Entscheidet man sich dafür, seine technische Erfindung als Patent anzumelden und zu schützen, dann kommt viel Papierkram auf einen zu – und Kosten. Möchten Sie Ihre Erfindung über den längstmöglichen Zeitraum (=20 Jahre) schützen, dann kommen allein Gebühren in Höhe von 13.700€ auf Sie zu. Ein Patentanwalt gibt Ihnen daher 4 wertvolle Tipps, um bei der Patentanmeldung Geld (und Zeit) zu sparen.
Eine Patentanmeldung kostet, ja. Doch nicht nur Zeit und Geld. Der viele Aufwand bis zum jetzigen Status, also das Sie gewillt sind ein Patent anzumelden, und auch die darauf folgende Recherche und der „Papierkram“ kosten Nerven. Damit Ihnen auf dem Weg hin zu Ihrem (ersten) eigenen Patent nicht die Puste ausgeht, möchten unsere Anwälte Ihnen mit den vier folgenden Tipps helfen, den Weg zu meistern – und bares Geld zu sparen!
1. Tipp: Ausführliche Erfindungsmeldung vorbereiten
Wussten Sie, dass über 80% aller Patentanmeldung in Deutschland Arbeitnehmererfindungen sind? Eine „Arbeitnehmer-Erfindung“ ist, wie der Name bereits vermuten lässt, eine Erfindung, die durch den Arbeitnehmer gemacht worden ist. Es wurde quasi „auf der Arbeit“ erfunden. Bei Arbeitnehmer-Erfindungen sind gleich mehrere Sachen zu beachten, denn wir können bereits so viel verraten – die Erfindung gehört erstmal nicht Ihnen, sondern dem Arbeitgeber. 🙁
Nun aber zum ersten Tipp:
Sollten Sie eine Erfindung während der Dauer Ihres Arbeitsverhältnisses gemacht haben, dann müssen Sie diese Erfindung Ihrem Arbeitgeber unverzüglich und in schriftlicher Form melden. Dies wird Erfindungsmeldung genannt und ist sehr wichtig. Die Erfindungsmeldung legt klare Verhältnisse zu Umfang und zu Fristen fest und ist für den Arbeitnehmer
Oft ist in Arbeitsverträgen ein Passus enthalten, der klar festlegt was der AN aber auch der AG in solch einem Fall zu tun hat. Nehmen Sie diesen Hinweis ernst, denn die Verletzung der Meldepflicht kann auch ohne Erwähnung im Arbeitsvertrag oder in tariflichen Regelungen theoretisch einen Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer begründen und arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur Kündigung des Arbeitnehmers haben.
Gehen Sie beim Ausfüllen der Meldung ausführlich und gewissenhaft vor, denn mit dem Ausfüllen definieren Sie den späteren Schutzumfang mit, und abhängig davon, ob die Schutzansprüche eng oder weiter ausgelegt sind, können Sie auch den Wert des Patentes beeinflussen. Und wenn ein Patent umso lukrativer ist, desto größer kann die Beteiligung am Gewinn sein …
Vermeiden Sie daher tunlichst die Erfindungsmeldung überhaupt nicht, verspätet oder nicht ausführlich genug abzugeben, um etwaigen (Schadensersatz-)Ansprüchen des Arbeitgebers entgegen zu wirken und Ihre Pflichten zu erfüllen. Übrigens: Eine Vorlage zur Erfindungsmeldung stellen wir Ihnen kostenfrei zur Verfügung.
Mehr erfahren: Wenn Sie mehr über die Arbeitnehmererfindung erfahren möchten, dann schauen Sie sich unsere dreiteilige Artikel-Serie „Arbeitnehmererfindung – das MÜSSEN Sie wissen“ an.
2. Tipp: Patentzeichnung(en) und Entwürfe entsprechend der Richtlinien vorbereiten
Beim Anmelden eines Patents ist es erforderlich die Erfindung zeichnerisch darzustellen. Aus diesem Grund muss eine bzw. mehrere Patentzeichnung(en) eingereicht werden. Bei den Patentzeichnungen handelt es sich meistens um Strichzeichnungen in schwarzweiß. Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) gibt in insgesamt acht Punkten detailliert Auskunft über die Standards beim Einreichen von Patentzeichnungen:
1. Die Zeichnungen sind auf Blättern mit folgenden Mindesträndern auszuführen:
Oberer Rand: 2,5 cm
linker Seitenrand: 2,5 cm
rechter Seitenrand: 1,5 cm
unterer Rand: 1 cm.
Die für die Abbildungen benutzte Fläche darf 26,2 cm x 17 cm nicht überschreiten; bei der Zeichnung der Zusammenfassung kann sie auch 8,1 cm x 9,4 cm im Hochformat oder 17,4 cm x 4,5 cm im Querformat betragen.
2. Die Zeichnungen sind mit ausreichendem Kontrast, in dauerhaften, schwarzen, ausreichend festen und dunklen, in sich gleichmäßigen und scharf begrenzten Linien und Strichen ohne Farben auszuführen.
3. Zur Darstellung der Erfindung können neben Ansichten und Schnittzeichnungen auch perspektivische Ansichten oder Explosionsdarstellungen verwendet werden. Querschnitte sind durch Schraffierungen kenntlich zu machen, die die Erkennbarkeit der Bezugszeichen und Führungslinien nicht beeinträchtigen dürfen.
4. Der Maßstab der Zeichnungen und die Klarheit der zeichnerischen Ausführung müssen gewährleisten, dass nach elektronischer Erfassung (scannen) auch bei Verkleinerungen auf zwei Drittel alle Einzelheiten noch ohne Schwierigkeiten erkennbar sind. Wird der Maßstab in Ausnahmefällen auf der Zeichnung angegeben, so ist er zeichnerisch darzustellen.
5. Die Linien der Zeichnungen sollen nicht freihändig, sondern mit Zeichengeräten gezogen werden. Die für die Zeichnungen verwendeten Ziffern und Buchstaben müssen mindestens 0,32 cm hoch sein. Für die Beschriftung der Zeichnungen sind lateinische und, soweit üblich, griechische Buchstaben zu verwenden.
6. Ein Zeichnungsblatt kann mehrere Abbildungen enthalten. Die einzelnen Abbildungen sind ohne Platzverschwendung, aber eindeutig voneinander getrennt und vorzugsweise im Hochformat anzuordnen und mit arabischen Ziffern fortlaufend zu nummerieren. Den Stand der Technik betreffende Zeichnungen, die dem Verständnis der Erfindung dienen, sind zulässig; sie müssen jedoch deutlich mit dem Vermerk „Stand der Technik“ gekennzeichnet sein.
Bilden Abbildungen auf zwei oder mehr Blättern eine zusammenhängende Figur, so sind die Abbildungen auf den einzelnen Blättern so anzuordnen, dass die vollständige Figur ohne Verdeckung
einzelner Teile zusammengesetzt werden kann. Alle Teile einer Figur sind im gleichen Maßstab darzustellen, sofern nicht die Verwendung unterschiedlicher Maßstäbe für die Übersichtlichkeit der Figur unerlässlich ist.
7. Bezugszeichen dürfen in den Zeichnungen nur insoweit verwendet werden, als sie in der Beschreibung und gegebenenfalls in den Patentansprüchen aufgeführt sind und umgekehrt. Entsprechendes gilt für die Zusammenfassung und deren Zeichnung.
8. Die Zeichnungen dürfen keine Erläuterungen enthalten; ausgenommen sind kurze unentbehrliche Angaben wie „Wasser“, „Dampf“, „offen“, „zu“, „Schnitt nach A-B“ sowie in elektrischen Schaltplänen und Blockschaltbildern oder Flussdiagrammen kurze Stichworte, die für das Verständnis unentbehrlich sind.
3. Tipp: Patentrecherche bereits vorab tätigen/vorbereiten
Bei jeder Patentanmeldung ist eine akribische Recherche absolut notwendig! Schließlich möchten Sie wissen, ob jemand Anderes bereits Ihre Erfindung patentiert hat und es „Stand-der-Technik“ ist. Lassen Sie sich bei der Patentrecherche wirklich sehr viel Zeit und ziehen Sie alle Recherche-Möglichkeiten in Betracht. Sicherheit haben Sie, wenn Sie einen Patentanwalt konsultieren und ihn um eine ausführliche Patentrecherche bitten. Dieser hat dank jahrelanger Erfahrung einen besseren Überblick und Möglichkeiten, die Recherche und auch eine ganze Patentanmeldung erfolgreich durchzuführen.
Wir haben bereits in einem anderen Artikel das Thema „Recherche“ ausführlich behandelt. Lesen Sie dazu bitte den Beitrag „Patentrecherche: So wird’s richtig gemacht!“ durch.
4. Tipp: Patentansprüche formulieren
Patentansprüche sind knapp und klar formulierte Angaben, die erklären, worin die Erfindung besteht und welcher Schutz beansprucht wird. Es ist deshalb von großer Bedeutung, wie die Ansprüche formuliert sind. Die Beschreibung und allenfalls Zeichnungen werden lediglich herangezogen, um die Patentansprüche auszulegen.
In den Patentansprüchen sind die wesentlichen technischen Merkmale der Erfindung jeweils in einem einzigen Satz formuliert.
Es hat sich bewährt, dass knapp und eindeutig abgefasste Patentansprüche die beste Garantie dafür bieten. Wer die Patentansprüche gelesen hat, soll klar erkennen können, was durch das entsprechende Patent geschützt ist.
Beispiel für einen Hauptanspruch:
Streuscheibe für eine Signallaterne mit vorgegebener Lichtstärkeverteilung in der Umgebung der optischen Achse, insbesondere für Eisenbahn- und/oder Straßenverkehrs-Lichtsignale,
gekennzeichnet durch folgende Merkmale:
– die Streuscheibe ist aus einem Halterahmen und mehreren Scheibenausschnitten zusammengesetzt,
– die Scheibenausschnitte sind mit jeweils bestimmten Lichtstreueigenschaften für sich hergestellt,
– die Scheibenausschnitte und der zugehörige Halterahmen sind zum unverwechselbaren Aneinanderfügen der Scheibenausschnitte mit Passstücken versehen.
Mehr erfahren: In diesem PDF zeigen wir Ihnen mal ein Beispiel für ausführliche Patentansprüche inkl. Beschreibung, warum Formulierung A genau an Stelle B kommen muss 🙂
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