Sie haben eine Erfindung gemacht und wollen deren Design nun schützen lassen. Wie das innerhalb der Bundesrepublik als auch EU- bzw. weltweit funktioniert, erfahren Sie in unserem neuesten Artikel.
In unserem damaligen Artikel haben wir bereits erklärt, was durch den Designschutz geschützt werden kann und wie das geht und hier haben wir Ihnen Tipps zur Recherche gegeben. Nun möchten wir Ihnen weitere deutsche und internationale Designgesetze und Schutzsysteme näher bringen.
Deutscher Designschutz
Am 01.01.2014 ist das neue Designgesetz (DesignG) in Kraft getreten, das das zuvor geltende Geschmacksmustergesetz (GeschmMG) ersetzt. Dieses gilt jedoch ausschließlich für Designeintragungen in Deutschland. Seit der Begriffsänderung ist unter anderem das Verfahren vergünstigt. Auf Ebene der EU wird die Bezeichnung „Geschmacksmuster“ jedoch noch verwendet.
Gebühren für eine Designeintragung
elektronische Anmeldung | Bekanntmachung | |
---|---|---|
Einzelanmeldung | 60 € | 70 € |
Sammelanmeldung | 6 € je Design (mind. 60 €) | 7 € je Design (mind. 70 €) |
Nähere Informationen finden Sie auf DPMA.de.
Weitere Schutzrechte von Designgestaltungen in Deutschland
In Deutschland gibt es neben dem Designgesetz noch weitere Vorschriften, die Designgestaltungen schützen. Dazu zählen neben dem Urheberrechtsgesetz, das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), das vor Nachahmungen schützt, sowie das Marken-, Patent- und Gebrauchsmustergesetz.
Das Urheberrechtsgesetz schützt „persönliche geistige Schöpfungen“ (wie z.B. Sprachwerke, Filmwerke etc.) vor unberechtigter Übernahme und Nachahmung durch Dritte. Wichtig ist, dass Designer, bei bestehendem Urheberrechtsschutz, Anspruch auf nachträgliche Beteiligung am Gewinn erhalten, auch wenn ihr Design nicht eingetragen ist.
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb schützt nur unter gewissen Voraussetzungen vor Nachahmungen. Hierbei geht es um die unlauteren Begleitumstände statt dem unmittelbaren Leistungsergebnis. Ein gutes Beispiel hierfür ist die Auseinandersetzung der Firma Apple Inc. gegen Samsung wegen Nachahmung des iPads. Bei einer Produktvariante des Galaxy Tablets von Samsung hat das OLG Düsseldorf keine Verletzung des Gemeinschaftsgeschmacksmuster gesehen, jedoch eine unlautere Nachahmung (OLG Düsseldorf, Urteil vom 31.01.2012 – I-20 U 175/11, GRUR-RR 2012, 200).
Designgestaltungen wie beispielsweise ein Logo, können als Bild- oder Wort-/Bildmarke geschützt werden. Gleiches gilt für die Form oder Verpackung einer Ware. Dieser Schutz ist allerdings recht schwierig, da sich die Produktgestaltung nicht nur von Produkten der Wettbewerber, sondern auch von möglicherweise anderen Formgebungen absetzen muss.
Patent- und Gebrauchsmuster gelten vor allem bei Erfindungen aus dem technischen Bereich und werden selten mit Designschutz in Verbindung gebracht. Wenn allerdings dieselbe Erscheinungsform Voraussetzungen eines technischen Schutzrechts und des Designrechts erfüllt, kommt der Designschutz in Betracht.
Europäischer Designschutz
Die Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung ermöglicht den Designschutz, genannt Gemeinschaftsgeschmacksmuster (GGV) in der gesamten Europäischen Gemeinschaft. Dieser Schutz gilt drei Jahre und gewährt einen eingeschränkten Schutz vor Nachahmung. Er gleicht in seinen Schutzwirkungen dem deutschen eingetragenen Design Es kann jedoch vorkommen, dass offenbarte Muster oder Modell in einem EU-Mitgliedsstaat bereits geschützt sind.
Gebühren für eine Gemeinschaftsgeschmacksmustereintragung
Eintragung | Bekanntmachung | Aufschiebung der Bekanntmachung | |
---|---|---|---|
Einzelanmeldung | 230 € | 120 € | 40 € |
zusätzliche Eintragung (zwei bis zehn) |
115 € | 60 € | 20 € |
Sammelanmeldung (ab elf) |
50 € | 30 € | 11 € |
Nähere Informationen finden Sie auf EUIPO.eu.
Internationaler Designschutz
Das Haager Abkommen über internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle (HMA) hat festgelegt, dass für Muster und Modelle ein internationaler Schutz beantragt werden kann. Die Anmeldung erfolgt beim DPMA, dem Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) oder der World Intellectual Property Organization (WIPO) in Genf. Eine internationale Eintragung mit der Benennung von Deutschland als Schutzland hat dieselbe Wirkung wie eine Musteranmeldung nach dem Designgesetz. So ist es möglich in mehreren Ländern, die dem Abkommen beigetreten sind, Designschutz zu erlangen. Wichtige Wirtschaftspartner wie China sind allerdings bislang nicht beigetreten.
Die Kosten für eine internationale Eintragung variieren je nach Land, aus dem der Patentanmelder kommt und je nach Land, im dem der Schutz gelten soll. Alle Gebühren sind in Schweizer Franken an die WIPO zu entrichten.
Für deutsche Staatsangehörige gelten u.a. folgende Gebühren
Grundgebühr | Bekanntmachung | individuelle Gebühr für das Land | |
---|---|---|---|
EU | 364 € | 16 € | 67 € |
USA |
364 € | 16 € | 675 € |
Japan |
364 € | 16 € | 535 € |
Nähere Informationen finden Sie unter dem Gebührenrechner der WIPO oder auf WIPO.int.
In der anwaltlichen Praxis stellt das Designrecht eine besonders herausfordernde Materie dar. Zum einen ist das Rechtsgebiet sehr komplex, durch die verschiedenen Anmeldeprozesse und die unterschiedlichen wirkenden Schutzrechte sowie deren Umfang. Zum anderen setzt die Erlangung des Designschutzes und seine Durchsetzung beim Anwalt ein vertieftes Verständnis für die Formgebung und ihre Besonderheiten voraus. Einige unserer Anwälte sind spezialisiert auf das Designrecht und können Sie dank jahrelanger Erfahrung kompetent beraten.
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Unsere Anwälte stehen Ihnen gern mit ihrem Fachwissen zur Seite und können die besten Varianten für den Schutz Ihres Designs beleuchten. Fordern Sie noch heute einen unverbindlichen Rückruf unserer Anwälte an. Wir helfen Ihnen gern – versprochen! 🙂
Quellen: anwalt.de | DPMA.de | WIPO.int
Wechselkurs CHF – EUR: finanzen.net
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