?

Die Klägerin wies in diesem Zusammenhang auch auf eine Sättigung des technischen Stands hin, der den Gestaltungsfreiraum zusätzlich einschränke. Und der EuG bestätigte in seinem Urteil einen Einfluss des technischen Standards. Nach der Rechtsprechung könne zwar nicht davon ausgegangen werden, dass die Sättigung des Standes der Technik die Freiheit des Designers einschränke, aber sie könne den Nutzer sensibler für die Unterschiede zwischen strittigen Mustern machen. Unter diesem Aspekt könnten dann auch kleinere Unterschiede im Design als ausreichend für eine Schutzbegründung sein, die normalerweise nicht ausreichen würden. Vor der Beschwerdekammer aber habe die Klägerin keine ausreichenden Nachweise für das Vorliegen einer Sättigung des Standes der Technik im Bereich der Lackierpistolen vorgelegt und auch keinen Nachweis dafür erbracht.

Da das Gericht darüber hinaus ja erheblichen Gestaltungsspielraum für Lackierpistolen in Bezug auf ihre individuellen Merkmale und ihre spezifische Anordnung erkannte, sei keine Sättigung des Standes der Technik als gegeben anzunehmen.

Daher wies der EuG die Klage vollständig ab und bestätigte die Nichtigkeit des angefochtenen Gemeinschaftsgeschmackmusters.

 

In diesem Kontext auch interessant:

  • Technische Funktion bestimmt das Design: Ausschluss vom Schutzrecht? (Doceram vs. CeramTec vor dem EuGH)
  • Wann ist die Darstellung eines Geschmacksmusters hinreichend eindeutig? (EuGH im Fall Jägermeister)
  • Geschmacksmuster offenkundig löschungsreif
  • Brexit (3): Gemeinschaftsgeschmackmuster erfordern einen Klon

 

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Quelle:

EuG T:2018:855 Sata GmbH

Bild:

Noordbizz /pixabay.com / CCO License  

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Category iconDesignrecht,  News zum geistigen Eigentum,  Produkt- und Markenpiraterie Tag iconForm,  Freiheitsgrad,  Sättigung des technischen Stands,  Geschmacksmuster,  Konstruktion,  Verwendung von Farbe,  Haken,  Griff,  Lackierpistole,  Farbspritzpistole,  Spitzpistole für Farbe,  Gemeinschaftsgeschmacksmuster,  Technische Funktion,  Sata GmbH,  Design

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