Spiritousenhersteller Chivas wurde 2017 der Rechtsschutz für ihre dreidimensionale Marke gewährt. Es ist der bis dahin erste bekannte Fall, in dem ein chinesisches Gericht eine 3D-Marke in funktioneller Form durchgesetzt hatte. Anlass für uns, den 3D Markenschutz zwischen China und Deutschland zu vergleichen.
In China sind Beweise nötig
In China tendierten lange sowohl die Verbraucher als auch einige Volksgerichte dazu, das äußere Erscheinungsbild – beispielsweise eine Flasche – als Behälter oder Verpackung zu behandeln und nicht als eine Marke, die die Herkunft der Produkte eindeutig angibt. Aber nach einem 3D-Markenverletzungsurteil (Yantai Aowei Winery Co, Ltd (Yantai Aowei) und Yantai Chivas Winery Co, Ltd (Yantai Chivas) produzierten und verkauften Produkte unter der Marke Elysee Regal Whisky. Die Flasche dieses Produktes war eine offensichtliche Nachahmung der Flasche der Marke Chivas Regal 12 Jahre alt.) unterstützte das chinesische Markengericht die Rechtsansprüche von Chivas, die Form ihrer Royal Salute-Flasche als dreidimensionale Marke zu schützen. Denn in diesem Fall hatte Chivas ausreichende Beweise für die Verwendung der 3D-Marken vorgelegt, die beweisen, dass die Verbraucher die Flasche „Royal Salute“ tatsächlich als Marke behandeln und die Produkte nur durch die Form der Flasche von anderen unterscheiden können.
Ist die Form ein „wesentliches Gebrauchsmerkmal“? – entscheidend im deutschen 3D Markenrecht
Dies wird im deutschen Markenrecht anders gehandhabt. So wurde Chivas bereits seit 2007 der Schutz als 3D IR Marke für seine hervorstechende Flaschenform gewährt. Eine IR-Marke – wie die hier vorliegende – ist ebenso geschützt ist wie eine nationale Marke. Für sie gelten aber auch dieselben Regelungen zum Schutzentzug und zur Löschung wie für nationale Marken. Und in Deutschland ist für eine 3D-Markenanmeldung der Artikel 3 des Markengesetzes maßgeblich:
3 Abs. 1 MarkenG:
Alle Zeichen, insbesondere Wörter wie Personennamen, Muster, Buchstaben, Ziffern, Hörmarken, dreidimensionale Muster, die Form von Waren oder deren Verpackung sowie andere Umhüllungen, einschließlich Farben und Farbkombinationen, können als Marken geschützt werden, wenn sie geeignet sind, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
3 Abs. 2 MarkenG:
Schilder, die ausschließlich aus einer Form bestehen
1. die sich aus der Art der Ware selbst ergibt,
2. die zur Erzielung eines technischen Ergebnisses erforderlich ist, oder
3. die der Ware einen erheblichen Wert verleiht
Dreidimensionale Formen können daher in der Regel als Marken geschützt werden, jedoch nicht, wenn die Form ein „wesentliches Gebrauchsmerkmal“ des Produktes ist. Dies ist in der Regel der entscheidende Punkt in Gerichtsverfahren zu 3D Marken.
Markenschutz von Verpackungsmarken noch unklar
So ist noch nicht recht entschieden, wie der Markenschutz von Verpackungsmarken bewertet wird. In der kürzlichen Entscheidung zum 3D Markenschutz auf die Quaderform und die Sollbruchstelle von Dextro Energy hat der BGH im letzten Jahr eindeutig markenrechtlichen Schutz ausgeschlossen – wir berichteten. Für die Bewertung einer Verpackungsmarke wäre entsprechend zu prüfen, ob sich eine Abmahnung oder Klage auf den schutzfähigen Teil der Marke beruft oder aber auf den technisch bedingten und daher nicht-schutzfähigen Teil der Marke.
Dies ist bereits bei der Markenanmeldung zu beachten, auch bei einer 3D Markenanmeldung: wenn lediglich ein kleiner Markenkern überhaupt schutzfähig ist, kann es unter Umständen besser sein, die Marke gar nicht anzumelden. Denn wenn eine solcherart überladene Marke angemeldet wird, könnte sich im Falle eines Anspruchs aus der Marke ergeben, dass die Marke vom nicht schutzfähigen Teil dominiert werde. Der sicher geglaubte Markenschutz hätte dann keinen Bestand vor einer gerichtlichen Auseinandersetzung.
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Quellen:
Newsletter 2017 Wan Hui Da
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