Designs online anmelden – einfach und komfortable. Das elektronische E-Filing wird ebenso hervorgehoben wie Anforderungen an Prioritätsunterlagen und die grafische Darstellung des Geschmacksmuster bei der Anmeldung eines Geschmacksmusters für die EU in der neuen Aktualisierung der Guideline des EUIPO.
Die aktualisierte Guideline des EUIPO hebt insbesondere die Möglichkeit des elektronischen E-Filings hervor. Eine Anmeldung zur Eintragung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters kann elektronisch (E-Filing), per Post oder durch persönliche Übergabe direkt beim EUIPO eingereicht werden. Die Anmeldung kann auch bei der den zentralen Behörden für den gewerblichen Rechtsschutz eines Mitgliedstaates erfolgen.
Das Amt empfiehlt in seiner aktualisierten Guideline nachdrücklich, Anmeldungen und Anträge für EU-weiten Schutz auf elektronischem Wege (E-Filing) einzureichen. Da der Anmelder durch das elektronische System angeleitet wird, hofft das EUIPO die Qualität der Anmeldungen verbessern zu können, wodurch die Zahl möglicher Beanstandungen reduziert und das Prüfungsverfahren beschleunigt werden könnten.
Geht dem Amt eine Mitteilung auf elektronischem Wege zu, gilt die Angabe des Namens des Absenders als gleichbedeutend mit seiner Unterschrift.
Die Anmeldung kann in einer beliebigen der Amtssprachen der Europäischen Union eingereicht werden. Der Anmelder muss aber auch eine zweite Sprache angeben, bei der es sich um eine Sprache des Amtes handeln muss, das bedeutet Deutsch (DE), Englisch (EN), Französisch (FR), Italienisch (IT) oder Spanisch (ES). Die zweite Sprache muss sich von der Sprache der Anmeldung unterscheiden.
Fast Track
Zusätzlich bietet das E-Filing auch ein beschleunigtes Verfahren, das sogenannte Fast Track. Eine Anmeldung, die allen Eintragungserfordernissen entspricht, kann innerhalb von zwei Werktagen eingetragen werden, wenn die folgenden Bedingungen für das Fast Track Verfahren erfüllt sind:
- die Anmeldung wurde elektronisch anhand des Vier-Schritte-Formulars eingereicht;
- sowohl die Angabe des/der Erzeugnisse/s als auch seine/ihre Klassifikation erfolgten unter Verwendung von DesignClass
- Prioritätsunterlagen, wenn eine Priorität in Anspruch genommen wurde, liegen der elektronisch eingereichten Anmeldung bei (dies ist nicht erforderlich, wenn die zeitlich früher liegende Anmeldung beim Amt erfolgte);
- es wurde keine Ausstellungspriorität in Anspruch genommen;
- der Vertreter, sofern vorhanden, ist in der Datenbank des EUIPO registriert, und die entsprechende ID-Nummer wird im Formular angeführt;
- Gebühren sind von einem Konto beim Amt abzubuchen oder per Kreditkarte zu bezahlen;
Trotz des erleichterten Zugangs zur Anmeldung der Eintragung eines Gemeinschaftsgeschmackmusters sollte die Eintragung mit Sorgfalt erfolgen. In jedem Fall muss die Angabe des/der Erzeugnisses/Erzeugnisse die Klassifizierung sowohl in einer relevanten Klasse als auch der relevanten Unterklasse der Locarno Klassifikation erfolgen. Zudem darf die Wiedergabe nach Einreichung der Anmeldung prinzipiell nicht mehr geändert werden.
Priorität bei Anmeldung eines Geschmacksmusters
Zur Anspruchnahme einer Priorität bei der Anmeldung eines Geschmacksmusters wird in der aktualisierten Guideline ausdrücklich die Angabe relevanter Einzelheiten gefordert. Auch werden Fristen für die Abgabe von Abschriften genannt. Wird in der Anmeldung die Priorität einer oder mehrerer früherer Anmeldungen, aber ohne Vorlage einer Abschrift oder die Priorität aus einer Ausstellung ohne Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung in Anspruch genommen, könne der Anmelder innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Anmeldetag eine Abschrift einreichen (Artikel 42 und 44 GGV; Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 9 Absatz 1 GGDV).
Zur Darstellung der Wiedergabe des Geschmacksmusters
Unabhängig von der für die Einreichung der Anmeldung verwendeten Form (E-Filing, Papier oder über Fernkopierer) ist das Geschmacksmuster als statische Ansicht auf neutralem Hintergrund darzustellen und darf ausdrücklich nicht mit Tinte oder Korrekturflüssigkeit retuschiert werden. Ein Hintergrund muss dafür weder eine neutrale Farbe aufweisen noch leer sein, das Geschmacksmuster muss sich aber deutlich und eindeutig vom Hintergrund abheben, ebenso auch von anderen Objekten oder Verzierungen in der Darstellung.
Zeichnungen, Fotografien (aber keine Dias), computergenerierte Wiedergaben oder andere grafische Wiedergaben sind unter der Voraussetzung annehmbar, dass sie reproduziert werden können, und zwar auch auf einer Eintragungsurkunde in Papierformat.
Auf Grundlage der geltenden Rechtsvorschriften (Artikel 36 Absatz 5 GGV und Artikel 4 GGDV) kann die computeranimierte geschmacksmustergenerierende 3D-Bewegungssimulation nur als zusätzliche technische Möglichkeit zur Ansicht des Geschmacksmusters angesehen werden, die herkömmliche statische Ansichten nicht ersetzt. CD-ROMs und andere Datenträger werden nicht angenommen.
Grundsätzlich wird empfohlen, perspektivische Ansichten des Geschmacksmusters zu verwenden, denn Zweck der grafischen Wiedergabe ist die Offenbarung der Merkmale des Geschmacksmusters, die geschützt werden sollen- eindeutig und klar. Die Ansichten sollten sorgfältig geplant werden, weil höchstens sieben verschiedene Ansichten eingereicht werden können.
Besondere Arten von Geschmacksmustern
Farbe als Geschmacksmuster
Eine einzelne Farbe kann selbstverständlich ein Element eines Geschmacksmusters sein, stimmt aber für sich allein nicht mit der Begriffsbestimmung eines Geschmacksmusters überein, weil sie keine „Erscheinungsform eines Erzeugnisses“ darstellt. Farbkombinationen können zulässig sein, wenn anhand der Konturen der Wiedergabe festgestellt werden kann, dass sie sich auf ein Erzeugnis wie beispielsweise ein Logo oder ein grafisches Symbol in Klasse 32 der Locarno-Klassifikation beziehen.
Davon ausgeschlossen sind Kombinationen aus schwarz-weiß und einer farblichen Komponente.
Pläne als Geschmacksmuster
Innenarchitektur- oder Landschaftspläne (z. B. Gärten) gelten zum Zwecke der Anwendung von Artikel 7 Absatz 1 GGV als „Erzeugnisse“ und sind nur mit der entsprechenden Angabe von Drucksachen in Klasse 19, Unterklasse 08 der Locarno-Klassifikation zulässig.
Bildschirmsymbole als Geschmacksmuster
Geschmacksmuster von Bildschirmanzeigegeräten und Bildschirmsymbolen und anderen Arten sichtbarer Elemente eines Computerprogramms sind eintragungsfähig.
Fazit
Das E-Filing Verfahren des EUIPO kann möglicherweise die Qualität der Anmeldeunterlagen verbessern, ändert aber nichts an dem grundsätzlichen Designrecht: es handelt sich um ein ungeprüftes Schutzrecht, denn das Amt prüft im Eintragungsverfahren lediglich die formalen Voraussetzungen für die Registrierung. Neuheit oder Unterscheidungskraft zu bereits registrierten Geschmacksmustern werden vom EUIPO in keiner Weise geprüft. Dennoch kann auch im Designrecht ebenso wie im Patent- und Markenrecht eine mangelnde Neuheit und Eigenart zu Verfahren um die Erklärung der Nichtigkeit führen. Zudem haben aktuelle Urteile den Schutzbereich eines Geschmacksmusters gravierend eingeschränkt. Denn auch online angebotene Produkte gehören laut BGH zum vorbekannten Formenschatz. (Lesen Sie dazu: Gefahr für Designschutz: Online angebotene Produkte gehören zum Formenschatz). Es sollte daher sorgfältig durchdacht werden, ob ein Geschmacksmuster noch den notwendigen Schutzbereich für das eigene Produkt gewährleisten kann.
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Quelle:
EUIPO: PRÜFUNGSRICHTLINIEN FÜR EINGETRAGENE GEMEINSCHAFTSGESCHMACKSMUSTER
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