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Arbeitnehmererfindung 4. Februar 2016 · Lesezeit 3 Minuten

Arbeitnehmererfindung – das MÜSSEN Sie wissen (Teil 1)

Waren Sie schon einmal in der verzwickten Situation, dass Sie auf der Arbeit etwas komplett Neues kreiert haben? Quasi etwas auf der Arbeit erfunden haben? Arbeitnehmererfindung_1.jpg

Falls ja, wie sind Sie vorgegangen? Wussten Sie auf Anhieb, wer die Erfindung beanspruchen und verwerten darf? Wurden Sie für Ihre Erfindung entlohnt, wenn ja wie?

Wir geben Ihnen Antworten auf die dringlichsten Fragen zum Thema “Arbeitnehmererfindung” und dem Arbeitnehmererfindungsgesetz (ArbnErfG)!

 

Was macht das Arbeitnehmererfindungsgesetz (ArbnErfG)?

Das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen soll einen Interessensausgleich zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer schaffen, wenn dieser im Rahmen seiner Tätigkeit eine Erfindung im Sinne des Patentgesetzes getätigt hat.

Wenn ein Arbeitnehmer eine Erfindung macht, hat er als Erfinder zunächst alle Rechte an seiner Erfindung. Der Arbeitnehmer könnte die Erfindung also selbst benutzen, lizenzieren oder verkaufen. In der Realität ist es jedoch oftmals so, dass die Erfindung auf die Aufgaben des AN im Unternehmen zurück geht. Ist die Erfindung verwertbar, so hat der Arbeitgeber verständlicherweise- ein Interesse daran diese auch für sich und sein Unternehmen zu nutzen.

Das ArbnErfG regelt, welche Rechten und Pflichten beide Parteien haben.

 

Unterscheidung: Diensterfindung, freie Erfindung und technischer Verbesserungsvorschlag

Erfindungen, die während der Dauer des Arbeitsverhältnisses gemacht wurden und aus der dem Arbeitnehmer im Betrieb (oder der öffentlichen Verwaltung) obliegenden Tätigkeit entstanden sind oder maßgeblich auf Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebes (oder der öffentlichen Verwaltung) beruhen, werden Diensterfindungen genannt. (siehe §4 Abs. 2 ArbnErfG).

Diensterfindungen haben einen engen Bezug zum Patentgesetz und zum allgemeinen Arbeitsrecht, werden jedoch über das Arbeitnehmererfindungsgesetz klar definiert.
Hinweis: Dieses Gesetz gilt für die Bundesrepublik Deutschland, nicht für Diensterfindungen in Österreich, der Schweiz oder in anderen Ländern.

Freie Erfindungen sind jegliche Erfindungen von Arbeitnehmern, die nicht die Voraussetzung einer Diensterfindung erfüllen. Diese Erfindungen haben keinen Bezug zur Tätigkeit des Arbeitnehmers im Betrieb (in der öffentlichen Verwaltung), siehe § 4 Abs. 3 ArbnErfG. Beispiel: Sie arbeiten als Ingenieur im Bereich ?Motorenentwicklung? für einen großen Automobilkonzern. In Ihrer Freizeit erfinden Sie ein neues Kinderspielzeug.
Die Erfindung ist nicht der Branche, in der Sie arbeiten zuteilbar, Sie haben sie nicht während Ihrer Arbeitszeit getätigt und das Wissen über Kinderspielzeug-Erfindungen wurde Ihnen nicht in Ihrem Betrieb vermittelt.

In diesem Fall ist die Erfindung als freie Erfindung zu betrachten.

Technische Verbesserungsvorschläge müssen von beiden Erfindungsarten abgegrenzt werden. (Technische) Verbesserungsvorschläge sind nicht patent- oder gebrauchsmusterfähig. Für technische Verbesserungsvorschläge, die dem Arbeitgeber eine ähnliche Vorzugsstellung gewähren wie ein gewerbliches Schutzrecht, hat der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf angemessene Vergütung, sobald dieser sie verwertet. Das ArbnErfG gibt hier also lediglich eine Vergütungs-Richtlinie.

 

Wem gehört die Erfindung?

Eine Erfindung, die während Ihrer Arbeitszeit in der Firma entsteht, gehört erstmal dem Arbeitgeber. Um die Erfindung zu patentieren, müssen die drei Grundvoraussetzungen (Neuheit, Erfinderische Tätigkeit, Gewerbliche Anwendbarkeit) gegeben sein.

Wenn ihr Arbeitgeber aber kein Interesse an der Erfindung hat und sie “frei” gibt, also Ihnen innerhalb einer Viermonats-Frist schriftlich zusagt, dass der Arbeitgeber kein Interesse an der gemachten Erfindung hat, gehört die Erfindung Ihnen! Sie können danach frei über die Erfindung verfügen und sie entsprechend verwerten, lizensieren oder verkaufen.

Sollte es zur Patentanmeldung durch Ihren Arbeitgeber kommen, haben Sie Rechte und der Arbeitgeber Pflichten Ihnen und der Erfindung gegenüber. Sie haben bspw. das Recht, dass Sie als Erfinder benannt und anteilig am Gewinn der Erfindung entlohnt werden.

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Teil 2 und 3 – das MÜSSEN Sie ebenfalls zur Arbeitnehmererfindung wissen

Im zweiten Teil möchten wir Ihnen mehr über Ihre Rechten und Pflichten erzählen und auch das spannende Thema der Vergütung für eine Arbeitnehmererfindung aufzeigen.

> Hier geht’s zum 2. Teil der Artikelreihe

Hier geht’s zum 3. Teil der Artikelreihe

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