Wann wird ein Vergütungsverzicht auf eine Arbeitnehmervergütung wirksam? Arbeitgeber und Arbeitnehmer können darüber leicht uneinig sein. Die Schiedsstelle des Deutschen Patent- und Markenamts sieht dies arbeitnehmerfreundlich und urteilt: unzweideutig müssen die Absprachen sein.
Hintergründe des Falls
Die Anforderungen an einem wirksamen Verzicht eines Arbeitnehmers auf Vergütung für seine Diensterfindung konkretisierte die Schiedsstelle des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) anhand eines interessanten Falls in einem in der Mitte von 2016 erlassenem Zwischenbescheid (Arb.Erf. 41/13). Im zugrunde liegenden Fall war der Arbeitnehmererfinder Diplom-Ingenieur und als Leiter Entwicklung und Konstruktion von Werkzeugen bis 2007 bei der Arbeitgeberin angestellt. In dieser Zeit wurden zwei Erfindungen gemacht, an denen der Arbeitnehmer Miterfinder war, und die von von der Arbeitgeberin beim Europäischen Patentamt angemeldet wurden. Über diese Erfindungen schrieb er einen Fachartikel, der 2009 in einer Fachzeitschrift veröffentlicht wurde.
Die Arbeitgeberin ging aufgrund des erschienenen Artikels davon aus, dass dieser auf seine Vergütungsansprüche verzichtet habe. Denn in dem Schlussabsatz des Fachartikels hieß es, dass auf eine Patentierung der technischen Lösung verzichtet werden solle und diese zur Standardisierung vorgeschlagen werde. Dies Schiedsstelle macht aber klar, dass sie der Argumentation der Arbeitgeberin nicht folgt. Konkret heißt es dazu im Leitsatz: „Zu einem wirksamen Vergütungsverzicht ist ein klares unzweideutiges Angebot des Erfinders an den Arbeitgeber sowie dessen Annahme durch diesen erforderlich.“ Ein solches Angebot sei gerade nicht im Schluss einer Mitteilung in einer Fachzeitschrift zu sehen.
Vergütungsverzicht nur durch unzweideutiges Angebot des Erfinders
Die Schiedsstelle erläutert, dass von der gesetzlich vorgesehenen Vergütungsvorschrift des § 9 ArbEG nur durch Individualabrede abgewichen werden könne. Weil die Vorschrift zum Schutze des Arbeitnehmererfinders (i.S.v. § 22 S. 1 ArbEG) geschaffen worden sei, könne diese nur unter Einhaltung von besonders strengen Bedingungen abbedungen werden.
Ein Vertrag, mit der von der Vergütungspflicht aus § 9 ArbEG abgewichen werden soll, liege nach den Ausführungen der Schiedsstelle erst dann vor, wenn sich die Parteien über den damit verbundenen Regelungszweck bewusst sind. Insbesondere auf Seiten des Arbeitnehmererfinders müsse die Kenntnis vorhanden sein, dass er ein ihm zustehendes Rechtsgut überträgt, verliert oder in Zukunft gegenüber dem Vertragspartner nicht mehr geltend machen können wird. Auch die Wirkung eines Erlassvertrags wurde von den Parteien im Schiedsverfahren angesprochen. Dazu konkretisiert das DPMA: Ein Erlassvertrag i.S.v. § 397 BGB setze als Rechtsgeschäft zwei übereinstimmende Willenserklärungen voraus, der auf einen rechtlichen Erfolg abziele. Es bedürfe daher Angebot und Annahme.
Bei der hier angeführten Formulierung in dem Artikel der Fachzeitschrift, die aus der Feder des Arbeitnehmererfinders stamme, liege ein solches Angebot aber gerade nicht. Denn dem Wortlaut des Schlusssatzes des Artikels sei nicht zu entnehmen, dass der Autor und Erfinder auf die Vergütung verzichten wolle. In dem Schluss des Artikels sei es lediglich um die Frage der Patentanmeldung gegangen, die im Übrigen mit der rechtlichen Realität divergiere, denn die Erfindung sei entgegen des Artikelwortlauts sehr wohl zum Patent angemeldet worden.
Weiterhin führt die Schiedsstelle aus, dass selbst ein (hypothetisch anzunehmender) Vertrag über den Verzicht zur Patentanmeldung keinerlei Aussage darüber enthalte, ob eine von § 9 ArbEG abweichende Vergütungsregelung getroffen werden solle.
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Quellen:
Schiedsstelle des DPMA – Voraussetzungen für Verzicht auf Vergütung einer Arbeitnehmererfindung
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