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Designanmeldung: Diese Basics MÜSSEN Sie wissen

18. Juli 2016

Sie wissen nicht was Ihnen eine Designanmeldung bringt? Oder sie möchten gern wissen, wie der Anmeldeprozess von Statten geht? Wir geben Ihnen verständliche Tipps damit Sie Ihr Design erfolgreich schützen können.

Sie möchten Ihr Design vor Nachahmern schützen? Sie wollen Ihren dadurch entstandenen Marktvorteil sichern? Dann sollten Sie über eine Designanmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) in Betracht ziehen. Was genau sie als Design schützen lassen können, wie das funktioniert und was Sie sonst noch beachten müssen, sehen Sie in den folgenden Schritten.

Seit 2014 heißt das gewerbliche Schutzrecht „eingetragenes Design“ – davor lief es unter dem Namen „Geschmacksmuster“. Auch das Geschmacksmustergesetz wurde umbenannt und heißt jetzt „Designgesetz“, womit die Bezeichnung international besser einzuordnen ist.

 

Warum sollte ich mein Design schützen lassen?

Mann-fragt-sich

Wenn Sie noch nicht sicher sind, ob eine Designanmeldung überhaupt Sinn für Sie macht, lassen Sie sich von den folgenden Punkten überzeugen:

  • Sie haben damit eine sehr starke Rechtsposition sowie Beweiskraft inne, falls ihr Produkt Nachahmer hervorruft. Der Erfolg des Unternehmens und der Marke ist eng mit dem Produktdesign verknüpft, deswegen sollten Sie es frühzeitig anmelden.
  • Außerdem ist ein eingetragenes Design eine ideale Ergänzung zu einem Patent, das vorrangig die technischen Aspekte ihres Produktes schützt, nicht aber umfassend seine äußere Erscheinung.
  • Sobald Ihr Design in der Datenbank des DPMA eingetragen ist, haben Sie das alleinige Recht, dieses zu nutzen. Dritten ist die Verwendung Ihres Designs somit bei Herstellung, Veräußerung und Ein- bzw. Ausfuhr untersagt.

 

Was genau kann ich als Design schützen lassen?

Geschützt werden können Form und/ oder Farbgebung von allen industriell oder handwerklich herstellbaren Erzeugnissen oder nur Teilen von diesen sowie Flächen, typografischen Schriftzeichen und Ornamente. Sie können also beispielsweise Lampen, Stiftverschlüsse sowie Grafiken schützen lassen.

Unerlässlich ist die Neuheit Ihres Produkts. Am Tag der Anmeldung darf kein identisches oder kaum abweichendes Design veröffentlicht, ausgestellt oder anderweitig veröffentlicht sein.

Außerdem muss das Design eine Eigenart aufweisen, sich also von bereits bestehenden Designs unterscheiden. Diesen Unterschied soll laut DPMA ein „informierter Benutzer“ erkennen können.

 

Wo und wie melde ich mein Design an?

Anmeldeformular fuer eine Designanmeldung

Für einen deutschlandweiten Schutz melden Sie ihr Design bei dem deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) an. Dafür reichen Sie Ihre Anmeldeunterlagen per Post beim Deutsche Patent- und Markenamt in Jena oder München oder persönlich u.a. bei den Dienststellen in Stuttgart, Jena, München, Bremen oder Hamburg ein.

Natürlich funktioniert eine Anmeldung auch online. Hier beugt die selbsterklärende Handhabung Fehlern vor, da alle wichtigen Daten abgefragt werden. Eine Online-Anmeldung ist auch zu empfehlen, wenn sie den Bearbeitungsprozess beschleunigen wollen, da Sie sofort nach Eingang ihr Aktenzeichen erhalten.

Eine Designanmeldung muss folgendes enthalten:

  • den Antrag auf Eintragung
  • Angaben zu Ihrer Person
  • eine Wiedergabe Ihres Musters (Fotografie oder grafische Darstellung). Hier ist es wichtig, dass jedes Detail in den Darstellungen abgebildet wird. Denn nur das was zu erkennen ist, ist geschützt. Die Wiedergabe des Designs sollte entweder ausgedruckt, als JPEG-Datei oder einem elektronischen Datenträger (CD oder DVD) eingereicht werden.
  • eine Erzeugnisangabe, also eine Auflistung von max. fünf Warenbegriffen, in denen Ihre Design verwendet oder aufgenommen wurde

 

Worauf muss ich achten? Was sind meine Pflichten?

Das DPMA überprüft nicht, ob das Design, das sie schützen lassen wollen, so oder so ähnlich schon existiert. Diese Aufgabe müssen Sie jedoch UNBEDINGT selbst übernehmen, um auszuschließen, dass ihre Erfindung nur eine Kopie ist. Bei der Recherche hilft die kostenlose amtliche Publikations- und Registerdatenbank, die frei zugänglich ist.

TIPP: Auf Grund der großen Relevanz der Recherche ist es ratsam, einen erfahrenen und rechtskundigen Patentanwalt zu konsultieren und sich zu Ihrer Anmeldung beraten zu lassen.

 

Wie hoch sind die Kosten?

Das Deutsche Patent- und Markenamt berechnet Gebühren zur Anmeldung eines Designs. Hier eine Übersicht:

Einzelanmeldung:

60€ (elektronische Anmeldung)

70€ (Papieranmeldung)

 

Sammelanmeldung:

6€ je Design mind. Jedoch 60€ (elektronische Anmeldung)

7€ je Design mind. Jedoch 70€ (Papieranmeldung)

 

Innerhalb von drei Tagen nach dem Tag der Anmeldung sind die Gebühren zu entrichten. Ihr Design ist ab dem Tag der Eintragung in das Designregister des DPMA geschützt.

Dieser Schutz gilt ab dem Anmeldetag 25 Jahre lang. Allerdings müssen Sie jeweils nach fünf Jahren eine Aufrechterhaltungsgebühr entrichten – ansonsten verliert Ihr Design seinen Schutz und wird aus dem Designregister gelöscht. Merken Sie sich also Ihr Anmeldedatum, um die fünfjährlichen Zahlungen nicht zu vergessen.

Bei vergessener Zahlung wird ansonsten Ihre Eintragung aus dem Designregister gelöscht.

für das 6. bis 10. Schutzjahr 90 Euro
für das 11. bis 15. Schutzjahr 120 Euro
für das 16. bis 20. Schutzjahr 150 Euro
für das 21. bis 25. Schutzjahr 180 Euro
Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design 50 Euro

 

Zusätzlicher Schutz bei einer Designanmeldung

Durch die Veröffentlichung des Designs erhält man außerdem automatisch ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster. Hierfür ist keine Anmeldung notwendig, da der Schutz durch die bloße Veröffentlichung entsteht. Dies ist gegeben, wenn Sie Ihr Design ausstellen, anbieten oder in sonstiger Weise veröffentlichen (z.B. Werbekampagne in den Medien). Auch eine Veröffentlichung im Designblatt zählt dazu. Maßgeblich hierfür ist nicht der Tag der ersten Verbreitung, sondern der Tag der ersten Möglichkeit der Kenntnisnahme durch die in der Gemeinschaft tätigen Fachkreise bzw. i.d.R sogar gegenüber einem breiter angelegten Kreis. Für dieses Datum hat der Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast. (siehe auch: Art. 15 GGV)

Der Schutz dieses nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters gilt ab diesem Tag  für drei Jahre und ist eingeschränkt (Art. 11 GGV). Sie haben als Entwerfer oder Rechtsnachfolger eines Designs lediglich das Recht, Nachahmungen zu verbieten (Art. 19 GGV). Jedoch ist bei einem möglichen Verletzungsprozess die Entstehung des Schutzes und die Nachahmung mit einer genauen Dokumentation zu beweisen.

 

Wo gilt der Schutz des Designs?

Wenn Sie ihr Design über das DPMA schützen lassen, gilt dieser Schutz nur in Deutschland

Falls Sie einen Schutz in weiteren Ländern wünschen, können Sie ihr Design EU-weit oder international registrieren lassen. Die hierfür zu erwartenden Kosten entnehmen Sie dem Kostenmerkblatt des DPMA.

 

Sie haben Ihr Design schon veröffentlicht?

In Deutschland haben Sie trotzdem noch eine Frist von 12 Monaten, um Ihr Design anzumelden. Dies variiert jedoch bei ausländischen Anmeldebehörden.

Tipp – So geht’s schneller:

Um die Bearbeitung Ihrer Anmeldung zu beschleunigen, empfiehlt das DPMA, die Gebühren per SEPA-Lastschriftmandat oder Überweisung zu entrichten und sich bei der Angabe der Warenbegriffe an ihrer Suchmaschine zu orientieren. Zwei bis vier Wochen nach Eingang der Anmeldegebühr, ist ihr Design dann eingetragen.

Außerdem sei Ihnen eine Online-Anmeldung empfohlen. Sie ist nicht nur kostengünstiger, sondern auch schneller durchgeführt und hilft bei der Vermeidung potentieller Fehler.

Sie wollen Ihr Design national oder international schützen lassen?

Unsere Anwälte können stehen Ihnen gern mit Ihrem Fachwissen zur Seite und können die besten Varianten für den Schutz Ihres Designs beleuchten. Fordern Sie noch heute einen unverbindlichen Rückruf unserer Anwälte an. Wir helfen Ihnen gern – versprochen! ?

 

Quellen: DPMA.de |  patente-stuttgart.de | gruenderkueche.de

Bilderquelle: Pexels.com

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Category iconDesignrecht Tag iconDesignanmeldung,  eingetragenes Design,  eingetragenes Geschmacksmuster,  Design,  Geschmacksmuster

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Comments

  1. Dr. Tim Münninghoff says

    23. Juli 2016 at 11:37

    Man könnte hinzufügen, dass man durch die Veröffentlichung des Designs auch ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster erhält, welches für 3 Jahre gilt. Die Durchsetzbarkeit könnte jedoch problematisch werden, weil es einer entsprechend genauen Dokumentation bedarf, um beispielsweise den Veröffentlichungstag zu bestimmen.

    Antworten
  2. Tobias Roth says

    26. Juli 2016 at 8:43

    Hallo Herr Dr. Münnighoff,

    danke für den Hinweis! Wir werden dazu alsbald etwas einfügen! 🙂

    Antworten

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