Ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen worden ebenso wie die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde, können dem Rechtsanwalt des Antragsgegners nicht generell Gebührenansprüche für die Mandantenvertretung im Beschwerdeverfahren entstehen, urteilte das OLG Frankfurt.
Der Sachverhalt
In dem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt vom 4.01.2019 (Az. 6 W 99/18) geht es um folgenden Fall: Streitgegenstand war die Verletzung des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters der Antragstellerin durch von den Antragsgegnerinnen vertriebene Schuhsohlen. Die Antragsgegnerinnen wurden abgemahnt und hatten daraufhin im Oktober 2016 eine Schutzschrift hinterlegt. Den auf Erlass einer einseitigen Verfügung gerichteten Antrag der Antragstellerin hat das Landgericht Frankfurt im November 2016 zurückgewiesen. Auch die Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde im Dezember 2016 zurückgewiesen. Die Antragsgegnerinnen stellten dann im August 2017 einen Kostenfestsetzungsantrag, mit dem sie die Festsetzung der Kosten für rechtsanwaltliche und patentanwaltliche Vertretung sowohl für das erstinstanzliche Verfügungsverfahren als auch für das Beschwerdeverfahren begehrten.
Kostenfestsetzungsbeschluss für die erstinstanzlichen Kosten
Das Landgericht setzte mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 17.4.2018 die erstinstanzlichen Kosten für die rechtsanwaltliche und patentanwaltliche Vertretung der Antragsgegnerin in Höhe jeweils einer 1,3 Verfahrensgebühr fest. Da aber eine Beteiligung der Antragsgegnerinnen an dem Beschwerdeverfahren nicht ersichtlich gewesen sei, setzte das Landgericht die Kosten des Beschwerdeverfahrens ab. Damit waren beide Parteien nicht einverstanden.
Die Antragstellerin forderte die Absetzung der Patentanwaltskosten sowie im Hinblick auf eine anhängige Verfassungsbeschwerde (gemäß § 50 Abs. 2 DesignG) auch die Aussetzung des Rechtsstreits. Die die Antragsgegnerinnen wiederum wandten sich gegen die Absetzung der Gebühren für das Beschwerdeverfahren.
Im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 17.4.2018 wurde dann die Zwangsvollstreckung beschlossen, deren Umsetzung der zuständige Rechtspfleger des Landgerichts aber einstellte. Da auf Grundlage der durch die Antragstellerseite vorgebrachten Argumente das Verfahren bezüglich der Patentanwaltskosten hätte ruhen müssen, sei die Vollstreckung aus dem angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss hinsichtlich der Patentanwaltskosten einzustellen und das Beschwerdeverfahren selbst müsse ruhen bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, argumentierte der Rechtspfleger des Landgerichts und legte diesen Fall dem OLG zur Entscheidung vor.
Zwei Rechtszüge gegeben
Das OLG Frankfurt bestätigte die Einwände des Rechtspflegers. Das Verfahren über ein Rechtsmittel und der vorausgegangene Rechtszug seien verschiedene Rechtszüge, stellte das Gericht klar. Werde die Entscheidung der ersten Instanz Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens, so seien zwei Rechtszüge gegeben. Das gelte nicht nur für Berufungen und Revisionen, sondern auch für Beschwerden. Dabei sei es auch gleichgültig, ob die angegriffene Entscheidung eine die Instanz beendende Entscheidung oder nur eine Zwischenentscheidung ist.
Dementsprechend erfordert die Auslösung der jeweils neuen Gebühr auch jeweils ein neues Tätigwerden in dieser Angelegenheit, das aber auch die Entgegennahme der Information einschließen muss. Die Fertigung des Entwurfs einer Beschwerdeerwiderung und deren Übersendung an die Mandantschaft führen ebenso zu einer anwaltlichen Gebühr wie die Prüfung, ob nach Erhalt der Beschwerdeschrift etwas für die Mandantschaft zu veranlassen ist. Voraussetzung sei aber neben der anwaltlichen Tätigkeit stets auch eine ordnungsgemäße Beauftragung, stellte das OLG Frankfurt klar, und eine solche Beauftragung habe es im vorliegenden Fall nicht gegeben. Aus den von ihnen eingereichten Schriftstücken ergebe sich, dass die Antragsgegnerinnen erst ein halbes Jahr nach Abschluss des Verfahrens Kenntnis erhalten haben.
Leitsatzentscheidung des OLG Frankfurt
Die Beschwerde wurde daher auf Kosten der Antragsgegnerinnen zurückgewiesen.
Das OLG Frankfurt traf folgende Leitsatzentscheidung:
„Ist nach Einreichung einer Schutzschrift durch einen Rechtsanwalt der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen worden und hat die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde ebenfalls keinen Erfolg, können dem Rechtsanwalt keine Gebührenansprüche für die Vertretung des Antragsgegners im Beschwerdeverfahren entstehen, wenn er und der Antragsgegner bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens von der Beschwerde keine Kenntnis hatten.“
Auch das Argument der Antragsgegnerinnen, dass die Prozessvollmacht auch im Beschwerdeverfahren fortwirkt, war nicht erfolgreich. Die Entstehung der Gebühren nach RVG stehe offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den prozessualen Regelungen über die Prozessvollmacht, stellte das OLG fest.
Eine Entscheidung über die Beschwerde der Antragstellerin ist mit diesem Urteil nicht veranlasst. Da gegen die Aussetzung des Verfahrens nach § 148 ZPO keine sofortige Beschwerde eingelegt worden ist, sei dem Senat eine Sachentscheidung verwehrt.
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