Die Einreichung einer Patentanmeldung hat nach der Rechtsprechung des BGH grundsätzlich die gleiche Wirkung wie eine formell und inhaltlich ordnungsgemäße Erfindungsmeldung. Das hat weitreichende Bedeutung für die Prioritätssicherung und die Verfügung über die Erfinderrechte.
Ein Arbeitgeber erfüllt mit einer Patentanmeldung eine eigenständige Verpflichtung nach § 13 ArbEG im Interesse einer Prioritätssicherung. Der Arbeitgeber kann daneben auch darauf bestehen, dass der Arbeitnehmererfinder eine förmliche Erfindungsmeldung einreicht – die sogenannte Erfüllung der gesetzlichen Pflicht zur Erfindungsmeldung (§ 5 ArbEG a. F.).
Die ordnungsgemäße Erfindungsmeldung
In der Erfindungsmeldung hat der Arbeitnehmer die technische Aufgabe, ihre Lösung und das Zustandekommen der Diensterfindung zu beschreiben.
Vorhandene Aufzeichnungen sollen beigefügt werden, soweit sie zum Verständnis der Erfindung erforderlich sind.
Die Meldung soll dem Arbeitnehmer dienstlich erteilte Weisungen oder Richtlinien, die benutzten Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebes, die Mitarbeiter sowie Art und Umfang ihrer Mitarbeit angeben und soll hervorheben, was der meldende Arbeitnehmer als seinen eigenen Anteil ansieht.
Zitat aus § 5 ArbEG, Abs. 2. (Quelle : https://www.gesetze-im-internet.de/arbnerfg/BJNR007560957.html)
Diese wiederum kann der Arbeitgeber innerhalb von zwei Monaten nach Zugang einer Erfindungsmeldung beanstanden – in Hinblick auf den ordnungsgemäßen Inhalt (§ 5 ArbEG, Abs. 2). Wenn der Arbeitgeber nicht innerhalb von zwei Monaten erklärt, dass und in welcher Hinsicht die Meldung einer Ergänzung bedarf, gilt die Erfindungsmeldung als ordnungsgemäß.
Die bis zum 30.09.2009 geltende Gesetzesfassung sah für jede Erfindermeldung die Schriftform vor. Nach geltender Rechtsprechung ist die Schriftform aber nicht mehr verpflichtend, wenn in einer vergleichbaren anderweitigen Form (beispielsweise durch eine E-Mail) dokumentiert ist, dass der Arbeitgeber nachweislich Kenntnis erhielt über die Inanspruchnahme der Erfindung (BGH, X ZR 64/15 – „Lichtschutzfolie“).
Beanstandungen einer Erfindungsmeldung in einer Zweimonatsfrist
Bedeutsam ist die Entscheidung des BGH, dass die Beanstandung einer nicht förmlichen Erfindungsmeldung vergleichbar ist der Beanstandung eines nicht ordnungsgemäßen Inhalts einer Erfindungsmeldung. Daraus folgt, dass in beiden Fällen der Beanstandung innerhalb der Zweimonatsfrist kein Besitzstand für die Erfindung entsteht. Bedingt ist dies durch § 161 BGB und der dort formulierten Unwirksamkeit von Verfügungen während der Schwebezeit.
Grundsätzlich hat der Arbeitgeber das Recht, Erfindungen seiner Arbeitnehmer in Anspruch zu nehmen. So gehen sämtliche „vermögenswerten Rechte an der Diensterfindung auf den Arbeitgeber“ über (§ 7 Abs. 2 ArbNErfG). Gleichzeitig erfüllt ein Arbeitgeber mit einer Patentanmeldung eine eigenständige Verpflichtung nach § 13 ArbEG zur Prioritätssicherung.
Patentanmeldung vergleichbar der ordnungsgemäßen Erfindungsmeldung
Der deutsche Gesetzgeber hat im ArbEG eine differenzierte Regelung für die Erfindungsmeldung der Arbeitnehmer (§ 5 ArbEG) und die Patentanmeldung durch die Arbeitgeber (§ 13 ArbEG) festgelegt. Umso bedeutsamer ist die Rechtsprechung des BGH, nach der die Einreichung einer Patentanmeldung grundsätzlich die gleiche Wirkung hat wie eine formell und inhaltlich ordnungsgemäße Erfindungsmeldung. Einer späteren inhaltsgleichen Erfindungsmeldung kann kein Vorrang eingeräumt werden. Denn dies würde die bereits laufende Frist für die Inanspruchnahme nachträglich von neuem beginnen lassen – insbesondere dann, wenn die angestrebte „neue“ Frist im Zeitpunkt der formgerechten Anmeldung bereits abgelaufen ist.
In diesem Fall jedoch, dass die Frist für die Erfindungsmeldung bereits abgelaufen ist, hat der Arbeitnehmer das Recht an der Erfindung bereits erworben. Wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber nach diesem Zeitpunkt die Möglichkeit der Inanspruchnahme einräumt, liegt darin eine Verfügung über diese Rechte. Es bedarf in so einem Fall aber besonderer Anhaltspunkte dafür, dass der Arbeitnehmer die bereits erlangten Rechte an seiner Erfindung aufgeben will. Eine erneute Abgabe einer Erfindungsmeldung ist hierfür nicht ausreichend.
Wünscht ein Unternehmen oder ein Forschungsinstitut übrigens keine Patentierung und die damit einhergehende Veröffentlichung der Erfindung, beispielsweise um diese als Betriebsgeheimnis zu bewahren, so gibt es Sonderregelungen, um trotzdem einen Ausgleich für den Erfinder festzulegen (§ 17 ArbnErfG).
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Quelle:
BGH Urteil v. 14.02.2017, AZ. X ZR 6415 – „Lichtschutzfolie“
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