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Designrecht – Wie schützt man das, was man sehen kann?

23. März 2015

Designrecht

Die Produktlebenszyklen werden immer kürzer, die Produktvielfalt immer größer und somit liegt der einzige wesentliche Unterschied der Produkte immer häufiger im Design. In der Kreativwirtschaft werden folglich immer größere Summen in die Entwicklung von Designs investiert, um den wirtschaftlichen Erfolg des Produktes zu fördern. Aber kann man solche ästhetischen Gestaltungen ebenso wie Erfindungen oder Marken schützen lassen? Wenn ja, wie funktioniert das und für welche Gestaltungen ist das möglich?

Wie Sie wahrscheinlich schon vermutet haben, gibt es tatsächlich eine Möglichkeit, das zu schützen, was man sehen kann. So fallen zwei- oder dreidimensionale Erscheinungsformen unter den Schutz des Designrechts. Dieses gewährt Ihnen ein zeitlich begrenztes Verbietungsrecht zum Schutz des optischen Erscheinungsbilds Ihres Produktes, sei es das Design einer Zitronenpresse oder eines Autos.

Das Designrecht löste im Januar 2014 den ursprünglichen Geschmacksmusterschutz ab.

Welche Gestaltungen können Designschutz erlangen?

Möglicher Gegenstand des Designschutzes sind ausschließlich ästhetisch bedingte Merkmale eines Erzeugnisses wie Formen, Konturen, Oberflächenstrukturen, Farben oder auch Materialwirkungen. Somit bietet der Designschutz für Werbegrafiker, Industriedesigner, Modemacher oder jegliche andere Gestalter eine Möglichkeit, einen wirtschaftlichen Mehrwert aus ihren kreativen Gestaltungen zu ziehen. Als Erzeugnisse gelten hierbei nicht nur industrielle oder handwerkliche Gegenstände selbst, sondern auch Verpackungen, Ausstattungen, grafische Symbole oder typografische Schriftzeichen.

Die erste Bedingung für den Erhalt des Schutzes ist, wie auch im Patent- und Markenrecht, die Neuheit. Das Design darf es in dieser Form ? identisch – vorher noch nicht gegeben haben.

Die zweite Bedingung ist das Vorhandensein der Eigenart. Das heißt, dass der vom Design beim informierten Verbraucher hervorgerufene Gesamteindruck sich von dem Gesamteindruck unterscheidet, den bestehende Designs beim informierten Verbraucher hervorrufen.

Anders als beispielsweise beim Urheberrecht spielt die Schöpfungshöhe dabei aber keine Rolle, solange das Design neu ist und Eigenart aufweist. Deswegen wird es häufig auch als ?kleines Urheberrecht? bezeichnet.

Wie erlange ich Designschutz und was habe ich überhaupt davon?

Wie auch Marken und Patente werden Designs beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) angemeldet. Der Schutz entsteht erst ab Eintragung in das Designregister. Die maximale Laufzeit des eingetragenen Designs beträgt 25 Jahre ab Anmeldetag.

Allerdings handelt es sich bei einem eingetragenen Design in Deutschland um ein sogenanntes ungeprüftes Recht. Das DPMA überprüft – im Gegensatz zu diversen anderen Ämtern – ausschließlich die formalen Gegebenheiten des Antrags, nicht aber, ob bei dem gestalterischen Erzeugnis tatsächlich Neuheit und Eigenart gegeben sind. Auch die Rechte anderer werden vorher nicht überprüft. Erst im Nichtigkeitsverfahren vor dem DPMA oder in einem Verletzungsverfahren vor Gericht werden die Schutzvoraussetzungen geprüft.

In der anwaltlichen Praxis stellt das Designrecht eine besonders herausfordernde Materie dar. Zum einen ist das Rechtsgebiet sehr komplex. Zum anderen setzt die Erlangung des Designschutzes und seine Durchsetzung beim Anwalt ein vertieftes Verständnis für die Formgebung und ihre Besonderheiten voraus. Einige unserer Anwälte sind spezialisiert auf das Designrecht und können Sie dank jahrelanger Erfahrung kompetent beraten.

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Category iconDesignrecht Tag iconDesign,  Designrecht

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