Mondelez gegen Nestlé: EU-Markenschutz der 3D Kit Kat Form bleibt weiter auf dem Prüfstand. Das EUIPO muss nach dem heutigen Urteil des EuGH erneut prüfen, ob die dreidimensionale Form des Produkts „Kit Kat 4 Finger“ als Unionsmarke aufrechterhalten werden kann.
Verliert Nestlé den EU-weiten Markenschutz für die Form seines vier-fingerigen Kit Kat Riegels?
Konkurrent Mondelez versucht bereits seit der Eintragung beim EUIPO den Schutz der 3D-Marke aufzuheben. 2016 verbuchte Mondelez vor dem Gericht der Europäischen Union (EuG) zwar einen Teilerfolg, trotzdem waren mit dem damaligen Urteil Kläger wie Beklagte unzufrieden.
Nestlé, Mondelez und auch EUIPO unzufrieden mit Urteil von 2016
Sowohl Mondelez als auch Nestlé und das EUIPO haben gegen die Entscheidung des Gerichts der Europäischen Union von 2016 Rechtsmittel eingelegt. Mondelez ist nicht einverstanden mit der Feststellung des EuG, dass die 3D-Marke in den Unionsländern Dänemark, Deutschland, Spanien, Frankreich, Italien, Niederlande, Österreich, Finnland, Schweden und Großbritannien durch die Benutzung Unterscheidungskraft erlangt habe.
Nestlé und das EUIPO sehen hingegen in dem Urteil den Grundsatz der Einheitlichkeit der Unionsmarke und des einheitlichen Marktes gefährdet. Nach Ansicht dieser beiden Parteien sei es für Inhaber von Unionsmarken nicht notwendig, die Unterscheidungskraft für jeden einzelnen Mitgliedsstaat nachzuweisen.
Kläger wie Beklagte legten daher Rechtsmittel gegen das Urteil ein, über die im heutigen Urteil entschieden wurden.
Das heutige Urteil weist alle Rechtsmittel zurück
In seinem heutigen Urteil entscheidet der Gerichtshof, dass das von Mondelez eingelegte Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen ist, da es nicht die Aufhebung der Entscheidungsformel des angefochtenen Urteils, sondern nur die Änderung bestimmter Urteilsgründe bezwecke.
Aber auch die Rechtsmittel von Nestlé wurden abgewiesen. Es sei zwar nicht erforderlich, dass für die Eintragung einer Marke, die anfangs keine Unterscheidungskraft hat, für jeden einzelnen Mitgliedstaat nachgewiesen wird, dass sie durch Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hat. Aber die vorgebrachten Beweismittel müssen den Nachweis ermöglichen, dass die Unterscheidungskraft in allen Mitgliedstaaten der Union erlangt wurde, in denen sie keine originäre Unterscheidungskraft besaß.
Es reiche auch nicht aus, dass derjenige, der die Beweislast trägt, sich darauf beschränkt, Beweismittel vorzulegen, die einen Teil der Union nicht abdecken, selbst wenn es sich nur um einen einzigen Mitgliedstaat handelt, stellte der EuGH heute klar. Daraus folge, dass das Gericht die Entscheidung des EUIPO zu Recht aufgehoben hat, in der das EUIPO festgestellt hat, dass die fragliche Marke Verkehrsdurchsetzung erlangt habe, ohne dass es sich zur Verkehrsdurchsetzung der Marke in Belgien, Irland, Griechenland und Portugal geäußert hat.
Nestlé verliert wahrscheinlich den EU-weiten Markenschutz
Das EUIPO muss also nach dem heutigen Urteil des EuGH erneut prüfen, ob die dreidimensionale Form des Produkts „Kit Kat 4 Finger“ als Unionsmarke aufrechterhalten werden kann. Es wird durch das heutige Urteil nochmals wahrscheinlicher, dass Nestlé den EU-weiten Markenschutz für die Form seines vier-fingerigen Kit Kat Riegels verliert.
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Quellen:
Curia Europe: Mondelez vs Nestlé
Bild:
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