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Arbeitnehmererfindung – das MÜSSEN Sie wissen (Teil 1)

4. Februar 2016

Waren Sie schon einmal in der verzwickten Situation, dass Sie auf der Arbeit etwas komplett Neues kreiert haben? Quasi etwas auf der Arbeit erfunden haben? Arbeitnehmererfindung_1.jpg

Falls ja, wie sind Sie vorgegangen? Wussten Sie auf Anhieb, wer die Erfindung beanspruchen und verwerten darf? Wurden Sie für Ihre Erfindung entlohnt, wenn ja wie?

Wir geben Ihnen Antworten auf die dringlichsten Fragen zum Thema „Arbeitnehmererfindung“ und dem Arbeitnehmererfindungsgesetz (ArbnErfG)!

 

Was macht das Arbeitnehmererfindungsgesetz (ArbnErfG)?

Das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen soll einen Interessensausgleich zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer schaffen, wenn dieser im Rahmen seiner Tätigkeit eine Erfindung im Sinne des Patentgesetzes getätigt hat.

Wenn ein Arbeitnehmer eine Erfindung macht, hat er als Erfinder zunächst alle Rechte an seiner Erfindung. Der Arbeitnehmer könnte die Erfindung also selbst benutzen, lizenzieren oder verkaufen. In der Realität ist es jedoch oftmals so, dass die Erfindung auf die Aufgaben des AN im Unternehmen zurück geht. Ist die Erfindung verwertbar, so hat der Arbeitgeber verständlicherweise- ein Interesse daran diese auch für sich und sein Unternehmen zu nutzen.

Das ArbnErfG regelt, welche Rechten und Pflichten beide Parteien haben.

 

Unterscheidung: Diensterfindung, freie Erfindung und technischer Verbesserungsvorschlag

Erfindungen, die während der Dauer des Arbeitsverhältnisses gemacht wurden und aus der dem Arbeitnehmer im Betrieb (oder der öffentlichen Verwaltung) obliegenden Tätigkeit entstanden sind oder maßgeblich auf Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebes (oder der öffentlichen Verwaltung) beruhen, werden Diensterfindungen genannt. (siehe §4 Abs. 2 ArbnErfG).

Diensterfindungen haben einen engen Bezug zum Patentgesetz und zum allgemeinen Arbeitsrecht, werden jedoch über das Arbeitnehmererfindungsgesetz klar definiert.
Hinweis: Dieses Gesetz gilt für die Bundesrepublik Deutschland, nicht für Diensterfindungen in Österreich, der Schweiz oder in anderen Ländern.

Freie Erfindungen sind jegliche Erfindungen von Arbeitnehmern, die nicht die Voraussetzung einer Diensterfindung erfüllen. Diese Erfindungen haben keinen Bezug zur Tätigkeit des Arbeitnehmers im Betrieb (in der öffentlichen Verwaltung), siehe § 4 Abs. 3 ArbnErfG. Beispiel: Sie arbeiten als Ingenieur im Bereich ?Motorenentwicklung? für einen großen Automobilkonzern. In Ihrer Freizeit erfinden Sie ein neues Kinderspielzeug.
Die Erfindung ist nicht der Branche, in der Sie arbeiten zuteilbar, Sie haben sie nicht während Ihrer Arbeitszeit getätigt und das Wissen über Kinderspielzeug-Erfindungen wurde Ihnen nicht in Ihrem Betrieb vermittelt.

In diesem Fall ist die Erfindung als freie Erfindung zu betrachten.

Technische Verbesserungsvorschläge müssen von beiden Erfindungsarten abgegrenzt werden. (Technische) Verbesserungsvorschläge sind nicht patent- oder gebrauchsmusterfähig. Für technische Verbesserungsvorschläge, die dem Arbeitgeber eine ähnliche Vorzugsstellung gewähren wie ein gewerbliches Schutzrecht, hat der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf angemessene Vergütung, sobald dieser sie verwertet. Das ArbnErfG gibt hier also lediglich eine Vergütungs-Richtlinie.

 

Wem gehört die Erfindung?

Eine Erfindung, die während Ihrer Arbeitszeit in der Firma entsteht, gehört erstmal dem Arbeitgeber. Um die Erfindung zu patentieren, müssen die drei Grundvoraussetzungen (Neuheit, Erfinderische Tätigkeit, Gewerbliche Anwendbarkeit) gegeben sein.

Wenn ihr Arbeitgeber aber kein Interesse an der Erfindung hat und sie „frei“ gibt, also Ihnen innerhalb einer Viermonats-Frist schriftlich zusagt, dass der Arbeitgeber kein Interesse an der gemachten Erfindung hat, gehört die Erfindung Ihnen! Sie können danach frei über die Erfindung verfügen und sie entsprechend verwerten, lizensieren oder verkaufen.

Sollte es zur Patentanmeldung durch Ihren Arbeitgeber kommen, haben Sie Rechte und der Arbeitgeber Pflichten Ihnen und der Erfindung gegenüber. Sie haben bspw. das Recht, dass Sie als Erfinder benannt und anteilig am Gewinn der Erfindung entlohnt werden.

Button-CTA-ErfinderKalkulator-PNG

 

Teil 2 und 3 – das MÜSSEN Sie ebenfalls zur Arbeitnehmererfindung wissen

Im zweiten Teil möchten wir Ihnen mehr über Ihre Rechten und Pflichten erzählen und auch das spannende Thema der Vergütung für eine Arbeitnehmererfindung aufzeigen.

> Hier geht’s zum 2. Teil der Artikelreihe

Hier geht’s zum 3. Teil der Artikelreihe

 

„Auf der Arbeit erfunden“ – wie geht’s weiter? Wir beantworten Ihre Fragen!

Sie haben eine Erfindung (als Arbeitnehmer) gemacht und möchten genauere Informationen dazu haben und beraten werden? Oder möchten Sie als Arbeitgeber wissen, was Ihnen zusteht, auf was Sie achten müssen und wie eine Patentanmeldung funktioniert? Wir stehen Ihnen zur Seite.

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Category iconArbeitnehmererfindung Tag iconAnmeldung,  Arbeitnehmer-Erfindung,  auf der Arbeit erfunden,  EPA,  Erfindung,  Arbeitgeber,  Arbeitnehmer,  Arbeitnehmererfindung,  Patentanmeldung

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Comments

  1. Katja Wulff says

    9. Dezember 2019 at 13:34

    Sehr geehrter Herr Schnürle,

    grundsätzlich wird eine Vergütung von Diensterfindungen erst dann zu einem Geldwert, wenn es zu einem Gewinn kommt für den Arbeitgeber durch die Diensterfindung. Dies ist auch der Fall, wenn ein Patent verkauft wird.
    Bitte wenden Sie sich bei Interesse direkt an unsere Kanzlei unter [email protected] und schildern Sie Ihr Anliegen mit weiteren Informationen. Insbesondere wichtig: wie konkret ist der Verkauf des Patents?
    Und: wieviele Miterfindern sind in dem Patent vermerkt? Denn jeder Fall muss individuell betrachtet und bewertet werden.

    Mit vielen freundlichen Grüßen
    Das Team der MD Meyer-Dulheuer Patentanwaltskanzlei

    Antworten
  2. Klaus Meier says

    13. August 2020 at 18:51

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    ich habe bei meiner ehemaligen Firma ein Patent angemeldet und auch eine Vergütung erhalten. Ich habe in der Zwischenzeit das Unternehmen verlassen und einen Brief bekommen, dass sie das Patent auch in der USA anmelden möchten und von mir eine Unterschrift benötigten ( eine sogenannte „Declaration and assigment). Meine Frage ist nun, muss ich das unterschrieben? Habe ich Rechte auf erneute Vergütung?
    Vielen Dank im Voraus.
    Klaus Meier

    Antworten
    • Katja Wulff says

      1. September 2020 at 16:06

      Sehr geehrter Herr Meier,

      das hängt von mehreren Details ab. Unsere Annahme ist, dass Sie durchaus Rechte auf eine weitere bzw. erneute Vergütung haben können, aber um dies mit Sicherheit sagen zu können, benötigen wir genauere Informationen zu den Daten (wann haben Sie die Firma verlassen, wann wurde Ihnen die USA Patentanmeldung bekanntgemacht) sowie zu den Grundverträgen (welcher Vertrag lag Ihnen mit Ihrem Unternehmen vor, wie ist die Situation mit Mitbewerbern und mit mit dem Verlassen der Firma).

      Bei Interesse lassen Sie uns diese Angaben bitte per E-Mail zukommen unter [email protected], so dass wir Ihnen konkret Auskunft geben können.

      Mit freundlichen Grüßen
      Das Team der Meyer-Dulheuer MD Legal Patentanwälte PartG mbB

      Antworten
    • David says

      23. August 2021 at 23:18

      Sehr geehrter Herr Meier,
      ich befinde mich auch genau in dieser Situation: Mein Patent wurde über meinen Arbeitgeber (Universität) angemeldet. Die Universität hat das Patent an ein Unternehmen verkauft und ich habe auch eine kleine Vergütung dafür erhalten. Jetzt will das Unternehmen, das es gekauft hat, dass ich diese Dokumente („Declaration and assigment“, um die gesamten Patentrechte auf sie zu übertragen) unterschreibe, weil sie es in den USA anmelden wollen. Ich habe keinen Arbeitsvertrag mehr mit der Universität. Hatten Sie Erfolg in dieser Angelegenheit und wie haben Sie es gelöst?

      Freundliche Grüße
      David

      Antworten
  3. Marcus says

    19. September 2020 at 2:14

    Hallo,

    nach drei Jahren der Entwicklung ist mir und meinem Team eine Erfindung gelungen. Die Erfindungsmeldung liegt der Geschäftsführung vor. Diese leugnet drei der vier Erfinder und ernennt nur einen Kollegen als Alleinerfinder. Das ist für mich das Schlimmste, was einem beherzten Erfinder passieren kann, was kann man hier tun?

    Antworten
    • Katja Wulff says

      5. Oktober 2020 at 11:30

      Guten Tag, Herr Müller,

      grundsätzlich stellen sich in Ihrem Fall zunächst Fragen zur Erfíndungsmeldung. Denn gemäß §5 ArbnErfG muss eine Erfindung gemeinsam und unter Nennung aller beteiligten Erfinder an den Arbeitgeber gemeldet werden, wenn die Erfindung durch mehrere Personen zustande gekommen ist.

      Wenn ein Arbeitgeber dennoch nicht alle genannten Erfinder berücksichtigt, können Sie die Schiedsstelle anrufen, die für alle Streitfragen im Arbeitnehmererfinderrecht zuständig ist.
      Ein Verfahren vor der Schiedsstelle ist ein nichtöffentliches, vertrauliches, behördliches Verfahren.

      Bitte wenden Sie sich direkt an unsere Kanzlei, wenn Sie in dieser Sache weitere Beratung oder Rechtsvertretung wünschen.

      Mit freundlichem Gruß
      Das Team der Meyer-Dulheuer MD Legal Patentanwälte PartG mbB

      Antworten
  4. Maren Rösslein says

    13. Oktober 2020 at 7:12

    Guten Morgen,
    unser Vorstandsvorsitzender möchte das Thema Arbeitnehmererfindung über einen Angestellten oder eventuell Bereichsleiter abfangen und lediglich unterrichtet werden was der aktuelle Stand ist. Kann er hierfür durch schriftliche Bestätigung einen „anderen gesetzlichen Vertreter“ ernennen, welcher die Eingänge bestätigt und oder die Rechte des Arbeitgebers vertritt, oder müssen die Unterschriften vom Vorstand / Vorsitz getätigt werden?

    Vielen Dank für Ihre Rückmeldung

    Antworten
    • Katja Wulff says

      13. Oktober 2020 at 11:38

      Guten Tag, Frau Rösslein,

      wir freuen uns über Ihr Interesse. Gerne beantworten wir Ihre Frage, die allerdings nicht mit einem klaren Ja oder Nein zu beantworten ist.
      Ganz richtig kann für das Thema Arbeitnehmererfindung vom Vorstand ein anderer gesetzlicher Vertreter ernannt werden.

      Ob dies jedoch durch schriftliche Bestätigung des Vorstandsvorsitzenden geschehen kann, ohne Vorstand / Vorsitz zu berücksichtigen, hängt davon ab, wie in Ihrem Unternehmen die Befugnisse und die Rechte für den Vorstandsvorsitzenden ausgestaltet sind. Hat der Vorstandsvorsitzende umfassende Befugnisse, kann er vermutlich allein schriftlich einen gesetzlichen Vertreter für Arbeitnehmererfindungen bestätigen.
      Wir empfehlen dennoch, dies möglichst mit den gesamten Vorstand abzustimmen und auch die Ernennung gemeinsam durchzuführen.

      Mit freundlichen Grüßen
      Das Team der Meyer-Dulheuer MD Legal Patentanwälte PartG mbB

      Antworten
  5. Katja Wulff says

    14. Juni 2021 at 11:30

    Guten Tag,
    wir freuen uns über Ihr Interesse an unserem Artikel.

    Ihre Frage berührt einen interessanten Sonderfall im Erfindergesetz, nämlich die Verknüpfung mit dem Militär.
    Entsprechend ist es uns nicht möglich, ohne eine Einzelfallprüfung – insbesondere Ihrer Vertragsgrundlagen für die fraglichen Erfindungen – Ihre Frage zu beantworten.
    Gerne können Sie sich in dieser Frage direkt mit unserer Kanzlei in Verbindung setzen, wenn wir Ihren Fall im Detail prüfen und bewerten sollen.

    Mit freundlichem Gruß
    das Team der Meyer-Dulheuer MD Legal Patentanwälte

    Antworten
  6. Katja Wulff says

    14. Juni 2021 at 11:33

    Guten Tag,
    vielen Dank für Ihre Interesse an unserem Beitrag.
    Tatsächlich können wir Ihre Frage jedoch nicht ohne Überprüfung Ihrer Vertragsunterlagen beantworten. Gerne aber können Sie sich zum Zweck der Einzelfallüberprüfung direkt an unsere Kanzlei mit Ihrem Anliegen wenden.

    Mit freundlichem Gruß
    das Team der Meyer-Dulheuer MD Legal Patentanwälte

    Antworten
  7. Heinz Jog says

    2. Februar 2022 at 22:59

    Guten Tag,
    angenommen ein Arbeitnehmer macht eine Erfindung und meldet das Ganze dann einfach selbst zum Patent an- d.h. der Arbeitnehmer setzt nicht den Arbeitgeber nach ArbnErfG davon in Kenntnis. Bis dahin interessiert das vermutlich auch niemanden. Aber dann irgendwann später beendet der Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis und setzt die Erfindung schließlich in ein Produkt um. Vielleicht bekommt der ehemalige Arbeitgeber das dann auch mit, nämlich dass sich sein ex Angestellter da selbständig gemacht hat. Gut das Thema der Erfindung hat zwar nichts mit dem Geschäftsfeld des ehemaligen Arbeitgebers zu tun, aber er will jetzt trotzdem Ansprüche geltend machen – schließlich ist die Erfindung ja ganz offensichtlich in der Zeit des Anstellungsverhältnisses angemeldet worden. Welche Ansprüche wären das eigentlich nochmal ?

    Antworten
    • Katja Wulff says

      3. Februar 2022 at 16:23

      Guten Tag, Herr Jog, wir freuen uns Über Ihr Interesse an unserem Beitrag.

      Eine kurze Antwort gibt es jedoch nicht auf Ihre Frage, denn in Ihrer Frage vermischen Sie mehreres miteinander, was einzeln betrachtet werden muss, und zwar wie folgt:
      „Angenommen ein Arbeitnehmer macht eine Erfindung und meldet das Ganze dann einfach selbst zum Patent an- d.h. der Arbeitnehmer setzt nicht den Arbeitgeber nach ArbnErfG davon in Kenntnis.“

      Das ist nicht zulässig. Das Arbeitnehmererfindungsgesetz ist nicht zum einseitigen Nutzen von angestellten Erfindern oder von der Arbeitgeberseite entworfen worden. Würde man also so vorgehen, wie Sie mit diesem Beginn Szenario vorschlagen, hätte dieser Arbeitnehmer unrechtmäßig die Erfindungsmeldung unterlassen. Damit gibt er dem Arbeitgeber überhaupt nicht die Möglichkeit, durch eine Schutzanmeldung der Erfindung schnellstmöglich Prioritätsrechte geltend machen zu können und gegebenenfalls sogar eine Monopolstellung erreichen können. Dies aber ist nach Arbeitnehmererfindungsgesetz seine Pflicht, ebenso wie die angemessene Vergütung dieser Erfindung die Pflicht des Arbeitgebers ist.
      In so einem Fall, wenn der Arbeitnehmer die Erfindung nicht meldet, wäre es dem Arbeitgeber möglich, Ansprüche auf Schadensersatz gegen ihn zu stellen.

      Der zweite Aspekt in Ihrer Frage betrifft den Themenbereich, dass die Erfindung kaum oder nicht etwas mit Geschäftsfeld der Firma zu tun hat. Das ist keineswegs ein rechtfreier Raum, sondern ebenfalls im Arbeitnehmererfindergesetz geregelt: denn Erfindungen von Angestellten können gebundene oder freie Erfindungen sein. Sobald die Erfindung aus der dem Arbeitnehmer obliegenden Tätigkeit entstanden ist oder maßgeblich auf Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebes beruht, gilt sie als gebundene Diensterfindung, die dem Arbeitgeber unverzüglich als Erfindung zu melden ist. Dafür ist auch nicht erheblich, ob die Erfindung zum Geschäftsfeld des Unternehmens passt.

      Nur wenn diese beiden Aspekte (Erfindung aus der Tätigkeit im Betrieb oder mit der Erfahrung aus dem Betrieb) nicht gegeben sind, kann eine Erfindung als Freie Erfindung angesehen werden. Aber auch eine Freie Erfindung muss dem Arbeitgeber in Textform mitgeteilt werden. Die einzige Ausnahme dazu ist, wenn die Erfindung offensichtlich im Arbeitsbereich des Betriebes des Arbeitgebers nicht verwendbar ist.

      Wie Sie sehen, ist es relativ selten, dass wirklich eine freie Erfindung vorliegt, die nicht gemeldet werden muss.

      Und dann sind wir wieder beim ersten Aspekt: wird eine Erfindung unrechtmäßig nicht gemeldet an den Arbeitgeber, kann der Arbeitgeber Schadensansprüche geltend machen.

      Wenn Sie dennoch Fragen dazu haben, wenden Sie sich gerne direkt an unsere Kanzlei, so dass wir auf Ihren Einzelfall eingehen können.

      Mit vielen freundlichen Grüßen
      das Team der Kanzlei Meyer-Dulheuer

      Antworten

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